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S. 5.

Wo wegen großen Vorraths und wegen Entlegenheit der Waldungen daS Wegbrindcn des Lese­holzes durch mit Zugvieh bespanntes Fuhr merk räthlich erscheint, soll dieses, jedoch nur gegen Bezahlung des Holzwerthes, gestattet werden. Die Forstverwallung wird alsdann den Preis einer Fuhre nach den örtlichen Holzpreisen bemessen und die entsprechenden Einrichtungen besonders treffen. Die unentgeltliche Benutzung des Leseholzes für diejenigen, welche dasselbe tragen oder auf Schiebkarren wegbringen wollen, findet aber dessen ungeachtet nach den in den vorderen §. §. gegebenen Bestimmungen statt.

§. 6.

Der Wiederverkauf des Leseholzes bleibt untersagt

.8- 7.

Alles grüne Holz bleibt von der Leseholznutzung gänzlich ausgeschlossen. Die Forstbeamten sind ver­pflichtet, Ueberschreitungen der Leseholznutzung zur gesetzlichen Bestrafung anzuzeigen, als namentlich:

a) die Aneignung von nicht zur Lcseholznutzung gehörigem Holze;

b) die Ausübung der Leseholznutzung an verbotenen Orten, oder an nicht erlaubten Tagen;

c) die Anwendung von Hau-, Säge- oder Schncidewcrkzeugen, endlich

d) das Wegbringen mittelst nicht gestatteten Fuhrwerks.

§. 8.

Bestehende Berechtigungen sollen durch diese Bestimmungen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Besteht aber eine Berechtigung in einem geringeren Umfange, als sie hier gestattet ist, so können die Be­rechtigten an der Leseholznutzung nach den in dieser Bekanntmachung gegebenen Vorschriften thcilnehmeu.

9.

In den Gemeindewaldungen darf die Lcseholznutzung nicht über die hier gesteckten Grenzen ausgedehnt werden, sie kann aber nach dem Ermessen der Ortsvorstände mit Rücksicht auf Ort, Zeit und Art einer größeren Beschränkung unterworfen werden.

Wenn jedoch Gemeinden solche Beschränkungen der Lcseholznutzung eintrcten lassen, so sinden für die Angehörigen derselben in Beziehung auf die Benutzung des Leseholzes in den unmittelbar angrenzenden Domauialwaldungen dieselben Beschränkungen statt.

Darmstadt, am 3. October "1848.

Aus allerhöchstem Auftrage;

Großherzoglich Hessisches Staats-Ministerilim.

I a u p.

v. Lehmann.

V e V o V d n rs n g ,

die Waldstreunutzung in den Domanial- und Communal-Waldungen betreffend.

Auf den Grund deö Art. 2 der allerhöchsten Verordnung vom 1. dieses Monats werden die Nor­men, innerhalb welcher die Benutzung der Waldstreu zulässig ist, und die Bestimmungen, nach welchen deren Gewinnung und Abgabe stattfindcn soll, in Nachstehendem zur allgemeinen Kenntniß gcbrachl.

Allgemeine Bestimmungen für Domanial- und Communalwaldungen.

§. 1.

Da das Bedürfniß an Waldstreu in den Einzelnen Theilcn des Großherzogthumö sehr verschieden ist und auch, je nach Lage, Boden und Holzbestand, eine größere oder geringere Menge von Waldstren aus den Waldungen verabfolgt werden kann, so werden die Forstbehörden angewiesen, unter genauer Berücksichtigung dieser Verhältnisse innerhalb der nachbezeichneten Grenzen die Waldstreuabgabe 'zu be­wirken :

1) In Nadelholzwaldungen sollen von je 100 Morgen des ganzen WaldeS (Wirthschaftsganzcn) höch­stens 20 Morgen und mindestens 6 Morgen,

2) in Laubholzwaldungen von je 100 Morgen des ganzen Waldes höchstens 19 Morgen und minde­stens 5 Morgen zur Streum tzung jährlich eingegeben werden.

3) In gemischten Laub- und Nadelholzwaldungen ist die Streunutzungsfläche nach den vorstehenden Bestimmungen, je nachdem die eine oder die andere Holzart vorherrscht, festzustellen.