Ausgabe 
23.10.1848
 
Einzelbild herunterladen

Imzeigeblatt

der

Stadt Md des Regierungsbezirks

Gießen.

JVs. 9»

Montag den 23. October

1848

wöchentlich zwei Mal: Montag und Sonnabend. Der PränumerationSbetrag ist für ein halbe» Jahr für Ein-

» eben bei y,','.?cl; Postaufichlag 1 st. 6 Er. Auswärts abonmrt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Postäinreen. In

'-lns-rate ?->nzl-tberq Lit. B. Nr. 1 EinrückunqSgebühr für den Raum der gespaltenen CorvuS-Z-il- 2 fr.

jnierate muffen ledeSmal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaktion gelangt seyn.

Amtlicher T h e i I.

Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatts Rr. 38.

vom 11. October 1848.

1) Bekanntmachung, die Wahl der Bezirksräthe, insbesondere die deßsallstge Eintheilung der Regierungs-Bezirke in Walddistricte betr.; L) Bekanntmachung, die Wahl von Staatsdienern zu Mitgliedern von Gemeinderäthen betr; 3) Bekanntmachung, die Personen-Annahmc-Stelle zu Angerod betr; 4) Bekanntmachung, die Um­lagen in der Gemeinde Niederroden für 1848 betr. 5) Berichtigung.

Rr. 39 vom 16. October 1848.

Inhalt: 1) Verordnung, die Beförderung zum Offiziersgrade und den Besuch der Militärschule betr.; 2) Bekanntma- chung, verschiedene Veränderungen in der Bezirkseintheilung der Landgerichte Laubach, Hungen, Lich und Butzbach betr.; 3) Instruction für die Ausführung des Gesetzes vom 12. August 1848, die Einführung einer außeror­dentlichen Einkommensteuer betr.

Bekanntmachung, die Wahl von Staatsdienern zu Mitgliedern von Gemeinderäthen betreffend.

jti Betracht, daß ein zuni Mitglied«: eines Gemeinderaths gewählter Staatsdiener in der nach Art 36 der Gemeinde-Ordnung ihm zustehenven Entschließung über die Annahme der Wahl nur durch seinen Willen, bei nothwendiger Rücksicht auf die stets unerläßliche Erfüllung der durch das Staatsamt aufer­legten Pflichten, bestimmt werden darf, daß ein deßhalb vorbehaltener Zwang die Wählbarkeit gegen die Bestimmung des Art. 36 des Gesetzes beschränkt, hiermit aber die Bekanntmachung vom 18. August 1837 Ne Wahl von Staatsdienern zu Mitgliedern von Gemeinderäthen betreffend, (Regierungsblatt von 1837' Seite 368) nicht in Einklang steht, wird die gedachte Bekanntmachung hiermit außer Wirksamkeit gesetzt'

Darmstadt, am 27. September 1848. J

Großherzoglich Hessisches Staats-Ministerium.

3 a u p. Reuling.

Verordnung,

die Beförderung zum OffizierSgrade und den Besuch der Militärschule betreffend. ^-UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

finden Uns bewogen, in Bezug auf die Beförderung zum Offiziersgrade und den Besuch der Militärschule Nachstehendes zu verordnen: