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a) wenn ein Studirender das akademische Studium beginnt, daö vorschriftsmäßige Zeugniß der Reift;

b) wenn der Studirende sich van einer Universität auf die andere begeben hat, auch von jeder frü­her besuchten, ein AbgangSzengniß;

c) bei solchen Studirendcn, die einer väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt unterworfen sind, ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß der Eltern oder derer, welche ihre Stelle vertreten, daß der Stu­dirende sich mit ihrer Ziistimmilng auf die Universität Gießen begebe.

Da s Zeugniß der wissenschaftlichen Vorbereitung zum academischen Studium ist in den im Art. 10 und 11 der academischen DiSciplinarftatnte vom 28. April 1835 bemerkten Fallen nicht erforderlich.

Art. 4.

Der Uiiiversitäts-Secretär hat über die erfolgenden Anmeldungen ein Protokoll aufznnehmen und sol­ches nebst den beigebrachten Zeugnissen alsbald dem Rector vorzulegen.

Derselbe bestimmt sodann den Zeitpunkt der Immatrikulation und ertheilt den Studirendcn, nachdem sie vorher handtreulich Gehorsam den Gesetze», Achtung der Obrigkeit und ihren Lehrern angelobt unb daö Versprechen geleistet haben, ein sittliches, anständiges Betragen einhalten und auf ihre Studien gehö­rigen Fleiß verwenden zu wollen, die Matrikel.

Art. 5.

Die Ausstellung des im Art. 12 der academischen Disciplinarstatnte vorgeschriebenen Reverses ist künftig von keinem Studirendcn zu verlangen. Ueberhanpt hat bei der Immatrikulation sowohl, wie spä­ter, also namentlich auch bei Ausstellung der Abgangszeugnisse Alles daö anfzuhöreii, was mit den Bmi- deöbeschlüssen vom 20. September 1819 und 13. November 1834 zusammcnhängt.

Art. 6.

Demzufolge sind die auf der Universität Gießen bereits immatriknlirten Studirendcn nicht verbunden, sich beim Anfänge eines jeden Semesters über ihren Alifenthalt inzwischen auszuweisen und die Erneuerung der Matrikel zu erwirken. Nur wenn ein Studirender die academischen Studien eine Zeit lang iiiiter- brochen hat, ist eine Erneuerung der Matrikel erforderlich; jedoch bedarf es in Fällen, in welchen die Unterbrechung nicht die Folge einer als Strafe erkannten Entferniliig von der Universität war, künftig nicht mehr der Beibringung eines Zcugnisfes über das Betragen des betreffenden Studirendcn von der Obrigkeit des OrtS, wo er sich im letzten Jahre längere Zeit aufgehalten hat, beziehungsweise einer Be­scheinigung darüber, daß von ihm eine öffentliche Lehranstalt nicht besucht worden sey. Die Erneuerung der Matrikel erfolgt in diesen Fällen uneiitgeldlich.

Art. 7.

Die bestehende Vorschrift, wonach sämmtliche Studirende, welche sich dem inländischen Staats- oder Kirchendienfte widmen wollen, gehalten sind, die beiden ersten Jahre ihres academischen Studiums auf der Landes-Universität zuzubringen, ist aufgehoben und sonach jedem Inländer gestattet, seine Studien auf einer auswärtigen Universität oder höheren Bildungsanstalt zu beginnen oder sortzusetzen, ohne daß er dazu die ausdrückliche Erlaubnis; Unseres Ministeriums einzuholen hat.

Die Bestimmungen über den Gymnasialbesuch und die Maturitätsprüfungen erleiden hierdurch keine Abänderung.

A r t. 8.

Die Zulassung zu den academischen Prüfungen ist durch den Nachweis des dreijährigen Besuchs einer Universität, sowie durch Beibringung von Studienzeugnissen über den fleißigen Besuch der Vorlesun­gen nicht bedingt. Um zu diesen Prüfungen zngelassen zu werden, genügt die Vorlage des Maturitäts­zeugnisses und der Abgangszeugnisse von den Universitäten, auf welchen die Studien erfolgt sind.

Art. 9.

Diejenigen Studirende», welche die Universität beziehen, um sich zum Staats- oder Kirchendienste vorzubereiten, sind demnach nicht verpflichtet, bestimmte Vorlesungen, sey es über allgemein wissenschaft­liche oder über sachliche Gegenstände, zu hören.

Der im Jahre 1843 eingeführte Studienplan, insoweit er Vorschriften über den fleißigen Besuch von bestimmten Vorlesungen als Voraussetzung der Zulassung zur Prüfung enthält, und die damit tu Ver­bindung stehenden Bestimmungen über Vorprüfungen tu denjenigen allgemeinen oder sachlichen Disciplinen, deren Vorträge gar nicht oder nicht fleißig besucht wurden, sind aufgehoben.

Insoweit der Studienplan aus einer übersichtlichen Auszählung der einzelnen, zu einem Berufsfache gehörigen Disciplinen, und zwar nach der Reihenfolge geordnet, in welcher am zweckmäßigsten diese Wissenschaften betrieben werden, besteht, oder insoweit er eine Uebersicht derjenigen Disciplinen enthält, welche Gegenstand der Prüfungen sind, wird derselbe zwar als empfehlende Anleitung für die Studirendcn,