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damit
Ans-
sowie
Art. 16.
Letzterer hat hierauf in den Grund-, Flur- und Steuerbüchern die bisherige Leiheiaenschast tu strei- cfjen, und, wenn Nicht der Fall des Art. 3 Satz 1 vorliegt, die neue Grundrente auf das Gut zu ver- unterpfanden und in Steuerkapitalsansatz und Abzug zu bringen.
Besteht das Leihgut aus einem Grundstück, so ist die neue Grundrente hierauf zu radiciren.
gesteht dagegen das allodisieirte Gut aus mehreren Gegenständen, so hat der Steuercommissär nach Anhörung des bisherigen Leihtragers und mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Verordnung vom 9. Februar 1811 über Vertheilung geschlossener Güter, soweit dieselben für den vorliegenden Fall anwendbar erscheinen, den Plan, in welcher Weise die neue Grundrente auf Theile des bisherigen Leihquis zerlegt und verunterpfändet werden soll, aufzustellen und dem bisherigen Leihherrn mitzutheilen. Im Falle der Zustimmung desselben erfolgt die Radicirung nach diesem Plane, im Falle eines Widersprucks dagegen ist der Versuch zu machen, die Sache gütlich zu vermitteln, nach Erfolglosigkeit dieses Versuchs aber sind die sammtlichen Verhandlungen der Regierungseommission mitzutheilen, damit von dieser über die erhobenen Anstande entschieden werde.
A r t. 17.
, Theilen steht innerhalb vier Wochen zerstörlicher Frist, von der Bekanntmachung an gerechnet, bei Verlust des Rechtsmittels, der Recurs an Unfern Staatsrath zu:
ck) siegen die Entscheidung der Regierungscommission über Einwendungen des Leihherrn gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Verwandlung des Leihguts in freies Eigenthum (Art. 13);
2) gegen die Entscheidung der Regierungscommission, wodurch der Betrag der Allodificationssumme, oder der jährliche Betrag der Rente firirt wird (Art. 13);
Eiuwand von Seiten desselben, so hat der Eommissär nach abgelaufener Frist zur Er- desselben einen, oder wenn der Leihherr keinen Sachverständigen ernannt hat, zwei Sachverstän- h 9- Eo^veistandigen können aus rechtlichen Gründen recusirl werden; keiner derselben
S„CI ^err ^^^.^'htragcr seyn. Neber die Einwendungen, welche gegen die Sachverständigen vorgebracht werden, entscheidet die Regierungscommission. .u^HttiHvigen
c^^gut aus Gegenständen verschiedener Beschaffenheit, zu deren Abschätzung verschiedene ALA ****"
Sä-.* KS’ä'S »c d/r Abschätzung anzuweisen. Der hierzu angesetzte Termin ist beiden Theilen bekannt zu machen sie nach Belieben der Verpflichtung und Jnstruirung der Sachverständigen beiwohnen können.
?l r t» 14»
Nachdem die Sachverständigen ihre Abschätzung eingereicht haben, hat der Eommissär die zur einandersetzung der Betheiligten erforderliche Berechnung auszustellen, nämlich- " 5
J m ^e bes Art. 3 Satz 1 die Berechnung der Allodificationssumme;
sE • b^'b Art. 3 Satz 2 die Berechnung der neuen Grunerente;
3) tut Falle des Art. 3. Satz 3 die Berechnung der Ablösungssumme für die Leiheigenschaft,
die Berechnung der neuen Grundrente. V '
. ^tnb beibfn Theilen mit Anberaumung einer vierwöchigen Frist, und Gestattung
der Ansicht der Abschätzung, unter dem Rechtsnachtheil der Anerkennung zur Erklärung mitzutheilen.
or .ta rr°nneil ’1* ble ®acl)perftant,i9CIi über die Größe der Abschätzungssumme nicht vereinigen, so ist bei Aufstellung der Berechnungen der Durchschnitt der verschiedenen Schätzungen als der eigentliche Schätzunqs- betrag anzunehmen, wenn nicht die geringste Abschätzung von der höchsten um mehr als ein Viertheil der leiteten abwercht; tm andern Falle findet noch eine einmalige Abschätzung durch neue Sachverständige statt.
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rxu «•" Üegcn die von dem Eommissär ausgestellten Berechnungen (Art. 14) oder gegen die Abschätzung Einwendungen erhoben, so hat die Regierungscommission nach Anhörung des andern Theils darüber zu entscheiden. Erklären sich dagegen beide Theile mit der Berechnung des Commissärs einverstanden, oder erfolgt während der anberaumten Frist keine Erklärung, oder ist über die etwa mwgebrachten Anstande rechtskräftig entschieden, so hat die Regierungscommission über die Erledigung des Ganzen eine förmliche Urkunde, und zwar dreifach auszufertigen, wovon jeder Theil eine und der betreffende Steuercommissär die dritte Ausfertigung erhält.


