Ausgabe 
23.10.1848
 
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§. 1.

Die Verordnung vom 7. Januar 1846 über die Offiziersaspiranten ist aufgehoben, und es werden von nun an keine Offiziersaspiranten mehr angenommen.

§. 2.

Zum Offiziersgrade kann jeder Hesfische Soldat befördert werden, der den zur Erlangung dieses Grades erforderlichen Bedingungen entspricht.

Der Besitz der nöthigen Kenntnisse muß durch ordnungsmäßige Prüfung nachgewiesen werden.

§ 3. , _

Der Besuch der Militärschule ist keine Bedingung zur Erlangung des Offiziersgrades, ^edcm Loi- daten steht es frei, auf welche Weise er sich die dazu erforderlichen Kenntnisse erwerben will.

§. 4.

ES steht aber jedem Soldaten, der sich für den Offiziersgrad auszubilden wünscht, nach einjähriger Dienstzeit der Besuch der Militärschule nach Maßgabe der vorhandenen Plätze offen, wenn er die irfor derlichen Eigenschaften besitzt und die nöthigen Vorkenntnisse durch eine Prüfung nachgewiescn hat.

§. 5.

Welche Eigenschaften und Kenntnisse zur Aufnahme in die Miliiärschule und zur Erlangung des Offiziersgradcs erfordert werden, wird möglichst bald durch besondere, von dem Kriegsininilterium öffeiu- lich bekannt zu machende Vorschriften festgesetzt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückien Staatsstegels.

Darmstadt den 10. Oktober 1848.

(L. 8.) LUDWIG. G. Lehrbach.

Zu Nr. R. C. 2374. Gießen am 19. October 1848.

Betreffend: Die Erfordernisse und der Geschäftsgang bei Heirathögesuchen.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

Wir sehen uns veranlaßt, Ihnen, unter Hinweisung auf die vorliegenden gesetzlichen und rcglcmen- tären Bestimmungen, in Nachstehendem den Geschäftsgang zu bezeichnen, der bei Heirathsgesuchen einzuhalten ist.

§. 1.

Jeder Bürger, welcher sich verheirathen will, bedarf eines Zeugnisses der Regierungsbehörde,daß der Ehe, soviel die bürgerlichen Verhältnisse und die Kricgsdicnstpflicht betrifft, kein Hinderniß im Wege sicht. (Verordnung vom 21. Fcbr. 1824 und Ministerin!-Amtsblatt vom 20. Juni 1833 sodann vom 5. Juni 1834 und 23. Januar 1840) bezüglich des Erfordernisses auch bei den Wittwen. -

Diese Bescheinigung, der sogenannte Heirathschein, wird von der Regierungsbehörde auf erstatteten Bericht des Bürgermeisters der Gemeinde, in welcher sich der Bräutigam häuslich niederlassen will, ertheilt.

§. 2.

Der von dem Bürgermeister zu erstattende Hcirathsbcricht ist ans dem vorgcschriebencn Formular (a Stempel zu 6 fr.) aufzunehmen, und hat sich, wie dort vorgcdruckt über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ertheilung des Hcimathsscheins zu verbreiten.

Diese allgemeinen Voraussetzungen sind, daß derjenige, der sich verheirathen will, wirklich in der Ge­meinde Ortsbürger geworden, und demzufolge in das Bürgerregister eingetragen worden ist, auch der Kriegs­dienstpflicht Genüge geleistet hat.

Ausserdem hat der Bericht noch anzugeben, ob, wenn die Braut eine Ortsfremde ist, dieselbe das nach Satz VII. unseres Ausschreibenö vom l. Di. betr., die Gesuche um Ortöbürgcraufnahme, schuldige Einzugsgeld