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Art. 2.
Gegenwärtiges Gesetz findet kerne Anwendung
1) auf Erb- und Landsiedclleihen, mit welchen moralische Personen (Gemeinden, Stiftungen re.) bestehen find;
2) auf Grundbefitzungen, welche zwar die Benennung „Lehen, Erbpacht, oder Erbzinsgüter" führen, welche aber von den Befitzern unbeschränkt vererbt werden.
Güter der unter 1 und 2 erwähnten Art sollen als solche betrachtet und behandelt werden, welche mit ständigen oder unständigen Grundrenten belastet sind, deren Ablösung den allgemeinen Bestimmungen des Ablösungsgesetzes vom 27. Juni 1836 unterliegt.
i. Verwandlungsnormen.
Art. 3.
Die Verwandlung der Erb- und Landfiedelleihen in freies Eigenthum kann erfolgen:
1) dadurch, daß sowohl die ständigen und unständigen Leihabgaben, als die Leiheigenschaft durch eine für beide zu berechnende Allodificationssumme abgelöst werden;
2) dadurch, daß die bisherigen ständigen und unständigen Leihabgaben, als eine ständige nach den Gesetzen vom 27. Juni 1836 ablösbare Grundrente auf dem Leihgut haften bleiben, und daß dieser Grundrente ein für die Aufhebung der Leiheigenschaft zu berechnender Zusatz beigefügt wird;
3) dadurch, daß die Leiheigenschaft abgelöst wird, die bisherigen Leihabgaben aber in der unter 2 erwähnten Weise bestehen bleiben.
Der Leihträger hat die Wahl, welche dieser verschiedenen Verwandlungsarten er ergreifen will.
Art. 4.
Bei Verwandlung des Guts in freies Eigenthum nach der Bestimmung des Art. 3 Satz 1 besteht die Ablösungssumine für alle ständige und unständige Leihabgaben in dem Achtzehnfachen des einjährigen Geldbetrags dieser Abgaben. Der Geldbetrag derselben ist nach den in dem Gesetz vom 27. Juni 1836, die Ablösung der Grundrenten betreffend, enthaltenen Bestimmungen zu berechnen, unständige, d. h. solche Abgaben welche nicht in einem jährlichen gleichbleibenden Betrage bestehen, sind vorher nach den dcßfallsigen Bestimmungen des erwähnten Gesetzes, sowie der Verordnung vom 9. Februar 1811, die Vertheilung geschlossener Güter betreffend, in jährliche Abgaben zu verwandeln.
Art. 5.
Die Ablösungssumme für die Leiheigenschaft (Art. 3 Satz 1) besteht in einem Zehntheil des durch Sachverständige zu ermittelnden reinen Werthes des Leihguts. Letzteres ist als freies Eigenthum abzuschätzen, an dem Ergebniß die Ablösungssumme für die Leihabgaben (Art. 4.) in Abzug zu bringen, und von dem übrig bleibenden Gutswerth ein Zehntheil als Ablösungssumme für die Leiheigenschaft anzusetzen.
Art. 6.
Die nach dem vorigen Artikel zu berechnende Freikaufssumme für das Obereigenthum enthält die Entschädigung des Erbleihherrn.
1) für das eventuelle Recht des Heimfalls,
2) für die bei Ausfertigung neuer Leihen herkömmlich gewesenen Ausfertigungsstempel- und Siegelgebühren ;
3) für das Recht des Leihherrn, bei gestatteten Verpfändungen, Theilungen oder Veräußerungen des Leihguts an Fremde, Sporteln, Theilungsgebühren, oder Laubemiengelder zu beziehen.
Dagegen sind bei der Verwaltung der unständigen Leistungen in jährlichen Abgaben (Art. 4.) in Ansatz zu bringen: die bei jeweiligen Fällen in herrschender und dienender Hand, oder in gewissen Zeitabschnitten, oder bei Leiherneuerungen, oder bei Ertheilung neuer Leihbriese zu entrichtenden festen oder nach dem jeweiligen Werth des Guts sich bestimmenden herkömmlichen, od.r durch Leihbriefe vorgeschriebenen ordentlichen Abgaben.
Art. 7.
Die Ablösungssumme für die Leihabgaben (Art. 4.) und diejenige für die Leiheigenschaft (Art. 5) bilden zusammen die von dem Leihträger zu entrichtende Allodificationssumme (Art. 3 Satz 1). Sie ist von dem Leihträger baar, mit Ausschluß aller Gegenrechnung, zu entrichten, und zwar nach seiner Wahl entweder alsbald nach erfolgter Festsetzung derselben, oder in mehreren, höchstens vierjährigen, Zahlungsterminen. Bei alsbaldiger Zahlung fällt die Entrichtung des Erb- oder Landsiedelpachts für das Jahr der Zahlung


