Ausgabe 
16.10.1848
 
Einzelbild herunterladen

Jnzeigrbtatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

,,N 92» Montag den 16. October 1848.

Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Montag und Sonnabend. Der Pranumerationsbetraq ist für ein halbe- Jahr für Ein­heimische 1 fu, rur Auswärliqe incl. Postaufschlaa 1 ff. 6 fr. Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Postämtern. In Gießen bei der Expedition, Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1. EinrückunqSqebühr für den Raum ver gespaltenen Corpus-Zeile 2 fr.

Inserate muffen jedesmal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaktion gelangt seyn.

Amtlicher Theil.

Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatts Rr. 56.

vom 5. October 1848.

Inhalt: 1) Nachtrag zu der Verordnung vom 28. Juni 1827, die Jagdwaffenpäffe betr.; 2) Verordnung, die poli­zeiliche Aufsicht über die Main-Wcser-Eisenbahn in der Provinz Oberhessen betr.; 3) Bekanntmachung, die Niederschlagung der für die Gemeinde Mombach für 1848 genehmigten Umlage III. Klaffe betr.; 4) Dienst­nachrichten; 5) Concurrenz-Eröffnung.

Nachtrag zu der Verordnung vom 28. Juni 1827, die Jagdwaffenpässe betreffend, ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Wir haben Uns bewogen gefunden, nachträglich zu der Verordung vom 28. Juni 1827, die Jagd­waffenpässe betreffend, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

§. 1.

Von der Bestimmung im §. 1 der Verordnung vom 28. Juni 1827, wonach im Großherzogthum Niemand außerhalb der Städte und Ortschaften mit einem zur Jagd tauglichen Feuergewehr erscheinen darf, ohne mit einem Jagdwaffenpaß versehen zu seyn und solchen bei sich zu führen, sollen außer den im § 2 der gedachten Verordnung bereits erwähnten Personen ferner ausgenommen seyn:

a) die Bürgerwehrmannschaften, welche unter ihren Führern zur Hebung oder im Dienste versam­melt sind, sowie einzelne Bürgerwehrmänner, welche im Dienste begriffen sind, oder sich auf den zum Versammlungs - oder Uebungsplatz der Bürgerwehr führenden Wegen befinden, um sich zur Nebung oder zum Dienst dahin zu begeben, oder davon zurückzukehren;

Ii) die Angehörigen einer Gemeinde, welche sich auf den Schießplätzen oder den nach denselben füh­renden öffentlichen Wegen befinden, wenn in der Gemarkung mit Vorwissen und Genehmigung der Polizeibehörde solche öffentliche Schießplätze errichtet worden sind, oder errichtet werden

§. 2.

Gegenwärtige Nachtrags-Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 30. September 1848.

(L. s.) LUDWIG.

Zimmermann.