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Hirsch.
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Gefundene Gegenstände.
Ws CIU ®flct mit ®C(ft'n lind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abge- Gießeu am 20. November 1818.
fteierpßid>tigbenen' @Werb|teuer unterliegenden Gewerben erhalten wird, ist nicht einkommen-
Das Einkommen aus einem verpachteten Geschäfte ist ebenso zu betrachte», wie das Einkommen aus einem ausgeliehcnen Kapitale.
Das Einkommen aus Obligationen bei Geschäfts- und Handelsleuten ist, als nicht zum Betriebskapital gehörig, steuerpflichtig.
Bei Gewe> b>>eibenden und Landwirthen findet bei dem Einkommen von ausgeliehenen Kapitalien re. kein Abzug nach Art. 5 pos. b. des Gesetzes statt, da nach unserem directe» Steuersysteme blos rir<16 versteuert wird, und das was von dem rauhen Ertrag in Abzug kommt, die Pro- duktionSkoste», wozu auch die Lebsucht des Steuerpflichtigen und seiner Familie gehört, begreifen Betreibt ei» Gewcrbtrelbender in einem und demselben Locale verschiedene Gewerbe, so sind solche als nut dem Haupkgewcrbe versteuert anzusehen, nicht zur Einkommensteuer zuzuziehen.
D'alm, insoweit solche durch die Reisekosten absorbirt werden, unterliegen der Einkommen-
Geschenke, als solche , sind von der Einkommensteuer befreit; werden Geschenke aber vertragsmäßig verll2’e" fte ble Natur der Geschenke und gehören zum steuerpflichtigen Einkommen
Die Eintritts- und Beitragsgelder in die Wiltwen- und sonstigen Bersorgungs- mib Bersicherunas- cfl|,en,Jinb als Zinsen von zurückgelegten Kapitalien zu betrachten, daher einkomnienstencrpflichliq.
/aieiudeu und Corporatioiicn lind in Beziehung der Einkommensteuer wie Private zu betrachten.
10) -w von ich kirchlichen Fonds auSgelichcnen Kapitalien sind als zu den nia corpora gehörig nickt cinkommcnstcuerpflichlig 1 1 a 7 9
11) Für Dienstwohnungen sind die ortsüblichen Mielhpreise in Ansatz zu bringen; hat ein öffentlicher Diener eine D ienstwohnung mne, die größer ist und einen höheren Mieihswerth ergibt, als die "7'^0 dieser Diener, wäre er an die Dienstwohnung nicht gebunden, als für seine Berhaltnige passend, wählen wurde, so soll der MiethpreiS nur nach Maßgabe einer solchen Privatwohnung angefttzt werden. 1 7 v
Edictalladung.
2080) Gießen Nachdem zum Zwecke der Abfindung der Gemeinde Hermannstein bezüglich ihrer Gerechtsame in dem Freiherr!, v. Schenkischen Walde zu Hermannstein, eine Theilung dieses Waldes vereinbart und von dem Gr. Hess Administra- tiv-Justiz-Hofe, auf den Grund des Gesetzes vom 7. September 1814 verordnet worden ist, so werden alle Diejenigen, welche bei dem in Frage stehenden Theill.ngsgegenstande und bei der Auseinandersetzung der Theilungsmasse interessirt sind, hiermit angewiesen, in dem auf dem Rathhause zu Hermannstein
Montag den 27. November d. I,
B o r in i t t a g s 10 Uhr, anberaumten Liquidationstermine ihre Ansprüche oder ihr Recht des Widerspruchs gegen die angetragene Auseinandersetzung einzugeben und zu begründen, auch nach Befinden der Umstände über die Theilung und die Art derselben sich zu erklären.
Wer dies versäumt, den trifft sofort der Rechts ftheil des Ausschlusses.
Gießen den 20. October 1848.
Der bestellte Theilungs-Commissär und TheilungSrichter
K ü ch l e r, Gr. Hess. Regierungsrath.
Besondere Bekanntmachungen.
2237) Gießen. Diejenigen, welche noch 1847c, Damanialgefälle znr hiesigen RentamtSkasse verschulden, werden hiermit zur unverzüglichen Abführung ihrer bereits länger als 1 Jahr fälligen Schuldigkeiten aufgefordert, indem das Wegbringen der ihnen deshalb gepfändeten Gegenstände nicht mehr verschoben werden kann.


