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nnflty'M fet, daß ferner ent Sittenzeugniß der Ortsbehörde der Gemeinde, in welcher Petent seit innerer Reit We 1!'^ atthege, welches hier allem entscheidend sein könne. In neuerer Zeit habe derselbe nicht in Orogen- bu eck gelebt der dortige Gememderath könne also über seinen Ruf nicht allein entscheiden. Der Ausschuß trug darauf an daß der Aufnahme des Ebert als Ortsbürger zu Großeubuseck kein Hinderniß entgegengestellt werden iu°w 'mi" Cfrrn ber C 6c btQ .forderliche Sittenzeugniß von Seiten des betreffenden Ortsvorstandes ber Gemeinde, in welcher er in neuerer Zeit gewohnt, belbrmge. '
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen über den Ausschußbericht dadurch ein, daß et die eimelnen Punkte hervorhebt um die es sich hier handle. Weiter verließet er die Gesetzesstellen, Art. 46, 50, 51 der Gemeinde- ?bl111"® linb außerdem die Bestimmungen der Ministerial-Ausschreiben vom 30. August 1837 und 1 Deeem- 6er 1847 über die Große des bei Ortsbürgeraufnahmen nachzuweisenden Vermögens. Er bedauert zugleich daß d-e allgemeinen Grundrechte, d-e der Reichstag festzustellen habe, noch nicht Gesetzeskraft erlangt hätten weil dann ein Coburger Nicht mehr als Ausländer angesehen werden würde. § 9 9 t en, weil
Dieterich bemerkt, daß aus dem vom Vorsitzenden hervorgehobenen Grunde die ganze Sache am besten bis zur Einführung neuer gesetzlicher Bestimmungen zurückgeschoben werde 9 ä n biß
®ngel glaubt, das Gesuch des Ebert der Versammlung zur Unterstützung anempfehlen zu müssen
Cerber beanstandet daß der Ausschußbericht gar nicht davon rede, daß nach Art. 51 b!r Gemeindeordnung ^ßetent vorerst das ^ndigenat erwerben müsse, bevor von der Erwerbung 'des Ortsbürgerrechts die Rede sein könne. Dieser Punkt hätte doch einer Erwähnung im Ausschußbericht verdient J 1
Der Vorsitzende gibt aus diese Bemerkung eine Erläuterung über den, auf den Grund landständischer Ver- handlungen von der Regierung eingehaltenen Geschäftsgang und vermißt daher int Ausschußbericht keineswegs bte ®^.a^mUn9'rrbnJ fr der Aufnahme in das Ortsbürgerrecht hätte erworben werden müssen.
kmi AY Die Erläuterungen des Vorsitzenden , indem er ausführt, daß ein Ausländer f ?,rt. 51, fr Gemeindeordnung sowie nach ber Verfassungsurkunde um Aufnahme als Inländer nachgesucht, jedesmal bedeutet worden sei daß er vorerst von einer bestimmten inländischen Gemeinde die vorläufige Zusicherung erhalten muffe, sie wolle ihn als Ortsbürger aufnehmen, wenn er von der Staatsregierung das Jn- diguat erhalten habe Dieser Geschäftsgang habe eingehalten werden müssen, weil ein feder Inländer doch eine bestimmte Heimath, haben müsse. 1 1
m keineswegs das gesetzlich vorgeschriebene Vermögen, da er unter den noch bestehenden
Verhältnissen als Ausländer anzusehen fet, mithin ent größeres Vermögen beizubiingen habe, als ein Inländer rvu(;el'e Bemerkung, wornach es angemessen sei, die in Aussicht gestellten Bestimmun' gen des Reichsgesetzes abzuwarten. 8 1 -ot|uiiim«n-
Außerdem sei der Zweifel gegen den guten Ruf des Bittstellers nicht ganz unbegründet; schon der Umstand daß er zwei uneheliche Kinder erzeugt, sei nicht empfehlend für ihn. Er, Redner müsse M bn6er nY Y„ Ausschußbericht erklären und für Abweisung des Gefuchs stimmen. ' " W
Vernbeck stimmt dem Antrag des Ausschusses bei; er hält es für grausam, den Petenten abzuweisen da ftine einmal vorhandenen K,über darunter leiben würben. Auch möge man bedenken, d!tß, wenn bemstlben bie Verhelrathung nut ber Mutter leinet Kinber unmöglich gemacht würde, die Fortsetzung einer wilden Ebe Vor- W W - **- ** •* »« * TZUML ,
Engel billigt den Grundsatz vollkommen, daß man den Willen der Gemeinden ehren solle allein her Re- zirksrath fet doch auch berufen, nach bester Ueberzeugung die Rechte der Einzelnen zu schützen' insoweit nicht @emeinbfn ^a^det würde. Redner gehl nun auf'die"nL^Lwü^^n^
Der Abg. Engel theilt aus dem Amtsblatt der Reg. - Commission Nr. 15 eine hierher qehöriae Stelle mit JÄ?* TÄLÄ Y^rbung des Jndigenats zu reden, weil es
sich hier lediglich von ber Aufnahme in eine bestimmte Gemeinde handle.
frber beleuchtet das Zeugniß des Ortsvorstandes und behauptet, daß, wenn Petent das nöthige Sittenzeuq- n-ß beibringe, d-e Erfordernisse von Art. 46, 2 vorhanden wären. Der Bittsteller verstehe ' ~ - * 8
dem er sich und seine Familie ernähren könne. rT'! ° - r rjr - -
. ein Gewerbe, von
. , , ,., ,, ± ■ • Dies gehe schon daraus hervor, daß er sich über 400 fl er
spart , obgleich er zur Unterhaltung seiner Kinder manche Ausgabe gehabt habe
Dietrich will die Selbstständigkeit der Gemeinden geachtet, folglich auch die Beschlüsse des Gemeinderaths wo möglich, aufrecht erhalten wissen. Die Gemeinde Großenbuseck wolle den Bittsteller nicht weil ne die ae' auch nicht aufgedrungen werden. ' 1 1 v


