Ausgabe 
25.3.1848
 
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-z 1848.

n deutschen rungsblatte 18, hiermit

Jaide.

Gießen den 15. März 1848.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

B e k a n n t m a ch u n g.

Ich beeile mich nachfolgendes Allerhöchstes Edict zur Kenntniß der hiesigen Einwohner zu bringen.

LUDWIG von Gottes Gnaden Erbgroßherzog und Mitregent von Hesse» und bei Rhein ic. rc. Wir haben Uns bewogen gefunden, den Antritt Unserer Mltregentschaft durch einen besonderen Act der Gnade zu bezeichnen und verfügen demnach wie-folgt: Art. 1. ÄUe Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feld strafen nebst den darauf Bezug habenden Pfandgeldern und Gerichtskosten, welche bis jetzt von den Gerichten erkannt, bis heute aber weder bezahlt, noch voll­ständig zum Abverdienst gekommen oder auf andere Weise verbüßt worden, sind erlassen. Art2. Jtt gleicher Weise ist der darauf Bezug habende Werths- und Schadensersatz erlaßen, insoweit die deßsallstgen Beträge in die Staatskasse fließen. Dagegen sollen diejenigen Beträge, welche hieran Privaten oder Gemeinden zustehen, auf dem gesetzlichen Wege, wie bisher, beigetrieben werden, insofern die zu deren Bezug Berechtigten solches verlangen und deßhalb innerhalb 4 Wochen der betreffenden Behörde die er­forderliche Erklärung abgeben. Art. 3. Hinsichtlich der bis heute angczeigten, aber «och nicht abgeur- theilten, oder zur Anzeige notirten Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldfrevel bestimmen Wir, daß jebe Verfahren hierüber niedergeschlagen, überhaupt allen diesen Anzeigen keine weitere Folge gegeben wer en fo[[. Art. 4. Von den vor dem Erscheinen dieses Edictes wegen polizeilicher Uebertretun- qen zuerkannten Gefängnisstrafen, welche noch gar nicht oder nicht vollständig verbüßt sind, werden sechs Tage ganz und von dem nach deren Abzug etwa noch verbleibenden Reste wird die Halste erlassen. Art. 5. Was in dem Art. 4 verfügt ist, gilt auch von den vor dem Erscheinen gegen­wärtigen Edictö von Unseren ordentlichen Gerichten wegen anderer nicht polizeilicher Bergeyen rechtskräftig zuerkannl gewesenen, aber noch gar nicht oder nicht vollständig verbüßten Gesa119 strafen. Art. 6. Den vor dem Erscheinen dieses Edictes von Unseren ordentlichen Gerichten rechtskräftig zu Festungö- oder Cor recti onsha usstra fe Verurtheillen wtrd ent Drttth eil von der Dauer der urtheilsmäßigen Strafzeit erlassen. Art. 7. Hat em Verurtheilter, wc c - malen wirklich in der Verbüßung einer der in den vorhergehenden Art. 4, 5 und 6 bezeichneten ) -

strafen steht, nicht mehr so viel zu verbüßen, als der ihm erlassene Thcil der urthetlsmaßigen Str f beträgt, so ist derselbe alsbald in Freiheit zu setzen. Art. 8- Die betreffenden Behörden, j.eb et» nerhalb ihres Geschäftskreises, ftnb mit bem Vollzüge gegenwärtiger Verfügung, welche bie Bmgermeister alsbalb in ihren Gemeinben besonbers zu verkünben haben, beauftragt. Wir leben der festen Ji ) daß die Betheiligten in diesem Acte der Milde und Gnade einen Beweggrund zur Besserung finden, und daß dieselben künftig solche Fehltritte vermeiden und sich in den Schranken der Ordnung, welche zu hand­haben wir fest entschloffcn sind, halten werden. - Es ist Uns eine besondere Freude .diesen Act Unserer Milde am Namenstage Unserer geliebten Gemahlin, der Frau Erbgroßherzvgin Mathild «onW Hoheit, vollziehen zu können. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und dcö betgidruckten Staatösiegels. Darmstadt am 14. März 1848.

(L. S.) Ludwig. H'

ln S»,. st. @. 2943. ®i*« «n, 22. 1848.

Betreffend: Die Oeffenilichkeii der Sitzungen der Gemeinderathe.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.

Hier und da ist mir der Wunsch ausgedrückt worden, daß allen Ortsbürgern in den Gemeinden Gelegenheit gegeben werden möge, sich über die Gemeinde-Angelegenheiten, welche gesetzlich der Berathung in den Sitzungen der Gemeinderathe unterliegen, zu unterrichten.