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Art. 8-

Wir haben die Rubriken des durch Unsere Verordnung vom 7. Mai 1839 publicirten Werths- und Schadensersatz-Tarifes, lit. B. Theile von Stangen und Stämmen, insbesondere I. noch nicht zum Verkaufe ober Gebrauche zubereitet gewesenes Brennholz, desgleichen Lit. C. Nr. VI, Streumittel, welche Rubriken die Mehrzahl aller Frevel in sich begreifen, einer Revision unterwerfen lassen und Unser Mi­nisterium angewiesen, die dadurch bewirkten Ermäßigungen zu veröffentlichen.

Art. 9.

Das Pfänden von Werkzeugen, welche unmittelbar oder mittelbar zur Verübung der Frevel dienen, soll nicht mehr statt finden; ein jedes Zerstören derselben wird untersagt.

Nur bei dem Betreten unbekannter Frevler wird den Forstdienern gestattet, Werkzeuge auch ferner­hin in Beschlag zu nehmen.

Art. 10.

Die Vornahme von Haussuchungen, wozu die Forstschützen nach §. 11. der Instruction vom 8. Juli 1841 befugt sind, soll denselben" in Zukunft nur bei unmittelbarer Verfolgung eines Frevlers oder in denjenigen Fällen gestattet seyn, in denen sie hierzu auf vorauSgegangenc Anzeige von dem Forststraf­richter, welcher zugleich den Umfang der Haussuchung zu bestimmen hat, ermächtigt worden sind.

Art. 11.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regicrungsblatte in Kraft. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrücktcn Staatssiegelö.

Darmstadt am 1. October 1848.

(L. s.) LUDWIG.

I a u p.

Bekanntmachung, die Leseholznutzung in den Grosiberzoglichen Domanial- und in dm Commuualwaldmigm betreffend.

Zur Ausführung der von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge in der allerhöchsten Verord­nung vom 1. d. Mts. in Hinsicht der unentgeltlichen Gewinnung des Leseholzes und sonstigen dürren Holzes gemachte» Verwilligungcn werden hiermit die nachstehenden Bestimmungen zur allgemeinen Kennt- niß gebracht.

1.

Das Leseholz in den Domanialwaldungen darf unentgeltlich von allen Bewohnern des Groß- herzogthums an den dazu bestimmten Tagen und in den nicht verbotenen Districten gesammelt und in Traglästen oder auf Schiebkarren aus dem Walde weggebracht werden.

§ 2*

Gegenstand der Leseholznutzung ist alles dürre auf der Erde liegende Reisholz, sowie alles dürre Holz, welches ohne Hau-, Säge- oder Schneidcwerkzeuge gewonnen werden kann und nicht auf Anord­nung der Forstbehörde zum Verkaufe oder Gebrauche zubcrcitet worden ist.

§. 3.

Ausgeschlossen sind in der Regel von der Leseholznutzung: s r ,

1) die Abtheilungen, in welchen Holzhauereien im Gange sind, jo lauge bis das betreffende Holz vollständig aufgearbeit, aufgesetzt und nummerirt ist;

2) diejenigen Abtheilungen, welche aus Rücksicht für die Nachzucht und Schonung der jungen Holzbe­stände, oder wegen Benutzung der Mast durch Strohwische oder auf ortsübliche Weise als Hege bezeichnet sind.

§. 4.

Die Nutzungs- oder Leseholztage, sowie die von der Leseholznuhung ausgenommenen Distrikte werden durch die betreffenden Revierförster int Voraus bekannt gemacht. Nach der Größe der Waldungen, dem Vorrathe an Leseholz und den sonstigen örtlichen Verhältnissen sollen dazu wöchentlich nicht mehr als zwei Tage und wenigstens jeden Monat ein Tag bestimmt werden.