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Anlagen beigefügt sind, deren Zahl unter dein Wort „Anlagen" anzugcben, gegenfalls ein 0 beizusetzen. Die Stellen im Texte selbst, worin einer Anlage zum erstenmal Erwähnung geschieht, sind am Rande mit Vorstreichen zu bezeichnen.
4) Jedem Berichte muß oben der Betreff desselben beigefügt sein. Sie werden sich dabei möglichst kurz fassen und nur den Gegenstand im Allgemeinen, sowie in geeigneten Fällen den Namen der Gemeinde, worin er einschlägt, benennen. Wenn Ihre Berichte durch Verfügungen von hier veranlaßt oder durch diesseitige Rescripte crwiedert worden sind, so haben Sie die dahier gewählten oder verbesserten Betreffe bei künftigen Vorlagen unverändert beizubehalten.
5) Die beiden ersten Seiten der Berichte sind gebrochen zu schreiben. Die folgenden Seiten können durchlaufend, jedoch mit einem weißen Rande auf der linken Seite, von circa 1 bis 1% Zoll Breite geschrieben werden. Es wird empfohlen, auf der ersten Seite nur wenige Zeilen zu schreiben, damit der nöthige Raum zur Aufschrift der Beschlüsse bleibt.
6) Wird in Berichten auf frühere Schreiben Bezug genommen, so ist deren Datum und Betreff genau anzugeben.
7) Bei Gegenständen, welche eine schleunige Erledigung erfordern, ist das Wort //Eilend" dem Berichte aufzuschreibcn.
8) Bei der Siegelung der Berichte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Erbrechen die Lesbarkeit der Schrift nicht gefährden kann.
9) Schließlich wird, was den Inhalt der Berichte betrifft, bemerkt, daß niemals mehrere Angelegenheiten welche Gegenstände von verschiedenem Betreffe berühren, in einem und demselben Berichte vorgetragen werden dürfen.
K ü ch l e r.
Hallwachs.
G i n l B u it g
durch den landwirthschaftl. Verein von Oberhessen zu dem landwirth- schastl. Unterricht sür Bauernsöhne zu Darmstadt,
vom 1. Dezember 1848 bis 31. März 1849.
Da auch Bauernsöhnen aus Oberhessen der Zutritt zu dem Provinzialvereine von Starkenburg, in M 16 der Beilagen zu der diesjährigen Zeitschrift angekündigten Unterrichte, unter denselben, (hicnach folgenden) Bestimmungen wie denen von Starkenburg, gestattet sein soll, so ergebt an Diejenigen, weiche an sragl. Unterrichte Theil nehmen wollen, die Aufforderung, diese ihre Absicht so zeitig als möglich und spätestens bis zum 10. November d. I. dem Büreau des landwirtschaftl. Vereins dahier anzuzeigen.
Gießen am 8. October 1848.
Der Präsident des landwirthschaftl. Vereins von Oberhessen
von Firnhaber-Jordiö.
Statut für den
Unterricht von Bauernsöhnen der Provinz Starkenburg in der Landwirthschast, tm Sötnter 1848/49
Art. 1. Aufnahmebedingungen
a) Alter von 18 Jahren als Regel.
h) Aussicht des jungen Mannes auf dereinstige eigene Landwirthschast.
c) Gewißheit darüber, daß derselbe eine Gewerb- oder landwirtschaftl. Schule jedenfalls nickt besuchen würde, wenn auch der Verein mit seinem Unterrichte nicht eingetreten wäre; und
d) daß die Eltern nicht in der Lage sind, den Sohn überhaupt einen regelmäßigen Cursus hindurch an solcher besuchen zu lassen.


