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IX. Reeurs (Beschwerde) bei verweigerter «rtsbürger-Aufnahme.
Hinsichtlich der Beschwerden über die Ertheilung oder Verweigerung der Ortsbürger-Aufnahmen ist der Art. 49. der Gemeinde-Ordnung maaßgebend. -
Nach dem Organisationsgesetze vom 31. Juli 1848. Art. 16. Satz 4. ist jedoch zur Entscheidung über Bürgeraufnahmen, welche von Gemeinden verweigert worden sind, nicht mehr die Regierungsbehörde, sondern nur der Bezirksrath ermächtigt. Wenn daher auch die Regierungs-Commission auf Anstehen zur möglichst gütlichen Vermittelung stets erbötig sein wird, so muß doch der Reeurs der Betheiligten immer an den Bezirksrath selbst gerichtet werden. .
Die Einsendung derselben hat übrigens hierher zu geschehen, und wird von hieraus dem Bezirksrache mitgetheilt.
Schließlich machen wir noch die Gr. Bürgermeister auf das Ministcrial-Ausschreiben vom 19. Juli 1843 aufmerksam, wonach während der Dauer einer Ortsvorstandswahl eine Eintragung von neuen Ortsbürgern in das Ortsbürgerregister nicht stattfinden soll.
K ü ch l e r. v. W i l l i ch. Eckstein. Pietsch.
Anlage A.
(Stempelpapier 6 Kreuzer.)
Dem ........von ...... wird hierdurch auf Verlangen
bezeugt, daß er nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung am in Pas Ortsbürgerregister der Gemeinde ...... nach vorheriger Erfüllung aller ihm obliegenden Leistungen eingetragen worden ist.
........ am.. ten ...... 18 . .
Der Gr. Hess. Bürgermeister
Anlage B.
(freies Papier.)
Der Gr. Bürgermeister der Gemeinde ..... eröffnet dem .........
......... tmß er bie gebetene Eintragung in das Ortsbürgerregister verweigert hat-
am . . ten . . 18 . .
Der Gr. Hess. Bürgermeister
A n l a g e O.
(freies Papier.)
Der Gr. Bürgermeister ber Gemeinde eröffnet dem 80n .... daß der Gemeinderath durch Beschluß vom
die gebetene Aufnahme als Ortsbürger verweigert hat, und giebt ihm hiermit die überreichten Zeugnisse zurück.
. . . ' . . . am . . ten 18 . .
- ' ' Der Gr. Bürgermeister
Zu Nr. R. E. 85. 186. 1166 und 1863.
Bekanntmachung.
Betreffend: Das Bezirksbotenwesen im Regierungs- bezirk Gießen.
Die neue Organisation der Verwaltungsbehörden hat eine veränderte Einrichtung des Bezirisboten- wesens nothwendig gemacht und da es sowohl den Behörden, als den Bezirksangehöngen überhaupt von


