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Sie werden sich hinsichtlich aller noch nicht zum Abschluß gebrachten Grundrenteuablösungen den Bestimmungen des Ablösungsgesetzeö von 1836 nach den billigsten Rücksichten unterwerfen.
Sie werden die ihnen verfassungsmäßig zustehenden Gerechtsame in Bezug auf Justiz und Polizeiver- waltung, namentlich auch die Forstpolizei über Communal- und Privatwaldungen an den Staat abtreten; sie werden auf die Ernennung der Bürgermeister und Beigeordneten verzichten.
Sie werden Maßregeln nicht entgegen seyn, welche auf Beseitigung der Klagen über Wildbeschädigungen abzielen, und eine allgemeine Ausdehnung des Wildschadensgesetzes auf Waldungen bezwecken.
Sie haben den ihnen von mir gemachten Vorschlag, alle ihre jetzt anhängigen Prozesse mit Angehörigen ihrer Standesherrschaften durch eine aus der Mitte der öffentlichen Anwälte zu bildende Commission prüfen zu lassen und eine gütliche Beilegung jener Prozesse auf diesem Wege anzubahnen, bereitwillig angenommen.
Vertraut also auf mich, daß ich Eure Angelegenheit, die ich in meine Hände nehme, auf gerechte und billige Weise zu ändern den Willen und die Macht habe. Laßt aber alle übertriebenen auf Verkennung wohl erworbener Eigenthumsrechte beruhende Ansprüche fallen, verlaßt den Weg des Gesetzes und der Ordnung nicht, und erschwert mir nicht durch Ungesetzlichkeiten die Erreichung der guten Absichten, die ich für Euch hege.
Ich schicke Euch den Minifterialrath Maurer-
Ich habe ihn beauftragt; Maßregeln zur Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung mit Euch zu verabreden; ich erwarte von allen braven Bürgern mit vollem Vertrauen, daß sie ihn hierin kräftigst unterstützen werden.
Bedenket! Nur auf dem Wege des Gesetzes und der Ordnung, welche aufrecht zu erhalten mich mein Eid und mein Gewissen verpflichten, kann etwas Gutes gedeihen und für die Dauer erreicht werden!
Darmstadt, am 16. März 1848.
Der Minister des Innern:
H. Gagern.
Pürgergar-e.
Der heute constituirte Generalrath der Bürgergarde hat beschlossen, Folgendes zur all- gemelnen Kenntniß zu bringen:
1) Die Bürgergardisten werden ausgesordert, innerhalb des Stadtbezirks keinerlei Schießübungen anzustellen.
2) Die Schießübungen der Bürgergarde finden vorerst wöchentlich zweimal aus dem Hardthose Statt.
3) Für die Herstellung eines näher und bequemer gelegenen Schießplatzes sollen sofort bei dem Stadtvorstand geeignete Schritte geschehen.
4) Alle unsere Mitbürger werden ersucht, feder in seinem Kreise durch Wort und That dahin zu wirken, daß allem unvorsichtigen Gebrauche des Feuergewehrs, wie er in den letzten Tagen zuweilen vorgekommen ist, kräftigst gesteuert werde. Zu dieser Bitte bestimmen uns insbesondere etliche zur Anzeige gekommene Fälle, in welchen die Feuerwaffe, die dem Manne zum Schutze von Ordnung und Recht gegeben ist, als gefährliches Spielzeug in den Händen einiger Unmündigen nahe daran war, selbst Menschenleben zum Opfer unvorsichtiger Uebungen zu machen.
Gießen den 20. März 1848.
Der Generalrath der Bürgergarde.
Namens desselben der Vorsitzende
Dr. S v l - a n.
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