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ben zur Einsicht mitzutheilen. Wenn letztere eine ausgedehntere Nutzung oder sonst Aenderungen in dem mitgetheiltm Plane beantragen, die Forstverwallung aber aus Rnchsichten für Erhaltung der Waldungen hierauf nicht eingehen zu können glaubt, so wird der Ortsvorstand feine abweichende Ansicht in einem Protokolle niederlegen und dieses durch die Forstbehörde der Regierungs - Commission des Bezirks mitge- theilt. Nach der Entscheidung dieser Letzteren, für welche die oben aufgestellten Regeln ebenfalls maßge­bend sind, bat sodann die Slrcunutzung statizufinden.

_ . . § 10-

Ser Forstverwaltung steht in Gemeindewaldungen über die Frage, ob und an wen Streu aus der Hand abgegeben oder versteigert werden soll, durchaus keine Verfügung zu. Ihre Mitwirkung hat sich auf erbetene Begutachtung und auf die, nach den Vorschriften des Gemeinde - Rechnnngs- und Kassenwe­sens von ihrer Seite zu führende Aufzeichnung der Walderzeugnisse zu beschränken.

Darmstadt, den 3. October 1848.

Aus allerhöchstem Auftrage:

Großherzoglich Hessisches Staats-Ministerium des Innern.

I a u p. v. Lehmann.

Offizielle N a ch r i ch t e n.

Diensteiltbindnng. Am 15. August wurde der evan­gelische Pfarrer Christian August Hoffmann zu Echzell auf Nachsuchen von den ihm übertragenen Geschäften eines De- eans für das Dekanat Nidda entbunden.

Nachtrag

zu dem Verzeichnisse der Vorlesungen, welche auf der

Großh. Landes-Universität Gießen im Winterhalbjahre 1848/49 gehalten werden.

Professor Dr. Renaud wird Gemeinen deutschen Civilpro- zeß und französisches Civilrecht in noch zu bestimmendm Stunden vortragen.

Nr. R. C. 1928. Gießen am 17. October 1848.

Betreffend: Die Ableistung des VerfassnngseideS von neu aufgenommenen Bürgern.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

klnter dem Bemerken, daß Seine Königliche Hoheit der Großberzog zu befehlen geruht haben, daß künftig, mit Beseitigung der durch Verordnung vom 16. September 1808 vorgeschriebenen Huldigungs-Formel, nur der im Artikel 108 der Verfafsungsurkuudc vorgcschriebme Eid von Bürgern und Staatsdieliern abzulegen, dieser Eid auch unter keinen Umständen wiederholt zu leisten sei."

eröffnen wir Ihnen, daß rücksichtlich der Zeit und des Orts der Ableistung dieses Eides, sowie des von Ihnen deßfalls einzuhaltenden Verfahrens im Jntercffe der Bezirksaiigehörigcn folgende Einrichtungen und Anordnungen mit höchster Genehmigung von uns getroffen worden sind:

1) Die Ablegung des Verfaffungseideö von Seiten neu aufgenommencr Bürger soll halbjährlich stalt- filiden und zwar:

a) in Gießen am 10. Mai und 10. November Vormittags 10 Uhr von den Bürgern in dem Stadt- und Landgerichtsbezirke Gießen und der Stadt Lich;

b) in Grünberg am 15. Mai und 15. November Vormittags 10 Uhr von den Bürgern in den Landgerichtsbczirkcn Grünberg, Laubach und Lich. Es wird sich zu dem Ende an diesen Tagen ein Mitglied der Negierungs-Commission nach Grünbcrg begeben.