Ausgabe 
23.10.1848
 
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4) In der Regel ist über jedes besondere Fristgesnch eine besondere Vorlage erforderlich. Ausuahms- weise können jedoch mehrere Fristgesuche alsdann auf einem Bogen vereinigt vorgebracht werden, wenn die verschiedenen Fristgesuche auf denselben Gründen beruhen, z. B. wegen Alle betroffenen Miswachses, Hagel­schlags u. dgl. m. Endlich

5) wird Ihnen empfohlen, die Fristgesuche mit der Post resp. durch die Bezirksboten, nicht aber durch die Bittsteller selbst persönlich an uns zu befördern.

K ü ch l e r. v. W i l l i ch. E ck st e i n.

Nr. R. 6. 2337. Gießen am 16. October 1848.

Betreffend: Verhaltungsregcln hinsichtlich der Erstattung, sowie der Form und des Inhalts der Berichte.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

an

die Gr. Bürgermeister und die unserem Regierungsbezirk angehörigen Lokalbehörden.

Ginestheils zur Abschneidung unnöthiger Vielschreiberei und Weiterungen, und andern Theils zur Herbeiführung der wünfchenswerthen Gleichförmigkeit in Ihrer Correspondenz mit uns, sind wir veranlaßt, nachstchende Verfügungen zu treffen:

1) Alle zeitweise einzusendende Tabellen und Verzeichnisse, sowie alle Geschäftsgegenstände, welche nach besonders vorgeschriebenen Formularien einzurichten sind, können ohne Begleitungsbericht an uns einge­sendet werden.

Dahin gehören z. B. die Voranschläge, Erhebregister, Liquidations-Verzeichnisse, Creditgesuche, Musterlisten, Protokolle über Depotansprüche, Heimathscheine, Diätenvcrzeichnisse, Schulversäumniß- Verzeichniffe, Protocolle und Accorde über Verwerthung von Gemcindenutzungen oder laufender Ar­beitsvergebung, insofern dieselben als Rechnungsbelege dienen und zu dem Ende nur mit der disseitigen Genehmigungsformel versehen werden sollen ic."

Es genügt in solchen Fällen Ihre Unterfertigung unter dem betreffenden Acteustücke:

Wird Grßh. Regierungs-Commission zur Genehmigung (oder Erekutorischerklärung, oder was sonst bezweckt wird) vorgelegt.

2) Die Berichte müssen nach Maasgabe der Bekanntmachung im Regierungsblatt Nr. 3 vom 16. Ja­nuar 1840 auf ganze Bogen von beschnittenem haltbaren Papier stets von einer und derselben Größe und zwar 13,3 Zoll lang und 8,2 Zoll breit (gesetzliches Maaß) erstattet werden.

3) Zu den Ueberschristen der Berichte ist folgende Form zu wählen:

Zu Nr. am ten 18

Betreff.

An

die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission

des Regierungsbezirks Gießen.

Bericht

de Großh. Hess. zu

Anlagen: zu Nr. R. C

auf die Verfügung vom

Hat eine diesseitige Verfügung zu dem Berichte Anlaß gegeben, so ist deren Nr. und Datum vorstehend einzutragen, andernfalls aber die leere Stelle mit einem 0 zu bezeichnen. Ebenso ist, wenn einem Berichte