Ausgabe 
23.10.1848
 
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9?r. R. C. 2341. Gießen am 18. October 1848.

Betreffend: Gesuche um Erlaß oder Gestattung einer

Frist zur Bezahlung von Gemcinderüch- ständen.

Die Großherzyglich Hessische Regierungs-Commission deS Regierungsbezirks Gießen an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

Zur Erhaltung des Credits der Gemeinden und zur Erreichung ihres Gesellschastö- Zweckes überbauvt .st es nothwend.g, daß die Einkünfte der Gemeinden regelmäßig eingehen, und keine Stockung i^ deren 7- hebung stattfinde. Wo die erforderlichen Mittel den Gemeindekassen nicht zugcführt werden, da wird es un­möglich, den öffentlichen Bedürfnissen zu genügen. Alle müssen aber darunter Noth leiden, besonders die ärmeren Einwohner, denen dann der Lohn und Verdienst von Gemeinde-Arbeiten entgeht. Wir dürfen hier! nach erwarten, daß dre Gemelndevorstände die Einbringung der Gemeindegeldcr möglichst fördern und nur diejenigen ^r.stgesuche unterstützen werden, für welche erhebliche Rücksichten vorwalten. Als solche sind unter andern nach dem Ministerialausschrelben vom 26. Juni 1833 zu betrachten

h ®?UtbfnerV bei augenblicklicher Beitreibung ein bedeutender Vermögensnachtheil treffen oder

essm Nahrungsstand gefährdet wurde; wobei besonders solche Schuldner Rücksicht verdienen werden welche diirch sie betroffene Unglucksfalle, z.B. Verlust ihrer Erndte, gefallenes Vieh, Krankheiten ... s. w., in ihre» Vermogensverhaltnissen zurückgekommen und dadurch außer Stand gesetzt worden sind, augenblickliche Zahlung

n,fTe bCV ®d)uIbner Vün bcv sind, daß für die Gemeinde nicht der Verlust des Rückstaues ber Verzögerung der Beitreibung zu befürchten steht, oder wie, etwa durch Stellung eines Burgen, die Gememdekasse gesichert werden kann. a

... 3?.durch dergleichen Fristgestattungen die voranschlagsmäßig vorgesehenen gemeinheitlichen Ausgaben nicht gefährdet erscheinen. y w a

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Verfahrens folgende Bestimmungen ber: J a v

1) über die bei Ihnen anzubringenden Fristgesuche, die Sie zulässig finden und wodurch nicht Frister­streckungen über den Termm des Rechnungsschlusses beabsichtigt werden, ist von Amtswegen durch Sie zu berichten und auf Einhalt m der Beitreibung, mit Angabe der Gründe, anzutragen;

nh .«ber Erlaßgesuche oder um Gesuche um Frist für längere Zeit ist der Gemeinderath zu vernehmen und dabe. zugleich immer zu begutachten, auf wie lange eine Zahlungsfrist zu bewilligen wäre. Es ist hierauf

a. im Falle eines willfährigen Beschlusses des Gemeinderaths, daß desfallsigc Berichte von den Gemein­derath nutzuunterzeichnen, dagegen in dem Falle, '

h Gemeinderath sich gegen Bewillignng des Gesuches erklären sollte, darnach der Bittsteller b-börd7s?'^^ü TfraLUn8 Bürgermeisters, welche Jener, wenn er Beschwerde bei der Regierungs­behörde fuhren will, derselben vorzuzeigen hat, zu bedeuten. J 9

. 3) $e Borlagen über Fristgesuche sind stets nach dem Formular, welches bei Buchdrucker Brühl I.

m L,rth 3U bEkm, und empfehlen wir Ihnen daher, dasselbe inskünftige bei vorkommenden Fristgesuchen anzuwenden resp. die darin enthaltenen Fragen ausführlich zu beantworten.