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Heimathscheine für ledige Personen männlichen Geschlechts und für Wittwer sind auf dem Formular, wie cs daS höchste Ausschrciben vom 27. Februar 18-17 enthält aufzunehmeu.
Dieses Formular hat den Zusatz
„Der Inhaber dieses Heimathscheins wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß wenn er sich ohne Erlaubniß der competenten Gr. Hessischen Behörde verehelicht, er zu gewärtigen habe, daß sowohl seiner Ehefrau wie den in der Ehe erzeugten Kindern die Aufnahme in dem Großherzogthume nicht gestattet werde."
vide Ministerial-Ausschreiben vom 8. November 1832, 26. Juni 1833, 23. März und 1. Juni 1835, 28. September 1836, 6. November 1841, 13. und 27. Februar 1847.
Wenn Sie um Ausfertigung eines Heimathscheins von Personen ersucht werden, welche schon einen Paß oder ein Wanderbuch besitzen, oder dergleichen verlangen, so ist dieses Verhältuiß rcsp. dieser Besitz sowohl in dem Heimathschein als den betreffenden Berichten besonders anzumcrken.
2. Vorschriften wegen der Paßberichte.
Die Paßberichte sind auf dem durch höchstes Ausschrciben vom 26. Juni 1833 vor,geschriebenen Formular auf Stempel zu 6 Kreuzer auözufcrtigcn und haben sich genau über Zeit, Ziel und Dauer der Reise zu verbreiten. Bei Ausfertigung von Pässen für Studirende werden dir de sallsigcn Bestimmungen vom 21. August 1833 und 6. Juni 1835 hierorts gewahrt.
Die Gr. Bürgermeister haben dafür von Vermögenden eine Ausfcrtigungsgebühr von 6 Kreuzer in Anspruch zu nehmen.
Ausnahmsweise bedarf es der Ausfertigung eines neuen Paßberichtes in dem Falle nicht, wenn der Paßbedürftige einen noch nicht lange abgelaufencn alten Paß besitzt. In diesem Falle genügt die Einsendung des allen Passes mit der nebst Untersiegelung und Unterschrift darauf geschriebenen Bemerkung, daß der Ausstellung eines neuen Passes kein Hinderniß im Wege stehe.
In den Orten, auö welchen junge Leute beiderlei Geschlechts mißbräuchlich zum Zwecke des Fliegenwedelhandels nach England verführt worden sind, haben die Gr. Bürgermeister bei eigener Verantwortlichkeit darauf zu sehen, daß Niemanden ein Paß zu ähnlichem Mißbrauche vermittelt wird.
Paßberichte Behufs einer Reise nach Amerika oder überseeische Lander überhaupt sollen nur dann erstattet werden, wenn es sich mit Bestimmtheit annehmen läßt, daß die Person, der ein Paß zugefertigt werden soll, denselben nicht mißbräuchlich zur Auswanderung benutzt.
3. Vorschriften wegen der Berichte Behufs Ausstellung von Wandcrbü chcrn.
Wanderbücher weiden nur an Handwerksgesellen, welche auf ihrer Profession auswärts arbeiten wollen, abgegeben, und haben die desfalls zu erstattenden Berichte, sowohl diese Voraussetzung, als eine genaue Beschreibung des Wandernwollenden, sowie sein Alter, Religion und weiter anzugeben, daß er geimpft ist, sein Gewerbe ordnungsmäßig erlernt hat, und daß weder die Militärdienstpflicht noch sonst ein Hinderniß dem Wandern entgegcnftcht.
Küchler. v. Willich. Eckstein.
2245. Hallwacks.
Gießen den 19. November 1848.
Betreffend: Die Einführung einer außerordentlichen Einkom- mensteuer für das Jahr 18 4 9.
Der Gr. Steuer - Commissär Hirsch
an
sämmtlichc Commissionen zur Regulirung der außerordentlichen Einkommensteuer in dem Steucrbezirk Gießen.
Nachstehende Interpretationen des Gesetzes vom 12. August 1818. theile ich Ihnen zum geeigneten Gebrauche mit:
1) Das Einkommen der Pächter von Gütern, nach Abzug des Pachts und der aufgcwendeten sonstigen Kosten, ist steuerpflichtig, derjenige Theil des Einkommens dagegen, welches auö den mit dem Pacht-


