205

n dm Be-

Polizeiver- it abtreten;

Mbeschädi- zwecken.

mit Singe« ente Com- en, bereit«

hine, auf e übertrie­ben Weg eidjung der

ii (Sud) zu -in kräftigst

lche auf« n etwas

? zur all- keinerlei

aus dem llen sofort und Thai wie er m ieser Bitte »eichen die tt ist, als ar, selbst

esitzende

Besondere Bekanntmachungen.

479) (Gießen.) Johannes Stumpf II. von Burkhardsfelden, beabsichtigt sein, in der Ge­markung Burkhardsfelden gelegenes Immobiliar- Vermögen an seine Kinder abzulreten, kann inzwi­schen sein Eigenthum an allen zur Theilung ge­brachten Grundstücken nicht urkundlich darthmi.

Es werden daher auf dcßhalb gestellten Antrag alle Diejenigen, welche Ansprüche irgend einer Art an die fraglichen Grundstücke bilden, von welchen in der Registratur des unterzeichneten Gerichts der Flurbuchö-Auszug zur Einsicht offen liegt, hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche an das Grund-Ver­mögen des JohS. Stumpf Ur. b-'tmen 4 Wochen

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Heinrich Frühling zu Ulrichstein d,e Erlaubniß zum Betrieb des Mäklergewerbes erhalten hat. Kreisrath.

Grünberg den 7. März 1848. Ouörier.

Bekanntmachung.

Ich beeile mich nachfolgendes Allerhöchstes Edict zur Kenntniß der hiesigen Einwohner zu bringen Gießen den 15. März 1848. Der Bürgermeister

Gg. Reiber.

von Gottes Gnaden Erbgroßherzog und Mitregent von Hessen nd bei RheUi -c. k. - Wir haben Uns bewogen gefunden, den Antritt Un erer MUregentschaf durck einen besonderen Act der Gnade zu bezeichnen und verfugen demnach wie folgt: Art. 1. Alle gnab- Fischerei- und Feldstrafen nebst den darauf Bezug habenden Pfandgeldern d GeriduSkosten welche bis jetzt von den Gerichten erkannt, bis heute aber weder bezahlt noch voll- «uf °»d«. Seife »erduft smd - «3. 'S W^.e ist der darauf Bezug habende Werths- und SchadenSer atz erlaßen, insoweit die deßfallsigen Lsle^n dl- £5 Ä - D-g-»-» Men diejenigen B-.e-ge, «eiche hi.'«» Piidnie» -de- Betrage m v e ]] ! oesetilicken Wege, wie bisher, beigetrieben werden, insofern die zu bereit

Bema"B recht g en 'solches verlängern und deßhalb innerhalb 4 Wochen der betreffenden Behörde die er- ? blicke Er ärnna abgeben Art. 3. Hinsichtlich der bis heute angezeigten, aber noch nicht abgeur- orderliche Eiklar 9 9 tJ gA-, Fischerei- und Feldfrevel bestimmen Wir, daß Ms

Bn ährenhierüber niedergeschlagen, Überhaupt allen diesen Anzeigen keine weitere Folge gegeben werden f (( Art 4 Von den vor dem Erscheinen dieses Ediktes wegen polizeilicher Uebertretun, 0 ' ßtpfnnnniüftrafen welche noch gar nicht oder nicht vollständig verbüßt sind, werden

!.»«"Ä7 7-,? >° -°. °-m »Ä »S8 ««« '«* ---»>-'»>'»«-» »»- o»

r 0mS 5 Was in dem Art. 4 verfügt ist, gilt auch von den vor dem Erscheinen gegen-

; Unferen ordentlichen Gerichten wegen anderer nicht polizeilicher Vergehen

uerfannt aeSnen, aber gar nicht oder nicht vollständig verbüßten Gefängniß-

s?

nerbaib' ihres Geschäftskreises, sind mit dein Vollzüge gegenwärtiger Verfugu>ig, welche die Bmgermeister .,-Lln J ;(.ren Gemeinden besonders zu verkünden haben, beauftragt. Wir leben der festen Zuversicht tS Ne SetbediaUn in diesem Acte der Milde und Gnade einen Beweggrund zur Besserung siuden, und daß dieselben künftig solche Fehltritte vermeiden und sick) in den Schranken der Ordnung, welche zu hand- T^Ln tnir fpft eilttoloffen sind halten werden. Es ist Uns eine besondere Freude, diesen Act Unserer Miwe mn Namenötaae Unserer geliebten Gemahlin, der Frau Erbgroßherzogin Mathilde Konigltche ,»SuÄT- UrtunMid, Unfmr -!g<ch°Mg°n Uut--schnst »»d d-- d.>g°d,»ck,m Staatssiegels. Darmstadt am 14. März 1848.

(L. 8.) Ludwig. H- lagern.