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mithin nur in Form einer Rathsertheilung und nicht als bindende Norm beibehalten, jedoch auch in diesen Beziehungen einer Revision unterworfen werden.

Um die Ueberzeugung von der genügenden wissenschaftlichen Ausbildung und Befähigung derjenigen Studirenden, welche in den inländischen Staats- oder Küchendienst t-eten oder zur Ausübung eines Faches, das eine wissenschaftlich technische Bildung voranssetzt, zngelassen werden wollen zu erlangen, haben sich dieselben den vorschriftsmäßigen Prüsiingen zu unterzieh, n. Diese Prüfungen sollen jedoch eine solche Ein­richtung erhalten, daß durch sie nicht nur jene Ueberzeugung vollständig gewonnen, sondern auch eme freie, durch keine Nebenriicksichten bestimmte und beengte, wissenschaftliche Entwickelung der studirenden Jugend gesichert, die Lehrfreiheit und Lernfteiheit gewährleistet wird. ,

Bis die dessallsigen näheren Bestimmungen erlassen werden können , sind die bisher vorgeschriebenen Fakiiltätsprüfiingen mit Strenge und Gewissenhaftigkeit, wie es der Zweck derselben erfordert, rind mit Rücksicht auf die gewährte Studienfrelheit vorzunehmen.

Unser Ministerium des Innern wird die nöthigeu Anordnungen zur alsbaldigen Vornahme einer arüudliehen Revision und Umarbeitung der aeademischen Diseiplinarstatute treffen, um diejenigen Bestim­mungen, welche mit der gegenwärtigen Verordnung rind den veränderten Verhältnissen im Widerspruch ^^'Hstrbick fft'insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Studirenden sowohl in polizeilicher und strafrechtlicher Beziehung, als auch rücksichtlich ihrer eivilrechtlichen Verhältnisse den allgemeinen Gesetzen und Behörden unterworfen , und der Universitätsbehörde nur die eigentlichen "admischm Bttgehm der Studirenden, unter Beobachtung eines mit den allgemeinen Landesgesetzen möglichst übereinstimmenden Verfahrens, zur Aburtheilung übertragen werden.^

Inländer, welche in irgend einer Faeultät einen academische Grad zu erhalten wünschen, können sich denselben zwar auch auf einer auswärtigen Universität ertheilen lassen ; sie haben aber um zu emenr Staats­oder Kirchendienst, zur Advokatur oder zur ärztlichen oder chirurgischen Prans zugelassen zu werden, die vorgeschnebeneu Prüfungen zu bestehen.

Zur Aufnahme unter die Zahl der Privatdoeen'ten an der Universität Gießen wird vorausgesetzt, daß der darum Nachsuchende vor dem einschlägigen Promotionö-Colleg eine schriftliche und mündliche Prüfung bestanden hat wie sie zur Erlangung eines aeademischen Grades erforderlich ist; sodann, daß er offent* lidiSutirt und X mit dem Imprimatur des Deeans der einschlägigen Faeultät versehene Disserta­tion hat drucken lassen, auch sich über sein sittliches Verhalten auszuweisen vermag. Dagegen wird äurG- langung be Venil le^ndi We vorherige Ausbildung aus dem für den höheren Staats- oder Kirchen- S^icnft überbauet ^orncAcidinctcn SSorbctcitung^tDCQc ni$t crforvcit. c,..

Die auf einer auswärtigen Universität promovirten Candidaten haben, wenn sie unter die Zahl der Vrivatdoeenten an der Universität Gießen aufgenommen werden wollen, den obigen Bedingungen gleichfalls Genüge^zn" leisten, es versteht sich jedoch von selbst, daß von einer nochmaligen Promotion derselben ke.ne

Ertheilung der Venia legendi geschieht durch die Landes-Universität, welche hiervon Unserem Ministerium des Innern Anzeige zu machen hat

A r t. 14.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatte rn Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels.

Darmstadt am 26. Oetober 1848.

(L. S.)

LUDWIG.

I a n p.

Gefundene Gegenstände.

Ein Hammer und eine Peitsche sind gefunden und auf Gr. PolizeibÜreau dahier abgegeben worden. Gießen am 16. Nov. 1848.