Ausgabe 
16.10.1848
 
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Verordnung,

die polizeiliche Aussicht über die Mam-Weser-Eisenbahn in der Provinz Ober Hessen betreffend.

Se. Königl. Hoh. der Großherzog haben zum Schutze der Main-Weser-Eisenbahn in der Provinz Oberhesscn einstweilen und bis zur Vereinbarung zwischen den betheiligten Regierungen über gleichförmige Bestimmungen für die ganze Ausdehnung der Main-Weser-Eisenbahn Folgende- zu verordnen geruht:

8. 1.

Dem Publikum ist verboten, außerhalb der über die Bahn führenden Uebcrgänge, das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen und Dämme zu betreten, darauf zu reiten, zu fahren und Vieh zu treiben oder gehen zu lassen.

§. 2.

Die zur Einsriedigung der Bahn und zur Sicherung der Uebergänge dienenden Barrieren und son­stigen Verschluß-Anlagen dürfen nicht bestiegen, es darf nichts darauf gelegt oder gehängt werden.

§. 3.

Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Verschluß-Anlagen eigenmächtig zu eröffnen, die Ueber­gänge über die Bahn zu der Zeit, wo jene abgeschlossen sind, zu passiren, oder mit Fuhrwerk und Vieh näher an den Uebergängen anzuhalten, als solches die aufgestellten Zeichen und Placate vorschreiben.

8. 4.

Das Publikum hat sowohl auf den Bahnhöfen, alS auf der Bahn und neben derselben den Anord­nungen des Bahndienstpersonals, welchem die Handhabung der Polizei übertragen ist, sowie den zur Er­haltung der Ordnung etwa mitwirkenden Polizei-Angestellten unweigerlich Folge zu leisten.

§. 5.

Wer diesen Bestimmungen (§§. 1. 2. 3. 4) zuwiderhandelt, soll, neben der Haftbarkeit für verur­sachten Schaden, mit einer Polizeistrafe von 3 si. bis 15 fl. belegt werden.

§. 6.

Absichtliche Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, das Verstopfen von Durch­lässen oder Wafferabzugsgräben, das Werfen oder Legen von Steinen oder sonstigen hindernden Gegen­ständen auf das Planum der Bahn, sollen, sofern nicht der Thatbestaud eines nach den bereits bestehen­den Strafgesetzen zu bestrafenden Verbrechens begründet ist, neben Verurtheiluug zum Schadensersatz, mit einer Polizeistrafe von 10 bis 50 fl. bestraft werden.

8. 7.

Kann die zuerkannte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so musste im Gefängniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden verbüßt werden.

§. 8.

Übertretungen der gegebenen Polizei-Vorschriften, welche von dem dazn beauftragten Bahn-Personal cmdeckt werden, sind dem Bahnvorstaud und durch diesen der Polizei-Verwaltungs-Bchörde zur Veran­lassung der Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. Dieses Vahnpersonal ist ermächtigt, Uebertreter der gegebenen Polizei-Vorschriften in den Fällen, welche einer Bestrafung nach §. 6. unterliegen, zu arretiren, jedoch muß die Ablieferung an die Polizei-Verwaltungs-Behörde sofort, auch die Anzeige auf die vorge­schriebene Weise am Tage des verübten Vergehens geschehen.

8. 9.

Von den erkannten, wirklich eingehenden Geldstrafen soll ein Drittel dem Denuncianten als Anzeige­gebühr zugewiesen werden.

§. 10.

Das Bahnpersonal wird angewiesen, sich auf's Strengste in den Grenzen der ihm übertragenen Be­fugnisse zu halten. Ueberschreitungen, sowie Vernachlässigung seiner Dienstobliegenheiten in Beziehung auf die ihm übertragene Polizeiaufsicht solle» mit Strafen und nach Umständen mit Entfernung vom Dienst geahndet werden.

8. 11.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft. Darmstadt, am 30. September 1848.

Aus allerhöchstem Auftrage:

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.

Z a u p. Neuling.