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(L. S.)
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^'"^D^^Staatsschulden-Tilgungskaffe steht es aber frei, in den einzelnen Jahren.auchmehr
Artikel 7. , m „
Den Subscribenten ist gestattet, Abschlagszahlungen zu leisten, welche jedoch m Betragen von mindestens 100 ft. bestehen und sich immer auf 100 abrunden müssen.
Sänmüliche Subscriptionen sind bindend und bei Subscriptionen größerer Betrage kann eine verhält- uißniäßige Sicherheit für die richtige Einzahlung verlangt und, wenn diese nicht geleistet wird, d>e Annahme der Subscription verweigert werden.
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Die in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgenommene Summe soll bis zum Schluffe des Jahrs 1849 so« aber beiden Theilen ÄerteWri-eWMMmg^M^M jährlich mindestens ein Zchntheil des Gesammt-Kapitals abgetragen werden, so daß längstens mit Ablauf des Jahres 1859 die ganze Summe wieder abgetragen sein muß. , 3
Die von Seiten der Gläubiger stattfindenden Aufkündigungen werden in das abzutragende Zehnihetl
an den Fälligkeitsterminen der Zinseouponö zu erfolgen. Artikel 10. ,
Die Ausmitteluug der Kapitalien, welche von der Staatsschuldeii-Tilguttgskasse alffgekundlgt ^e"D^Mn!chMgÄEigM'K§ikä8n^ worüber Obligationen aus Inhaber ausgestellt sind, erfolgt " ä'r quittirtcn
OriiMoÄTL dazu gehörigen nicht fälligen Zinseoupons in Empfang genommen werden. Ihre Verzinsung hört mit dem ersten Tage des vierten Monats auf.
z Slrtifel 11.
Die in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgenommenen Summen werden von den Ständen des Groß- herzoqthums als Staatsschuld anerkannt, und es sollen die zur Verzinsung und Tilgungld gelbeni erfor- derliclen Beträae jährlich aus dem Einkommen an Chausseegeld, welches zu diefem Bchufe speciell ver- unter^Pfäudet fft^ von Unserer Haupt-Staatskasse der Staatsschulden-Tilgungskasse vergütet werden.
Artikel 12.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels.
Darmstadt den 19. Mai 1848.
Zehntheil ^id fichst den ^ BettL;^ Schuld auf einmal abzutragen. Die Abtragung hat immer
Bekanntmachung,
die Aufnahme -im- AnIchenS m Emer Million Gulden zur B-streitnn, außerordenllich« Bedürfnisse des Staats betreffend.
In Gemäßheit des mit den Ständen vereinbarten vorstehend abgedruckten Gesetzes vom 19 d.^ soll An Anlehen von Einer Million Gulden zur Bestreitung außerordentlicher Bedurfulpe des Staats
Juli d. I. endet.
Darmstadt den 20. Mar 1848. ,
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
Zimmermann.
Ewald.


