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Änzeigeblatt für -ie Stadt Gießen und die Kreise
Gießen, Grünberg und Hungen.
.Ho 2A. Samstag den 23. März 18^8.
Diese« Blatt erscheint jeden Dienstag und Freitag, Abend«. Der PrstnumerationSbetrag ist jährlich für Einheimische 1 st. SO fr., (mit Unterhaltungsblatt 2 st. 12 ft.), halbjährlich 45 fr., (mit Unterhaltunasblatt 1 ff. 6 fr.), für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 fr., (mit Unterhaltungsblatt 2 st. 24 fr.), halbjährlich 51 fr., (mit Unterhaltungsblatt 1 st. 12 fr ). Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen 1661. Postämtern. In Gießen bei der Erxedition, Canzleiberg Lit B. Nr. 1. EinrückungSaebühr für den Raum der gespaltene» CorpuS.Zeile 2 fr.
Inserate müssen jedeimal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes bis Morgens 9 Uhr längstens an die Redaktion gelangt styn.
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Regierungsblatt AS 14. Darmstadt am 22. März 1848.
Aufruf und Verständigung.
^Kn der Proklamation vom 6. d. M. haben Seine Königliche Hoheit der Erbgroßher- zog und Mitregent mit Vertrauen die öffentliche Ordnung unter den Schutz der Freiheit und der Bürger gestellt, welche diese lieben. Dieses Vertrauen ist im Allgemeinen gerechtfertigt worden; in einigen Gegenden scheint jedoch das Gut der Freiheit nicht richtig begriffen, oder die Begriffe scheinen verwirrt worden zu sepn; man scheint Freiheit mit Gesetzlosigkeit zu verwechseln.
Ein unseliger Irrthum! Schon habe ich meine Stimme dagegen erhoben; diese ernste Mahnung sep wiederholt an die Verirrten gerichtet.
Es giebt nichts Heiligeres als das E i g e n t h u m s r e ch t und die Sicherheit der Personen; wer sich daran vergreist, verletzt die Grundpfeiler der bürgerlichen Ordnung, untergräbt die Grundlage, worauf allein etwas'Gutes gedeihen kann.
Glaube Niemand, was er seinem Mitbürger durch Furcht und Drohungen abnö- thigt, mit Sicherheit genießen zu können; alle solche Erpressungen sind ungültig, und werden so schnell verloren gehen, als sie auf verwerfliche Weise erlangt wurden. Wer Gewalt gegen Personen oder fremdes Eigenthum verübt, wer in die Waldungen entfällt, oder sich auf ähnliche Weise an dem Gute des Andern vergreist, wird sich seiner Vergehen nicht zu erfreuen haben; die Strafe des Gesetzes wird ihn erreichen.
Habt Ihr Klagen gegen Beamte, so bringt sie vor, und sie sollen strenge untersucht und die Schuldigen bestraft werden; aber es glaube Niemand, daß Privatrache gegen Privatpersonen oder öffentliche Beamte erlaubt sep; es mögen namentlich die Gemeinden nicht glauben, daß sie eigenmächtig ihre Ortsvorstände entsetzen, Schullehrer oder Forstschützen verjagen und von gesetzlichen Vorschriften, die ihnen nicht zusagen, sich eigenmächtig entbinden dürfen.
Ohne Gesetz keine Freiheit!
Seyd Zhr mit bestehenden Gesetzen und Einrichtungen unzufrieden, so gibt Euch unsere freisinnige Verfassung alle Mittel, um die Abänderungen, die Ihr wünschen mögt, auf gesetzlichem Wege zu erreichen.
Die Vertreter des Volks sind zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung berufen; wendet Euch an sie, Ihr habt ein unbeschränktes Petitionsrecht.


