Anzcigestlatt für die Stadt Gietzen

und die Kreise

Gießen, Grünberg und Hungen.

.HZ 44. Montag den 22 Mai 1848.

, ?^seSBlatt erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag, AbendS. Der Pränumerationsbetrag ist jährlich für Einheimische 1 fl. 30 kr., ä? 45 n., mr Auswärtige incl. Postaufschlaq 1 ff. 42 kr., halbjährl. 51 kr. Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Popamlerw Gießen bei der Expedition, Canzleiberg Lit. B. Nr. 1. EinrücknngSgebühr für den Raum der gespaltenen Corpus-Zerle 2 kr.

Inserate muffen jedesmal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes bis Morgens 9 Uhr längstens an die Redaktion gelangt seyn.

Amtlicher Theil.

Gesetz,

die Ausnahme eines Anlehens zum Zweck der Bestreitung außerordentlicher Bedürsniste des Staats betreffend.

8uDWJG von Gottes Gnaden Erbgroßherzog und Mitregent von Hessen und bei Rhein 2 c. 2 c.

Um die außerordentlichen, namentlich durch die Ausrüstung und -den vermehrten Dienststand des Militärs dermalen auf Unserer Hauptstaatskasse lastenden Ausgaben zu bestreiten, und ferner die zur Fortsetzung der ungeordneten öffentlichen Arbeiten, insbesondere des Baues der Main-Weserbahn, erfor­derlichen Mittel aufzübrkngc», haben Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und ver­ordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

Es soll im Wege der freiwilligen öffentlichen Subscription ein Anlehen bis zum Betrage von Einer Million Gulden durch Vermittelung Unserer Staatsschulden-Tilgungskasse ausgenommen werden.

Artikel 2.

Zu diesem Behufe sollen alsbald Subscriptionslisten sowohl bei der Staatöschulden-Tilgungskasse da­hier als bei der Centralkasse zu Mainz und bei sämmtlichen auswärtigen Obereinnehmereien und Rent­ämtern aufgelegt werden.

Artikel 3.

Ueber die subcribirten Kapitalien werden Obligationen zu Fünf vom Hundert verzinslich ausgefertigt, solche vom Tage der Einzahlung an halbjährig verzinst und gegen Zahlung des Nominalwerthes abgegeben.

K Artikel 4.

Es werden Subscriptionen von 50 st., 100 fl. und von beliebigen höheren Beträgen, die sich jedoch immer auf 50 fl. oder 100 fl. abrnnden müssen, angenommen.

Artikel 5.

Es werden, je nach dem Wunsche der Snbscribenten, Obligationen auf Inhaber und dergleichen auf Namen lautend ausgeferiigt und abgegeben.

Die Ausfertigung der Obligationen erfolgt in Stücken von 50 fl., 100 fl., 200 fl., 500 fl. u. 1000 fl.

Den ausgefertigten Obligationen werden Zinseoupons beigefügt, jedoch kann auf Verlangen die Zin- senzahlung von den Obligationen auf Namen auch gegen besondere Quittung gestattet werden.

Artikel 6.

Die Einzahlung der subscribirten Beträge kann alsbald geschehen und muß längstens inneihalb drei Monaten vom Tage der Subscription an entweder bei der Staatsschulden-Tilgungskasse dahier oder hei der Kasse, bei welcher die Subscription erfolgte, geleistet werden.