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3) gegen die Entscheidung derselben über die Art der Verunterpfändung (Art. 16.
Mit diesem Recurs können Beschwerden gegen die in dem betreffenden Verfahren ergangenen Zwischen-- Verfügungen verbunden werden; ein selbstständiger Recurs findet gegen letztere nicht statt.
A r t. 18.
Alle in Folge gegenwärtigen Gesetzes bei und von den Regierungsbehörden und dem Staatsrath zu führenden Verhandlungen, eben so wie die im Art. 16 erwähnten Verrichtungen des SteuercvmmiffärS sind frei von allen Stempeltaren und Gebühren; die Gebühren der Schätzer hat der Mhträger zu tragen.
A r t. 19.
Vorübergehende Bestimmungen.
So lange der Admimstratwjustizhof noch besteht, sind die in diesem Gesetze den Rcgierungscommis- sionen zugcwiesenen Verrichtungen von ihm auszuüben. Der Antrag auf Verwandlung des Lcihguts in freies Eigenthum (Art. 12) erfolgt zwar bis dahin schon bei der Regierungscommisfion, welche auch den Commissär zu bestellen hat; die weitere Leitung, Entscheidung und Erledigung der Sache erfolgt aber bei dem Administralivjustizhof, vorbehältlich des Recurses an den Staatsrath.
Nach Aufhebung des Administralivjustizhofs geht die demselben nach Art. 9 Sah b des Gesetzes vom 27. Juni 1836 zustehende Entscheidung auf die Rcgierungscommisfion über.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 6. August 1848.
(U s.) LUDWIG.
I a u p.
Bekanntmachung, das Forst- und Feldstraswesen betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben, um den vielseitig laut gewordenen Klagen über allzu große Strenge des Forst- und Feldstrafgesetzes und über manche Härten, die sich durch die zur Ausübung und Handhabung dieser Gesetze bestehenden Einrichtungen ergeben, desgleichen über Beschränkung der Holz- und Waldstreu-Abgaben, des Sammelns von Leseholz und der sonstigen Nebennutzungen in den Waldungen möglichst abzuhelfen, die Niedersetzung einer Commission zu verfügen geruht, deren Ausgabe darin bestehen soll, die über Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldfrevel vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der in denselben enthaltenen Strasansätze einer Revision zu unterziehen und Vorschläge wegen Milderung der zu hohen Strafandrohungen, überhaupt darüber zu machen, wie die erhobenen Klagen, insofern sie sich als begründet darstellcn, auf gesetzlichem Wege zu beseitigen und welche Verwaltungs-Anordnungen zu dem Ende zu treffen sind.
Die Mitglieder der erwähnten Commission sind bereits ernannnt worden und werden in den nächsten Tagen ihre Berathungen beginnen und in kürzester Zeit ihr Gutachten erstalten, worauf alsbald die geeigneten Maßregeln zur Abhülfe der in den angegebenen Beziehungen vorhandenen Mißstände, soweit solches im Wege der Verwaltung geschehen kann, ergriffen werden.
Außerdem steht dermalen bei dem Gr. Ministerium der Justiz eine umfassende Milderung, beziehungsweise ein den Verhältnissen angemessener Erlaß der seit dem Edict vom 14. März d. I., die noch unbezahlten Geldstrasen und noch unverbüßten Gefängniß-, Festungs- und CorrectionshauSstrafen betreffend, erkannten Forststrafen in Berathung.
Indem die unterzeichnete Behörde dieses zur allgemeinen Kenntniß bringt, spricht sie zugleich mit Zuversicht die Erwartung aus, daß die wohlwollenden Absichten, welche Seine Königliche Hoheit der Großhcrzog aus der vorliegenden Veranlassuug wiederholt bethätigt haben und mit welchen Allerhöchstdie- selben stets, wenn es sich um das Wohl der Bewohner des Landes handelt, begründete Bitten und Wünsche bereitwillig gewähren, nicht verkannt, und daß die verfügten Anordnungen den Sinn für Gesetzlichkeit und Ordnung, sowie das Vertrauen zur Regierung beleben und stärken werden.
Darmstadt am 16. August 1848.
Großherzoglich Hessisches Staatsministerium.
I a u p.
Schott.


