808
Gießen am 18. November 1848,
Nr. R. C-
Betreffend: Das Verhalten der Er. Bürgermeister bei Ausstellung von Legitimationen an Ortsangehörige, tvelche sich auswärts begeben wollen.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.
Allgemeine Vorschriften.
■'ört Ausfertigung der Heimachscheine, bei Erstattung der Paßberichte und der Berichte Behufs Erwirkung von Wanderbuchern, treten die allgemeinen Rücksichten ein, puf0
, . " rlCmr"b e‘» W’"®“'?1’ auswärtigen Ausenthalt erhält, der dadurch in den Stand gr- cntzich e,1,er Verbindlichkeit gegen den Staat, gegen Dritte oder seinem gesetzlichen Richter zu
, ulso Feld- oder Forststrafen zu verbüßen hat, wer sich in Untersuchung befindet, oder in Folge wer solchen verurthell worden .st, und wer seiner Kriegsdienstpflicht Genüge zu leisten hat, kann k solche Leg,timakon erhalten. In letzterer Beziehung sind insbesondere die Bestimmungen und Beschränkungen
**• W 1838 - ***.MM, ,» s<«.f P
Mr - "***-*“' ****** *»
.. .Da R"selegitimationen wesentlich eine Beurkundung darüber enthalten, wo der Inhaber hcimathsbc- rechtigt ist, so kann nur der Bürgermeister des Ortes, wo derjenige, der sich auswärts begeben will, seßbaft ist, den Heimathschein ausstellen, den Bericht wegen eines Paffes oder eines Wanderbuchs erstatten ” . . o) liegt NN öffentlichen Interesse, daß die Ortsbehörde jederzeit Kenntuiß von dem Auffentbaltc der- femgen Ortsangehongen hat, welche sich auf längere Zeit von Hause wcgbegebcn wollen.
... Zu dem Ende haben die Gr. Bürgermeister nach dem anliegenden Formular ein genaues Verzcichniß "r11 Ä' - mit Heimathscheine, Pässen oder Wanderbüchern auswärts begeben /Ubbm Wo bereits ähnliche Register seither geführt wurden, können dieselben bis zu vollständigem Verbrauche beibehalten werden. Kehren solche Personen nach Hause zurück, so ist die ertheilte Legitimation einzufordern zuvernichtei?'^"^ Erforderliche vorzumerken; Heimathscheine, welche abgelaufen sind zurückzusordern und
H Besondere Vorschriften-
1. Bezüglich der Heimathscheine.
Heimathscheine sind in allen den Fällen anszustellen, wenn Ortsangehörige, welche als Dienstboten oder 8618 1,8 3**s,*Iin«'mteirt8 *« »*« »««»••«
R^u«gchM«?-n!°' Mue »=”"*"«, »mnmMch «ch »ich, für m,.
. . Dis Ausfertigung der Heimathscheine hat nunmehr nach einem höchsten Ausschreiben vom 14. v. Mts. in ber Regel durch die Gr. Bürgermeister selbstständig zu erfolgen, und bedarf es einer Beglau- . Regierungs-Commission nicht mehr, es müßte denn ein Zweifel
m r b He'mathsberechtlgung vorliegen und deßfalls die Entscheidung Gr. Regierungs-Commission in Anspruch genommen werden, oder der Nachsuchende letztere aus besonderen Gründen wünschen, z B. nS e,net auswärtigen Behörde verlangt werden sollte. Es ist sich zu den Heimat! scheinen des lithographirten neuen Formulars zu bedienen. J w
r. „ Dag und Datum muß mit Buchstaben ausgedrückt und der Schein mit Siegel und Unterschrift versehen fein. Bei Unvermögenden ist ungestempeltes Formular zu verwenden. Bei Vermögenden das For- bühr von 10 Kreuzer?echeben"'^ M ®V' ^"^-rmeister berechtigt, von den Vermögenden eine Ge-


