Ausgabe 
23.10.1848
 
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zur Gemeindekasse gezahlt hat. Daß solcher nicht in Rückstand bleibe, dafür ist der Gr. Bürgermeister verantwortlich. Derselbe hat dcßhaib den Heirathsbericht zurückzuhalten, bis ihm die Quittung des Ge­meinde-Einnehmers über die erfolgte Zahlung vorgezeigt worden ist.

Vermögens-Nachweis, oder Einbringung wird, wie in jenem Ausschreiben breits naher erörtert iss, übrigens auch von der ortsfremden Braut in keinem Falle erfordert.

Da ein Minderjähriger ohne Dispensation nicht Ortsbürger werden kann, so wird vorausgesetzt, daß das dcßfalls Erforderliche schon gelegentlich der Bürger-Annahme nach Satz V. des eben erwähnten m - gierungs-Commissi'ons-Ausschreibens gewahrt worden ist.

§. 3.

Diejenigen, welche ihrer Kriegsdienstpflicht noch nicht Genüge geleistet, oder das Alter der ersten blasse der Dienstpflichtigen noch nicht erreicht haben, ist das Heirathen in der Regel untersagt. Sie werden daber in solchen Fällen Gesuche um Ausstellung eines Heirathsberichts zurückweisen. Da jedoch der tz. 11. des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830. (Reg. Bl. Nr. 45) und die §§. 84-92 der Ausführungs-Ver- OTbnun« vom 30. April 1831 (Reg. Bl. Nr. 36 ) bei dem Erbieten der Stellvertung resp. der Eautiono- (eifiurq den Regierungs-Behörden Ausnahmen von jenem Verbote zuzulassen gestatten, so haben Sie deßfall- sige Gesuche aus Anstehen ausführlich zu Protokoll zu nehmen und zu unserer vordersamsten Entschließung einzusenden. § 4>

Ausländerinnen erwerben zwar nach Art. 17. der Verfassungsurkunde durch Verheirathung mit einem Inländer die Rechte einer Inländerin, den deßfallsigen Heirathsgesuchen muß aber Bescheinigung der zu- ständiqen ausländischen Behöide darüber beigelegt werden, daß, im Falle wirklich erfolgter Verheirathung, der Entlassung der Ausländerin aus dem jenseitigen Unterthansverband kein Hinderniß im Wege steht. Da­mit das deßfalls Erforderliche von uns gewahrt werden kann, haben Sie daher in den zu erstattenden G"- rathsberichten, wenn die Braut eine Ausländerin iss, dies anzumerken.

§. 5.

Sie ersehen aus allem dem, daß bei der Erstattung von Heirathsbcrichten zum Behuf der Erwirkung von Heirathsscheinen der Gemeinderath nicht mitzuwirken hat

Sie haben veßhalb auch die Hcirathsberichte, sobald die Voraussetzungen dazu (§. 2.) vorhanden sin., selbstständig zu erstatten. Hierin ist auch durch das Gesetz vom 6. Juli 1847. - die Beschränkung der Befugniß zur Verehelichung betr. - Reg. Bl. Nr. 28. keine Veränderung emgetreten. DtssesGefttz ver­ordnet nur, daß der Gemeinderath gegen die Verehelichung eines Angehörigen, männlichen Geschlechts feiner Gemeinde im Falle er die Ernährungssähigkeil bezweifelt, Widerspruch bei der vorgesetzteni Regierungsbehörde einzulegen berechtigt sei, (Art. 1.) und bestimmt weiter, daß der Bürgermeister gehalten sei, den deßfallsigen Gemeinderathöbeschluß binnen 24 Stunden der für Aufgebot und Trauung zuständigen Behörde in beglau­bigter Abschrift mitzutheilen (Art. 5 ) Diese Behörde darf alsdann, bis Über den e-ngelegten Widerspruch im Recursweae endlich entschieden ist, auch die Trauung nicht vollziehen. (Art. 3. und 4.)

Es folgt hieraus, daß der Widerspruch des Gemeinderaths wie jede andere Einsprache gegen dre Ver­ehelichung zu betrachten ist und während des Aufgebots zeitig genug eingebracht werden kann.

Die Rechte des Gemeinderaths kommen hiermit zu hinlänglicher Geltung. Dieselben zu weiterer Be­schränkung und Belästigung der Betheiligten auszudehnen, erscheint aber nicht statthaft.

Schließlich wünschen wir, daß die Heirathsbcrichte in der Regel nicht persönlich hier emgereicht, sondern auf dem gewöhnlichen Wege (durch die Post oder den Boten) hierher einaesandt und zu dem Ende derselben den erforderlichen Stempelbogen zum Heirathschein a 20 fr. oder der Geldbetrag ganz portofrei be,gelegt toettcn Küchler. v. Willich. Eckstein.