Anzcigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gieren.
.1° 101. Sonnabend den 18. November 18^8.
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Amtlicher T h e L l.
Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatte Rr. 62.
vom 31. October 1848.
Inhalt: 1) Verordnung, die Abänderung verschiedener Einrichtungen der Universität Gießen betr.; —S) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen der Gemeinde Rembrücken für 1848 betr.; — 3) Desgl. der israeli« tischen Religionsgemeinde ,u Lampertheim für 1848; — 4) Desgl. der Gemeinde Steinberg für 1848 ; — 5) Desgl der Gemeinde Kesselbach für 184i; — 6) Desgl. der Gemeinde Kirchlotheim für 1848 ; — 7) Desgl. der Gemeinde Altenlotheim für 1848; — 8) DeSgl. der Gemeinde Wintersheim für 1848; — 9) Dienstnach. richt; — 10) Militärdienstnachrichtcn; — 11) Versetzungen in den Ruhestand; — IS) Sterbfälle.
Verordnung,
die Abänderung verschiedener Einrichtungen der Universität Gießen betreffend. 8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.
Von der Absicht geleitet, der Universität Gießen und ihren Einrichtungen eine freie Gestaltung und zeitgemäße Entwickelung zu gewähren, jedoch nicht verkennend, daß eine durchgreifende Reform des Uni- vcrsitätswesenS, wie solche durch Erfahrung und Bedürfuiß und zur vollständigen Durchführung des Grundsatzes der Lehrfreiheit und der Lernfreiheit geboten erscheint, theils nur nach umfassenden Vorarbeiten vorgenommen werden kann, theils gleichmäßige Bestimmungen für alle deutschen Hochschulen voraussetzen dürfte, haben Wir, um an den bestehenden Einrichtungen Unserer Landes-Universität vorerst diejenigen Abänderungen sofort eintreten zu lassen, welche als dringende Forderungen der Gegenwart und des Interesses der Anstalt selbst sich geltend machen, verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1.
Nachdem die Bundesbeschlüsse vom 20. September 1819 und 13. November 1834 über gemeinsame Maßregeln in Betreff der Universitäten und anderer Lehr- und Erziehungs-Anstalten Deutschlands außer Kraft getreten sind und hiermit auch das Amt eines außerordentlichen landesherrlichen Bevollmächtigten an der Universität aufgchört hat, ist cs nicht uöthig, für das Geschäft der Immatrikulation eine besondere Commission bestehen zu lassen. Die Immatrikulations-Commission zu Gießen ist daher aufgehoben.
Art. 2.
Die Immatrikulation der Studirenden ist von dem Rector der Landes-Universität im Wesentlichen in der Weise vorzunehmen, wie sie vor den erwähnten Bundesbeschlüssen stattgcfunden hat.
A.rt. 3.
Zu dem Ende haben sich Diejenigen, welche die Universität beziehen, binnen der ersten acht Tage nach ihrer Ankunft bei dem Universitäts-Secretariat zur Ausnahme unter die Zahl der Studirenden anzumelden und daselbst die erforderlichen Zeugnisse abzugeben, nämlich:


