Ausgabe 
18.12.1848
 
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Man sage, derselbe erfreue sich keines guten Rufes. Allerdings könne man rügen das Verhältniß zu seiner Verlobten. Daran trügen aber auch diejenigen Schuld, welche ihn verhinderten, die Mutter seiner Kinder zu ehelichen.

Weiter werfe man demselben vor, er besuche Volksversammlungen und hege republikanische Gesinnungen. Auf solche politische Dinge könne sich der Bezirksrath nicht einlassen; wolle er die Gesinnungen der Menschen prüfen, so gehe er sicherlich viel zu weit.

Der Ausschuß habe mit Sorgfalt auch das Wohl der Gemeinde berücksichtigt. Art. 46, 2 berechtige die Gemeinde, den Bittsteller zurückzuweisen, wenn er, nach menschlichem Ansehen, sich rechtlich zu ernähren nickt im Stande sei. Die bereits besprochenen Regulative forderten, daß Petent, alö Ausländer, ein Vermögen von 600 st. beibringen müsse. Leider müsse der Ausschuß das Wort Ausländer gebrauchen, da dies der im Gesetz angewandte Ausdruck sei. Die Hauptsache aber sei, daß die Bedingung von Art. 46, 2 nicht bestritten werden könne, indeni Petent sich rechtlich ernähren werde, da er ja in seinen bisherigen Verhältnissen sich bereits 450 st. erspart habe.

Der Vorsitzende bemerkt, daß hier der höchst wichtige Fall vorkomme, wo das Gesetz, die Gemeindeordnung, durch die Ministerialerlasse vom 30. August 1837 und vom 1. Deeember 1847 interpretirt und vervollständigt worden sei. Dazu sei das Ministerium allerdings nack Art. 50 der Gemeindeordnung berechtigt. Er, Redner, benutze jedoch diese Gelegenheit, den Regierungs-Commissär, als den Vertreter der Staatsregierung, über einen allgemeinen Grundsatz zu befragen, um so mehr, als ihm, dem Vorsitzenden, die Pflicht obliege, die etwaige Verschiedenheit in den Ansichten der Regierung und des Bezirksraths hervorzuheben und scharf darzustellen. Er, der Vorsitzende, habe seinen Wählern gegenüber die Pflicht übernommen, das Gesetz, also hier die Ge­meindeordnung und die Verfassungsurkunde, unter allen Umständen höher zu stellen als die Verfügungen ein­zelner Behörden, es namentlich gegen jede willkürliche Auslegung, von welcher Seite diese kommen möge, zu schützen und zu vertheidigen. Er rede hier nicht zunächst von dem vorliegenden Fall, sondern halte sich an allgemeine Gesichtspunkte, an Prinzipien. Zn wahrhaft eonstitutionellen Staaten gelte der Grundsatz, den er selbst mit aller Kraft vertheidige, daß das Gesetz über allen Parteien stehe, unantastbar sei, so lange es nicht durch die verschiedenen Faktoren der Legislatur verändert oder abgeschafft sei. Mithin gelte ihm vorerst die Gemeindeordnung als eine feste Norm, die er heilig halten werde, so lange sie nicht auf dem Weg der Gesetz­gebung verändert sei, was er freilich, beiläufig gesagt, für durchaus nothwendig halte.

Anders sei es mit den Erlassen eines Ministeriums; diese hätten leider in den Tagen des Polizeistaates den Gesetzesboden unterwühlt, namentlich auch die Gemeindeordnung durchlöchert. Das alte System sei gestürzt; man wolle einen streng gesetzlichen Zustand festhalten. Nun sei es in wahrhaft eonstitutionellen Staaten Regel, daß bei dem Sturz eines Regierungssystems zwar das Gesetz stehen bleibe, daß aber alle, von den Vertretern des überwundenen Systems einseitig ausgegangene Ausschreiben nichtig seien, die dem Geiste, den Grundsätzen und Prinzipien der neuen Regierung entgegenstünden. Er, der Vorfitzende, halte es für wichtig und nothwen­dig, die Ansichten der Hessischen Staatsregierung über diesen Punkt kennen zu lernen, und er ersuche daher den Regierungs-Commissär, sich darüber auszusprechen.

Der Regierungs-Commissär ist bereit, die Frage des Vorsitzenden sogleich zu beantworten. Er geht aus von Art. 50 der Gemeindeordnung, wornach es der Staatsregierung überlassen worden, die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von Inländern für ihre Aufnahme als Ortsbürger zu zahlenden Einzugsgelder und die Größe des zu solcher Aufnahme erforderlichen Vermögens zu bestimmen. Nach dieser gesetzlichen Anordnung sei die Staatsregierung vollkommen berechtigt gewesen, die Sache zu regeln und die oft erwähnten Ministerial­erlasse seien daher nicht willkürliche Verfügungen gewesen.

Das vom Vorsitzenden angedeutete constitutionelle Prineip könne leicht in einer Weise ausgebeutet werden, die bei dem Sturz eines Ministeriums eine augenblickliche Verwirrung herbeiführe. Daher sei es Grundsatz der Staatsregierung, daß Regulative, die nach dem Gesetz von dem Ministerium erlassen werden konnten, bei dem Sturz eines Regierungssystems so lange bestehen und gelten müßten, als sie nicht durch einen besonderen Erlaß aufgehoben seien.

Dies auf die Anfrage des Vorsitzenden im Allgemeinen.

Der Reg. Com. glaubte bei dieser Gelegenheit auch seine Ansichten über den vorliegenden Fall aussprecheu zu müssen. Die gesetzlichen Bestimmungen seien in Art. 46. 2. enthalten, an diese wolle der Bezirksrath, nach der Erklärung aller bisher aufgetretenen Redner, sich streng anschließen.

Eine Ergänzung zu dem Gesetz sei nach Art. 50. durch die später erlassenen Regulative von 1837 und 1847 erfolgt. Diese Regulative sollten einen Anhalt geben zur Beurteilung der durch Art. 46. 2. der ®e, meinde-Ordnung gesetzlich bestimmten Bedingung, daß man von dem, der die Aufnahme als Ortsbürger verlange'