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4) Außerdem ist de» Forstbehörden gestattet, die Nutzung der Waldstreu an den Stellen anzuordnen, wo dieselbe in tiefen Schluchten oder auf Wegen vom Winde zusammengetrieben, oder wo dieselbe voraussichtlich entkommen wird.
5) Wo Gemeinden keine Nutzung oder in einem geringeren Umfange, als dem eben zugelassenen, in ihren Waldungen verlangen, soll nur die verlangte Nutzung statt haben. Ebenso soll sich in solchen Domanialwalduugen, wo die Nachfrage den erwähnten Umfang nicht erreicht, die Nutzung auf die Nachfrage beschränken.
§• 2.
Die Abgabe der Waldstreu soll vorzugsweise in folgenden Zeiten stattfinden:
a) Zu Ende Winters oder im Frühjahr;
1>) Kurz vor der Kornerndte;
c) Zu Ende des Sommers vor dem Abfall deö Laubes.
Auf Antrag der Orlsvorstände können statt dieser in den Gcmeindewaldungcn auch andere Zeiten bestimmt werden,
II.
Besondere Bestimmungen für die D omani al-Waldnngen. §• 3.
Die Art und Weise, wie die Waldstreu geerndtet und wie dieselbe aus dem Walde weggebracht werden soll, wird in Domanialwaldungen durch den Revierförster geordnet.
§. 4.
Die Waldstreu soll abgegeben werden:
a) nach Haufen oder Schichten von bestimmter Größe vorzugsweise dann, wenn die Streu gegen Lohn aufgearbeitct und zur Versteigerung bestimmt wird;
b) nach Traglasten, Schiebkarren oder Wagen, besonders bei Haudabgabcn, wenn der Empfänger die Streu selbst einsammelt;
c) nach Flächenloosen nur ausnahmsweise, wenn dies den örtlichen Verhältiiissen nach zulässig ist und zweckmäßig erscheint.
§• 5.
Die Preise für Streumittcl, welche aus der Hand abgegeben werden, sollen von Zeit zu Zeit nach Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse geregelt werden.
Für das Jahr 1849 sollen, was die Abgabe in Traglästen und Schiebkarren betrifft, die Preise des Jahres 1818 gelten. Gleichzeitig soll in denjenigen Bezirken, in welchen in diesem Jahre noch keine Herabsetzung der Preise für Waldstreu stattgefunden hat, eine solche für Abgaben der letzterwähnten Art ver- hältnißmäßig bewirkt, sowie ein allgemeiner Tarif für die Preise bei Handabgaben demänchst publicirt werden.
§. 6-
Die Forstbchörden haben dafür zu sorgen, daß in den Donianialwaldnttgen, je nach den örtlichen Verhältnissen, ein größerer oder kleinerer Theil der ganzen Steuererndte zur Versteigerung, ein anderer Theil zur Handabgabe bestimmt wird.
§■ 7.
Die Abgaben aus der Hand geschehen hauptsächlich nach Traglästen und Schiebkarren, nach Wagen nur da, wo der größere Vorralh oder die Entfernung die Erlaubnis; dazu räthlich macht.
Die Abgabe aus der Haud soll sich in der Regel nach Verzeichnissen richten, worin von den Ortsvorständen die sich anmeldenden Einwohner eingetragen sind und das Bedürfniß beglaubigt ist.
§. 8.
Der nach § 6 in den Donianialwaldungen zur Versteigerung vorgesehene Theil der Slreunutzung soll unter freier Concurreuz veräußert werden. Die Versteigerung unter freier Concurrenz süwet auch daun statt, wenn nach §. 7 die Anforderungen so groß sind, daß sie aus dem zur Handabgabe bestimmten Theile dec Steuererndte nicht sämmtlich befriedigt werden können.
III.
Besondere Besinnmungen für die Gemeinde-Waldungen.
§. 9.
Bei Aufstellung der Wirthschaftsplane für die Gemeindewalduugen haben die Großh. Revicrforster ihre Anträge auf Streunutzung nach Maßgabe der §. §. 1 und 2 zu stellen und solche den Ortsvorstän-


