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hinweg, wenn die letztere vor dem ersten Juli erfolgte; km entgegengesetzten Falle wird der Pacht für das ^abr der Zahlung noch entrichtet. — Verlangt der Leihträger Zahlungstermine, so ist dre Allodlftcationssumme vom 1. Januar des Jahrs der Verwandlung an jährlich mit 4 vom Hundert zu verzinsen, wogegen der Pacht von demselben Jahr an wegfällt. , u A f a
Erst durch die wirkliche Zahlung der Allodlficatronssumme wrrd das Lechgut freies Eigenthum des Leihträgers. Art. 8.
Bei Aufhebung des Leihverbandes nach der Bestimmung des Art. 3 Satz 2 nehmen die ständigen und iliistänuHen Leistungen des Leihträgers die Eigenschaft einer nach den Gesetzen vom 27. Juni 1836 ÄMtafann ständkaeri Grundrente an, jedoch in der Art, daß die Termine der Ablösung mit den noch lau« tnben Terminen der in Du betreffenden Gemeinde etwa bereits abgelösten Renten zusammenfallen. Die unständigen Abgaben sind hierbei auf dieselbe Weise, wie es der Art. 4 vorschreibt, in jährliche ständige
ch ^u'bildende Grundrente erhält einen für die Aufhebung der Obereigenthumsrechte des Leihherrn zu entrichtenden Zusatz. Dieser Zusatz besteht in einem Achtzentheil der nach den Bestimmungen des Art. 5 zu ermittelnden Ablösungssumme für die Leiheigenschaft.
Der Art. 6. findet hierbei ebenfalls Anwendung.
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Bei einer Verwandlung des Leihguts in freies Eigenthum nach den Bestimmungen des Art. 3 Satz 3 nehmen die ständigen und unständigen Leihabgaben auf dieselbe Art, wie es im Art. 8 vorgeschrieben ist, die Eigenschaft einer nach den Gesetzen vom 27. Juni 1836 ablösbaren Grundrente an; dagegen fallt der im Art. 8 erwähnte Zusatz hinweg und der Leihträger hat statt dessen dre nach den Bestimmungen des Art. 5 zu berechnende Ablösungssumme für die Lccheigenschaft zu entrichten, worauf die Bestimmungen des Art. 6 ebenfalls Anwendung finden.
Das Obereigenthum des Lethherrn mit allen in diesem begriffenen Rechten, auchchlleßlich des als Grundrente fortbestehenden Pachtes, erlöscht erst durch die wirkliche Bezahlung der Ablösungssumme.
Art. 10.
Wenn mit der Erb- oder Landsiedelleihe gewisse ständige oder unständige Abgaben des Leihherrn an den Leihträger verbunden sind, z. B. der Bezug von Holz, so müssen diese ebenfalls abgelöst werden. Dieses erfolgt dadurch, daß diese Abgaben, wenn sie unständig sind, nach den vorhergehenden Bestnmn- unqen in jährliche gleichbleibende Leistungen verwandelt, abgeschätzt und an der Leihabgabe in Abzug gebracht werden so daß die Ablösungssumme für die letztere entsprechend herabgesetzt, oder die in Zukunft jäbrlich zu entrichtende Rente um den jährlichen Geldwerth dieser Abgaben vermindert wird.
Art. 11.
Verträge und sonstige Privatdispositionen, wodurch die Unablösbarkeit der in dem gegenwärtigen Gesetze für ablösbar erklärten Rechte eingeführt werden soll, sind nichtig.
ii. Verwandlungsverfahren.
Art. 12.
Wenn sich die Betheiligten über die Verwandlung eines Leihguts in freies Eigenthum nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht durch gütliche Uebereinkunst zu vereinigen vermögen, so erfolgt diese Verwandlung auf Anrufen des Leihträgers unter Leitung der Regierungsbehörde.
Der Leihträger hat zu dem Ende unter genauer Bezeichnung des Leihguts, Angabe der darauf haftenden Leihabgaben, sowie unter alsbaldiger Benennung seines Sachverständigen fein Verlangen bei der Regierungscommission der belegenen Sache schriftlich vorzubringen und insbesondere sich zu erklären, welche der gestatteten Verwandlungsarten (Art. 3) er wählen will. Die Regierungscommission ernennt hierauf einen Commissär zur Auseinandersetzung der Betheiligten, welcher den Leihherrn von dem gestellten Antrag in Kenntniß zu setzen und denselben auszufordern hat, sich auf diesen Antrag binnen vier Wochen zu erklären und ebenfalls einen Sachverständigen zu ernennen, widrigenfalls seine Zustimmung zu dem Antrag angenommen und der Sachverständige für ihn von Amtswegen werde bestellt werden.
A r t. 13.
Bringt der Leihherr Einwendungen gegen die Zulässigkeit deS Antrags vor, so ist darüber von der Regierungscommission zu erkennen.


