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ßtncn Gründen beruht, daß man dadurch namentlich die Rechner aufmuntern wolle, in Beitreibung der Rückstände thätig zu feyn.
Abg. Engel entgegnete hierauf, eine Firirung sey wünschenswerth, da eine sichere Eristenz der Rechner vorn Regierungsrath gewünscht werde.
Abg. lRenkel führt einige Beispiele an, woraus siech ergießt, daß allerdings Umstände eintreten können, welche die Herabsetzung der Hebgebühren rechtfertigen.
Abg. Franziskus stimmt dem Abg. Menkes bei und gießt noch einige nähere Erläuterungen, indem er sich an bestimmte Beispiele hält.
Abg. Dieterich will für den vorliegenden 'Fall keine Vermittelung empfehlen, sondern das Recht des Rechners schützen.
Abg. Bernbeck stimmt dem bei und macht namentlich in ausführlicher Darlegung darauf aufmerksam, daß die Gemeinde mit dem Rechner unter Vermittlung der Regierungsbehörde einen Vertrag abgeschlossen habe, der unter keiner Bedingung einseitig aufgehoben werden,könne.
Der Vorsitzende zeigt an den Beispielen aller auf Widerruf angestellten Beamten, namentlich der Steuereinnehmer, wie man hier die juristische Bedeutung einer Vertagstheorie nicht geltend machen dürfe; er lenkt aber die Diseussion auf Art. 59., auf die wichtige Frage: „unter welchen Umständen ein Rechner aus Gründen der Verwaltung entlassen werden könne."
Abg. Bernbeck ist der Meinung, man solle, um die Debatte abzukürzen, über den vorliegenden Fall ab- stimmen und die hierbei gefaßten Beschlüsse für spätere Fälle als entscheidend betrachten.
Vorsitzender ist dagegen und ersucht die Versammlung, über die Worte: „aus Gründen der Verwaltung" ihre Ansicht auszusprechen.
Abg. Dieterich theilt verschiedene Beispiele ans seiner Erfahrung mit.
Der Regierungs-Commissär geht auf einzelne bestimmte Fälle ein. Nach seiner Meinung kann die Entlassung eines Rechners aus Gründen der Verwaltung gerechtfertigt werden, wenn derselbe sich als unfähig erweiset, wenn er wiederholte Nachlässigkeiten sich zu Schulden kommen läßt, wenn er durch fein Benehmen im Dienst das Vertrauen, durch seinen Lebenswandel die Achtung der Gemeinde verscherzt.
Auch in dem Fall sah der Regierungs-Commissär einen Grund zur Entlassung eines Rechners, wenn eine Gemeinde an die Stelle ihres außerhalb seines Districts wohnenden Einnehmers einen solchen setzen wolle, der nach Art. 55. in dem Bezirk seiner Einnehmerei wohne, vorausgesetzt, daß der letztere zur Uebemahme eines solchen Amtes vollkommen qualifizirt sey. Dahin gehöre auch der Fall, wenn ein Einverständnis; des Gemeinderaths und der Regierungs-Commission vorliege, daß der Gehalt des Rechners herabzusetzen sey, dieser aber nicht darauf eingehen wolle.
Bernbeck widerspricht der Behauptung, daß die Entlassung des Rechners in Folge beschlossener Gehaltsverminderung erfolgen könne.
Der Vorsitzende zieht aus der Debatte den allgemeinen Grundsatz, daß die Gemeinden in ihren inneren Angelegenheiten sich möglichst frei und unabhängig bewegen müßten, daß aber auch die Rechner gegen willkürliche Behandlung geschützt werden sollten.
Bevor nun zur Abstimmung über den vorliegenden Fall geschritten wurde, entspann sich eine lebhafte längere Debatte zwischen dem Reg. Commissär und dem Vorsitzenden.
Da nämlich die Reg. Commission den betreffenden Fall dem Bezirksrath zur Entscheidung vorgelgt, entstand die Frage, ob diese Vorlage nach Art. 16. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 1848 oder nach Art. 16. 9 gemacht worden sei, ob also die Reg. Commission diese Vorlage nothwendig habe machen müssen.
Der Vorsitzende ersuchte den Stellvertreter, Abg. Ferber, die Debatten zu leiten, weil er selbst an der Diskussion Theil nehmen wollte.
Er führte nun aus, daß er den vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des Art. 16. 1. behandelt wissen wolle, wonach dem Bezirksrath eine Entscheidung zustehe über Ausgaben, die von der Regierungsbehörde einer Gemeinde angesonnen, von dieser aber abgelehnt wurde, daß also nach pos, 2. 6. dem Bezirksrath von Amtswegen Vorlage gemacht werden mußte.
Der Reg. Commissär dagegen war der Ansicht, daß unter den Art. 16. 1. erwähnten Ausgaben nur solche verstanden werden könnten, die nicht auf den Grund gesetzlicher Bestimmungen einmal sestgestellt leien.
Die Abgeordneten Dieterich und Bernbeck unterstützten die Ansicht des Regierungs-Commiffärs. Sie bemerkten, daß, wenn einmal der Grundsatz gelte, wonach der Bezirksrath über alle, im Voranschlag anfgenom- menen regelmäßige, auf gesetzliche Weise geordnete Ausgaben z. B. Steuern, Grundrenten re. entscheiden solle die ganze Verwaltimg gestödt und gelähmt wurde. ,


