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Ihr habt Preßfreiheit, d. h. das Recht, Eure Gedanken durch die Buchdruckerkunst zu verbreiten; Niemand kann — wenn er auch wollte — Eure Beschwerden unterdrücken, und sie werden sich, soweit sie begründet sind, Anerkennung verschaffen.
Aber mißbraucht diese Rechte und Freiheiten nicht; hütet Euch, zu sagen oder drucken zu lassen, was verbrecherisch ist, oder zum Verbrechen aufsordert.
Seine Königliche Hoheit der Erbgroßherzog - Mitregent hat durch die Edikte vom 14. und 19. dieses Monats für Vieles, was der Vergangenheit angehört, Straflosigkeit gewährt; er hat Geschehenes der Vergessenheit übergeben. Um so mehr seyd Ihr ansgesordert, in Zukunft die Gesetze zu achten. Gegen alle Vergehen und Verbrechen, die fortan verübt werden sollten, werden die Gerichte einschreiten, und die Schuldigen werden der Strafe nicht entgehen. .
Die überwiegende Mehrzahl des Volks, welche Ordnung, Recht und Gesetz will, möge sich beruhigen, aber auch nicht vergessen, daß die Regierung, nm jene Güter zu erhalten, aus ihre Unterstützung rechnet.
Darmstadt, am 21. März 1848.
Der Minister des Innern:
H. G a g e r n.
Großh. Hess. Regierungsblatt A/ä. 12. Darmstadt am 20. März 1848.
, die wegen politischer Vergehen Verurtheilten oder Beschuldigten betreffend.
LUDWIG von Gottes Gnaden, Erbgroßherzog «nd Mitregent von Hessen und bei Rhein re.
Wir haben zwar bereits durch Unser Edict vom 14. März 1848 im Allgemeinen bedeutende Straferlasse gnädigst bewilligt; eö ist Uns jedoch ein Bedürsniß des Herzens, Unsere Milde insbesondere noch auf eine Kategorie von Verbrechen und Vergehen auszudehnen, an welche die Erinnerung um so eher erlöschen mag, da Wir das Vertrauen hegen, daß zu solchen Uebertretungen bestehender Gesetze der jetzige politische Zustand des Großherzogthums keine Veranlassung mehr geben werde.
Wir verordnen demnach, wie folgt:
Art. 1. Allen denen, welche bis zum Tage des heutigen Edikts sich politischer Verbrechen oder Vergehen schuldig gemacht haben, ist, insoweit sie nicht die dafür gerichtlich erkannten Strafen bereits verbüßten, oder insoweit sie nicht früher begnadigt worden sind, die Strafe hiermit erlassen. Die wegen solcher Verbrechen oder Vergehen anhängigen Untersuchungen sollen niedergeschlagen seyn und neue Untersuchungen nicht eingeleitet werden.
Art. 2. Die Untersuchungskosten, welche in Folge rechtskräftiger Verurtheilung von Angeschuldigten zu ersetzen und am Tage des gegenwärtigen Edikts noch nicht abgetragen sind, sollen nicht weiter ange- fordcrt werden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrücklen Staatssiegelö.
Darmstadt am 19. März 1848.
____ (L. S.)____________ LUDWIG.________________________Kilian.
Großh. Hess. Regierungsblatt M. 13. Darmstadt am 21. März 1848.
B e k a n n t m a ch u n g
Die Ausfuhr von Pferden betreffend.
Da.für angemessen erachtet worden ist, die Ausfuhr von Pferden »ach andern nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staaten bis auf Weiteres, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Negierungsblatte an, zu untersagen, so wird solches, zur Nachachtung für die Angehörigen des Großherzogthums, hiermit bekannt gemacht.
Darmstadt am 20. März 1848.
Aus allerhöchstem Auftrag:
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
Zimmermann. Zaide.
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