Ausgabe 
21.8.1848
 
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Änzeigebtatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gieren.

. 76.Montag -en 21. August 18L8.

h-inüsw-^1 «^'krscheint wöchentlich zwei Mal- Montag und Sonnabend. Der PränumerationSbetrag ist für ein halbes Jahr für Ein- Gießen bei der Vr»editlmr «an>',eibeE ^ ^ ^^m V' «-fv-- S*4'»»»« «Sonnirt man sich bei -en zunächst gelegenen löbl. Postämtern. In nnicrare müffm irtSmoir k. <r L B' k EmruckungSgebubr rar -en Raum der gehaltenen CorpuS.Zeile 2 fr.

jnjerate muffen jedesmal an dem Tage vor dem Erschemen dieses Blattes an die Redaktion gelangt seyn.

Amtlicher Theil.

Oeffentliche Ansprache.

Indem wir heute unseren neuen Wirkungskreis in dem Regierungsbezirke Gießen antreten, sagen wir den Bezirksangehorigen unseren freundlichen Gruß, und bitten um ihr Vertrauen und ihren Beistand zu Beförderung des Volkswohls, dessen Erzielung unser Beruf ist, und unser eifrigstes Bestreben seyn soll

Gießen den 21. August 1848. 1

Die Regierungs - Commission.

Küchler. v. Willich. Eckstein.

_______ vdt Pietsch.

Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatte Rr. 41.

vom 11 August 1848.

jnpalt; 0 Gesetz, die Allodification der Erbleihen und Landsiedelgüter betr.; 2) Bekanntmachung, die Aufhebung der Postoerblndung zwischen Gernsheim und Zwingenberg und Errichtung einer solchen zwischen Gernsheim und Larmstadt betr.; 3) Dienstnachrichten.

die Allodification der Erbleihen und Landsiedelgüter betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen u n d b e r R h e t n r c. r c.

maSamI6- ^i^tgen Erbleihen und Landsiedelleihen haben schon bisher nach §. 25. Art. 7 des Land-- 1 h« 1841 allodifieirt werden können. In der Absicht, die von der GeseUaebuna

Großherzogthums schon fett einer langen Reihe von Jahren angestrebte Befreiuna des Grundeiaentbums ' ä.* ?««>«" «uf L irxÄfcÄ ^"herligten Ml gleicher Berücksichtigung der beiderseitigen Rechte auseinander zu seren * ^W,n5en Starkenburg Lud" Oberheffenmit 3i,rtimmu.iferer'geK

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Landsiedelleihen und andere erbliche Leihen können auf Verlangen des Leihträgers unter den en ls frete? E'genthum desselben verwandelt werden /ausgenommen wenn

D tigte vorhandm^sind, °oder M,^enen Eheleuten nicht noch wenigstens zwei Nachfolgeberech-

2) das Leihverhältmß auf eine fest bestimmte Anzahl von Generationen beschränkt ist.