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den Nachweis verlangen muffe, daß er sich rechtlich zu ernähren im Stande sei. Diese Regulative seien gleichsam Erläuterungen zu §. 46. 2. sie sollten die allgemeinen Forderungen des Gesetzes näher erklären
Man verlange nach Art. 46. 2. von denen, die das Ortsbürgerrecht wünschen, den Nachweis, daß sie sich rechtmäßig zu ernähren int Stande seien. Ein nach den Localverhältnissen verschieden zu bestimmendes Vermögen nehme man als eine Garantie für die Ernährungsfähigkeit an. Indessen biete ein solches Vermögen an sich keineswegs die Art. 46. 2. verlangte Bürgschaft; es sei weit mehr noch die Energie des Willens, Arbeitslust und Sparsamkett, oder das geistige Vermögen in Anschlag zu bringen. Der Bez. Rath habe wiederholt erklärt, er wolle sich streng an das Gesetz, also an Art. 46. 2. der Gemeindeordnung balten Er habe daher int vorliegenden Fall, wie bei allen ähnlichen Verhältnissen, die Stellung einer 3urö' also nach bester Einsicht und nach seiner moralischen Ueberzeugung zu entscheiden, ob die Bedingungen des Gesetzes vorvorhanden seien. Die ost genannten Regulativen böten, wie gesagt, einen Anhalt für ihn, wonach er das Gesetz zu beurtheilen habe.
Es müsse also nach dem Gesetz vom 31. Juli 1848 dem Bez. Rath die Entscheidung überlassen bleiben, ob in einem bestimmten Fall die Ernährungsfähigkeit vorliege.
Der Bez.-Rath habe das Gesetz nach bester Ueberlegung zu interpretiren, er habe seine Entscheidungen vor seinem eignen Gewiffen zu verantworten, zugleich aber dem Volk, seinen Wählern gegenüber, nachruweisen daß er das Gesetz geachtet habe.
Der Vorsitzende dankt dem Reg. Com. für seine Erläuterungen um so mehr, als derselbe eine dem Geiste der Neuzeit entsprechende freisinnige Interpretation des Gesetzes gegeben. Er sehe in dem Umstand daß der Reg.-Comm. zur Linken des Präsidentenstuhls Platz genommen, ein? erfreuliche Vorbedeutung indem er hoffe daß Reg. Com. int guten Sinne der Linken angehöre. ‘ '
Der Vorsitzende bittet die Versammlung, die Berathung vorzugsweise auf den Punkt hinzulenken, ob Bittsteller sich rechtlich ernähren könne, da das Urthetl über seinen Ruf erst dann gefällt werden könne, wenn derselbe das bis jetzt vermißte Sittenzeugniß beibringen würde.
Lindenstruth bemerkte als Abgeordneter des Wahldistrikts, zu welchem Großenbuseck gehört, er müsse darauf bestehen, daß Petent ein Vermögen von 600 fl. beibriuge. Jene Gemeinde zähle über 1600 Seelen wie sie denn zur Parlamentswahl 6 Wahlmänner nach Gladenbach geschickt habe. Also müsse Petent nach den bestehenden Verordnungen, als Ausländer, ein Vermögen von 600 fl. vorzeigen.
Großenbuseck sei bereits übervölkert und zähle so viele arme Einwohner, daß die Gemeinde fast unerschwingliche Ausgaben für das Armenwesen zu bestreiten habe.
Der Ortsvorstand muffe.ben Petenten kennen, da sich derfelbe häufig in Großenbuseck aufhalte, das Zeuq- niß des Gemeinderaths sei für ihn, den Redner, von höchster Wichtigkeit und er stimme daher gegen das Gesuch.
Dieterich erklärt, er werde jederzeit für das Jnterreffe der Einzelnen kämpfen, allein das Wohl ganzer Gemeinden stehe ihm höher, als der Wunsch einzelner Personen. Gesetz sei und bleibe Gesetz; daher gelte ihm Art. 50 so viel als Art. 26 der Gemeindeordnung. Schon mehrmals habe er bemerkt, daß zwar ein Reichsgesetz zu erwarten stehe, welches in diesen Dingen manche Aenderung bringen werde, allein so lange dies nicht erschienen sei, müsse er sich an das vorhandene Gesetz halten, zugleich aber auch die Wünsche der Gemeinde Großenbuseck achten.
Ferber erkennt einen Unterschied zwischen Jnnländer und Ausländer bei Deutschen nicht mehr an. Wollten wir Hessen einen Coburger als Ausländer betrachten, so frage er, wie man einen Franzosen oder einen Spanier ansehen solle?
Er halte sich an die Gemeindeordnung, zugleich aber an die freisinnige Interpretation des Reg.-Commiffärs Das Regulativ mache einen Unterschied zwischen ledigen und verheiratheten Personen; er, Redner, erkenne einen Unterschied an zwischen ledigen und verlobten Personen. Man müsse bedenken, daß cs sich nicht allein um den Petenten handle, daß man auch auf seine Kinder Rücksicht nehmen müsse, sie nicht, durch Zurück- drängung ihres Vaters dem Elend und dem sittlichen Untergang preisgeben dürfe. Das Gesetz verlange mit Recht eine Gewährleistung für die Ernährungsfähigkeit. Das Regulativ gebe daher in gewiffen Geldsummen eine allgemeine sssor-n an, wornach zu beurtheilen sei, ob diese Bedingung vorliege. Run gebe cs aber ein Kapital des Geistes und ein Kapitals des Geldbeutels, halte man sich an den Buchstaben des Gesetzes, so müsse mancher £ znrükgewiesen werden, der zwar wenig Vermögen, aber doch Talent, Kraft, Fleiß und guten Willen 6e|lv;. '>> doch sei er ein nützlicheres Glied des Staates, als der träge, der geistlose Verschwender, der kein anderes -ä.,euthum besitze, als ein todtes, in seiner Hand leicht zerfließendes Kapital.
Großenöuse»p solle nicht durch Arme belästigt werden, dafür stimme auch er mit allem Nachdruck; allein


