. Anzeigeblatt für -ie Stadt Gießen und die Kreise
Gießen, Grünberg «nd Hnngen.
JVs. 7»' Samstag den 22. Januar IS^iS.
, Dieser Blatt erscheint jeden Dienstag und Freitag, Abends, Der Pränumerationsbetrag ist jährlich für Einheimische Ist. 30 fr., (mit UnterhaltungSblalt 2 ff. 1» fr.), halbjährlich 43 fr., (mit Unterbaltungsblatt 1 ff. ö fr.), für Auswärtige incl. Postauffchlag 1 fL 42 fr., (mit ü1t,ei'fe‘lAl.näiil,utt ä M4 kr.), dalviavrilch 51 fr., (mit Unterhaltungsdiatt 1 ff. 12 fr.). Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen Km. Postämtern. In Gießen bei der Erpedition, Canzieiderg Lu. B. Nr. 1. Einrückungsgebühr für den Raum der gespaltenen Eorpus-Zeite 2 tr.
Inserate müssen jedeSmal an dem Tage vor dem 'Erscheinen diese» Blattes bis Morgens 9 Uhr längstens an die Redaktion gelangt sehn.
Amtlicher T h e i l.
Bekanntmachung.
Die nachstehend verzeichneten, als gefunden auf das Großherzogl. Polizeibüreau dahier abgeaebenen Gegenstände, sind bis jetzt nicht abgeholt worden. Wenn sich binnen 14 Tagen die Eigenthümer nicht dazu legisimiren, oder dieselben nicht von den Findern reclamirt werden, so sollen solche zum Vortheil der hiesigen Armenkasse verwerthet werden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Gießen am 19. Januar 1848.
Der Grvßherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen.
1) mehrere Sacktücher,
2) ein Stück gedrucktes Zeug,
3) mehrere Geldbeutel mit einigem Gelde
4) ein Hemd,
5) mehrere Kindertaschen,
6) mehrere Messer,
7) ein Kamm,
8) eine Häckelnadel,
9) eine Pfeife,
10) ein Pflugeisen,
11) ein Schneidermaaß,
12) ein Strang Garn,
13) ein französisches Schulbuch,
14) ein goldener Ring,
Prinz.
15) ein Stück Ohrring,
16) mehrere Strümpfe,
17) ein Kittel,
18) ein Schuh,
19) ein ledernes Halsband,
20) ein Geldstück,
21) eine eiserne Kette,
22) mehrere Handschuhe,
23) ein Sporrn,
24) ein Teppich,
25) ein Kopftuch,
26) ein Korbdeckel,
27) ein Tuchmantel.
In der Nähe hiesiger Stadt sind 3 Hemden, 5 Paar Unterhosen, 5 Taschentücher, 10 Paar Socken und em Bruchband gefunden worden.
Der Eigenthümer hat sich binnen 14 Tagen zur Empfangnahme dieser Gegenstände gehörig zu legiti- miren, widrigenfalls anderweit darüber verfügt werden wird.
Gießen am 19. Januar 1848.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen.
Prinz.


