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bet Streumittel den Waldungen diesem wichtigen Bestandtheile des Nationalvermögens, zugefügt werden könnten, haben Wir auf deii Grund gewissenhafter Ermittelungen feste Normen über die Grenzen aufstellen lassen, innerhalb welcher sich, was Unsere Domamalwaldungen betrifft, nach Verschiedenheit der maßgebenden'örtlichen Verhältnisse, der Umfang und die Wiederkehr der Streubenutzung in den einzelnen Districten bestimmt. ,
Auch in den Communalwaldungen sollen diese Normen zur Anwendung gebracht werden, insofern es die Gemeinden nicht vorziehen, der Streubenutzung engere Grenzen zu setzen.
Wir haben zugleich die Vorschriften, nach denen bisher das Einsammeln von Streumitteln in Do- manialwaldungen bewirkt worden ist und nach denen die Ueberlassung an die einzelnen Concurrenten stattgefunden hat, einer Durchsicht unterwerfen und entsprechende Bestimmungen treffen lassen.
Unser Ministerium wird sämmtliche in dieser Hinsicht gefaßten Beschlüsse veröffentlichen und zur Ausführung bringen.
Art. 3.
Von Forstvcrgehen, welche vom 1. October 1848 an verübt und zur Anzeige gebracht werden, sollen die Forstschützen und sonstigen Denuncianten keinerlei Anzeigegebühren oder Strafantheile mehr zu beziehen haben.
Die Verordnung vom 24. April 1846 über die Anzeigegebührcn bei Forstvergehen ist aufgehoben.
Art. 4.
Die Pfandgebühren, welche nach Art. 14 des Forststrafgcsetzes erkannt werden und baar cingehen, sollen nach Abzug der Erhebungskosten, von den vom 1. October 1848 an verübt werdenden Forstver- gehen an die Eigenthümer derjenigen Waldungen überwiesen werden, in welchen die Frevel oder Vergehen verübt wurden.
Ebenso soll ein Dritttheil der erkannt werdenden und baar eingehenden Strafen, nach Abzug der Erhebungskosten, an die Eigenthümer derjenigen Waldungen überwiesen werden, in welchen die Frevel oder Vergehen verübt wurden, wenn diese Waldeigenthümer sich nicht bereits in dem Bezüge von einem Dritttheil dieser Strafen befinden.
Die Bestimmungen in diesem Artikel verleihen keine Berechtigung, sondern sind eine jederzeit veränderliche Verwaltungsmaßregel.
Art. 5.
Wenn Waldungen, welche verschiedenen Eigenthümern angehören, zu einem Schuhbezirk vereinigt sind, dann sollen die nach Artikel 4. den Waldeigenthümern zukoiumenden Pfandgebühren und das Dritttheil der Strafen nicht an die einzelnen Waldeigenthümer, sondern in diejenige Kaffe bezahlt werden, aus welcher der gemeinschaftliche Forstschütze seine Besoldung empfängt.
Art. 6.
Die Pfandgebühren und das Strafendritttheil, welche nach Art. 4 und 5 den Waldeigenthümern überwiesen werden, sollen dazu dienen, den bestellten Forstschützen, statt der aus ihrem Diensteinkommen wegfallenden Gebühren jeder Art für die Anzeigen von Forstvergehen, eine angemessene Vergütung zu bewilligen.
Insoweit hinsichtlich jener Verwendung der Pfandgebühren und des Strafendritttheils besondere Vorschriften erforderlich sind, werden dieselben von Unseren Ministerien des Innern und der Finanzen erlassen werden. Hierbei soll dahin gewirkt werden, daß das Diensteinkommen der Forstschützen künftig weder nach der Anzahl der von ihnen angezeigten Forstvergehen, noch nach der Größe der erkannt werdenden Strafen, Pfandgebühren oder des Werths- und Schadensersatzes bemessen werde.
Art. 7.
Die für Unsere Provinzen Starkenburg und Oberhessen erlassene Verordnung vom 7. Juni 1825 wird dahin abgeändert, daß in Ansehung der Forstvergehen, welche auf den gewöhnlichen, periodisch wiederkehrenden Forstgerichten in Folge unterstellten oder ausdrücklichen Eingeständnisses oder auf die amtliche Versicherung des Denuncianten ihre endliche Erledigung finden, den Verurthellten, statt der durch die erwähnte Verordnung bestimmten UntersuchungSkostcn von 10 fr. für jeden Posten, in Zukunft bei jedem Posten nur 4 fr. an Kosten angesetzt werden sollen.
Wird aber gegen die Entscheidung dcS Forstgerichts ein Recurö ergriffen, oder eine Sache auf dem Forstgerichte zur besonderen Untersuchung ausgesetzt, oder der Beschaffenheit des Falles wegen sogleich eine besondere Untersuchung eingelegt, so verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.


