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werden

(L. S.)

Z t in in ermann.

^'"^D^^Staatsschulden-Tilgungskaffe steht es aber frei, in den einzelnen Jahren.auchmehr

Artikel 7. , m

Den Subscribenten ist gestattet, Abschlagszahlungen zu leisten, welche jedoch m Betragen von min­destens 100 ft. bestehen und sich immer auf 100 abrunden müssen.

Sänmüliche Subscriptionen sind bindend und bei Subscriptionen größerer Betrage kann eine verhält- uißniäßige Sicherheit für die richtige Einzahlung verlangt und, wenn diese nicht geleistet wird, d>e An­nahme der Subscription verweigert werden.

1 ti t c l 9»

Die in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgenommene Summe soll bis zum Schluffe des Jahrs 1849 so« aber beiden Theilen ÄerteWri-eWMMmg^M^M jährlich mindestens ein Zchntheil des Gesammt-Kapitals abgetragen werden, so daß längstens mit Ablauf des Jahres 1859 die ganze Summe wieder abgetragen sein muß. , 3

Die von Seiten der Gläubiger stattfindenden Aufkündigungen werden in das abzutragende Zehnihetl

an den Fälligkeitsterminen der Zinseouponö zu erfolgen. Artikel 10. ,

Die Ausmitteluug der Kapitalien, welche von der Staatsschuldeii-Tilguttgskasse alffgekundlgt ^e"D^Mn!chMgÄEigM'K§ikä8n^ worüber Obligationen aus Inhaber ausgestellt sind, erfolgt " ä'r quittirtcn

OriiMoÄTL dazu gehörigen nicht fälligen Zinseoupons in Empfang genommen werden. Ihre Verzinsung hört mit dem ersten Tage des vierten Monats auf.

z Slrtifel 11.

Die in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgenommenen Summen werden von den Ständen des Groß- herzoqthums als Staatsschuld anerkannt, und es sollen die zur Verzinsung und Tilgungld gelbeni erfor- derliclen Beträae jährlich aus dem Einkommen an Chausseegeld, welches zu diefem Bchufe speciell ver- unter^Pfäudet fft^ von Unserer Haupt-Staatskasse der Staatsschulden-Tilgungskasse vergütet werden.

Artikel 12.

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels.

Darmstadt den 19. Mai 1848.

Zehntheil ^id fichst den ^ BettL;^ Schuld auf einmal abzutragen. Die Abtragung hat immer

Bekanntmachung,

die Aufnahme -im- AnIchenS m Emer Million Gulden zur B-streitnn, außerordenllich« Bedürfnisse des Staats betreffend.

In Gemäßheit des mit den Ständen vereinbarten vorstehend abgedruckten Gesetzes vom 19 d.^ soll An Anlehen von Einer Million Gulden zur Bestreitung außerordentlicher Bedurfulpe des Staats

Juli d. I. endet.

Darmstadt den 20. Mar 1848. ,

Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.

Zimmermann.

Ewald.