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Auf diese Fragen bemerkte der Ausschußbericht

ad 1. Mit Rücksicht auf die Art. 55.-, 56., 58 und 59. der Gemeindeordnung, betr. die Anstellung die Besoldungsverhältnissc und die Entlassung des Gemeinderechners entschied sich der ausführlich motivirte Be- richt dahin:

daß cs dem Gemcinderath nicht freistehen könne, einen mit dem Gemeinde-Einnehmer abgeschlossenen, von der Regierungsbehörde genehmigten Vertrag einseitig aufzuheben."

ad 2. Mit Rücksicht auf die vielerlei Arbeiten des Polizeidieners beantragte der Ausschuß, dessen früheren Gehalt von 115 ff. fortbestehen zu lassen.

ad 3. Unter Bezugnahme auf Art. 17. und Art. 15. der Gemeindeordnung, mit Berücksichtigung nament­lich des Umstandes, daß der Bürgermeister in Laüggöns eine -Vermögensverwaltung von 257,000 ff. zu über­wachen habe, daß ferner jene Gemeinde 1800 Seelen umfasse, endlich darum, weil die Arbeiten der Bürger­meister in dem Grade wachsen müßten, als die Selbstständigkeit der Gemeinden gewahrt würde, trug der Ausschuß darauf an, den früheren Gehalt von 218 ff. nicht herabzusetzen.

Der Vorsitzende eröffnet die Debatte mit dem Vorschlag, die Versammlung möge diese Gelegenheit benutzen, um über die allgemeinen Grundsätze sich zu verständigen, nach welchen sie in ähnlichen Fällen verfahren wolle. Nach einigen von Ferber gegebenen Erläuterungen wurde dieser Antrag angenommen.

Der Vorsitzende sprach sich in ausführlichem Vortrag über Art. 55. bis Art. 60. über die Stellung deS Gemeinde-Einnehmers aus. Er zeigte, in welcher Weise die möglichst große Selbstständigkeit der Gemeinden mit strengem Festhalten an der Gemeindeordnung sich vereinigen lasse, und entwickelte sodann namentlich in Be­zug auf den Gemeinde-Einnehmer folgende Grundsätze:

a. die Gemeinde-Einnehmer sind von dem Gemcinderath vorzuschlagen, von der Regierungsbehörde anzu­stellen nach Art. 56.

b. Der Gemcinderath muß berechtigt sehn, zum Einnehmer vorzuschlagen, wen er, will. Diese Freiheit wird jedoch durch folgende Rücksichten zu beschränken sehn:

1) Niemand kann zu dem Amt eines Gemeinde-Einnehmers ernannt werden, der nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, welche zur Führung eines solchen Geschäfts unerläßlich sind.

2) Der Gemeinde-Einnehmer muß eine seinen Einnahmen entsprechende Caution leisten.

3) Er muß durch seine Persönlichkeit, insbesondere auch durch seine Familienverhältnisse eine moralische Garantie bieten.

Nur mit Rücksicht auf diese in der Natur des ganzen Verhältnisses begründeten Einschränkungen läßt es sich rechtfertigen, daß die Bestimmung von Art. 55., wornach der Gemeinderechner im Bezirk seiner Einnehincrei wohnen sott, Ausnahmen erleidet. Die erwähnten Grundsätze wurden allgemein gebilligt.

Abg. Dieterich zeigt, daß diese Prinzipien auch dem Ausschußbericht zu Grunde liegen und bestreitet na­mentlich dem Gemcinderath die Befugniß, einseitig einen Rechner zu entlassen oder seine Besoldung herabzusctzen.

Abg. Menkel will als obersten Grundsatz die Freiheit und Selbstständigkeit der Gemeinden festgehaltcn sehen, natürlich mit Rücksicht auf die unerläßlichen Bedingungen hinsichtlich der Tüchtigkeit eines Gemeindebeamten.

Abg. Engel spricht sich gegen die bei vielen Rechnern -allzu hohen Besoldungen aus, indem er namentlich deren Stellung mit der eines Volkslehrers vergleicht. Er will für den vorliegenden Fall eine Vermittelung.

Abg. Ferber ist der Ansicht, daß man Kassebeamte nicht allzu niedrig gesolden dürfe, damit man sie nicht in Versuchung bringe, ihr Amt zu vernachlässigen. Doch will er auch die Wünsche der Gemeinden berücksichtigt sehen. Er meint, raß in vorliegendem Fall ein Gehalt von 300 ff. genügen könne.

Abg. Lindenstruth tritt ein.

Der Vorsitzende führt die Debatte auf allgemeinere Gesichtspunkte zurück und rügt-den Umstand, daß bei der Anstellung von Rechnern nicht allenthalben ihre Tüchtigkeit und ihre persönlichen Verhältnisse die gebührende Rücksicht erfahren haben. Namentlich will er eine ,Prüfung nicht erlassen sehen.

Abg. Bernbeck bemerkt, daß ihm kein Fall bekannt sey, in welchem ein Rechner ohne vorausgegangene Prüfung angestellt worden.

Nachdem der Negierungs-Cvmmissär die in der Debatte geltend gemachten Grundsätze im Wesentlichcn ge­billigt , lenkt der Vorsitzende die Discussivn auf die Vesoldungsverhältnisse der Rechner im Allgemeinen und des Einnehmers zu Langgöns im Besonderen.

Abg. Ferber sprach wiederholt den Grundsatz aus,, daß die Rechner nicht zu gering besoldet werden dürften.

Abg. Engel meinte, man solle die Gehalte aller Rechner firiren, auch wenn die Einnahmcn unter dem, Art. 58. der Gemeindeordnung vorgeschriebcnen Betrag blieben.

Der Regierungs-Commissär setzt auseinander, daß die Bezahlung nach gewissen Procenten auf wohlerwo-