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Uns bewogen gefunden, verschiedene Bestimmungen Unserer Verordnung vom 20. September 1842 abzuändern, und verordnen zu dem Ende hiermit, wie folgt:
§. 1.
Die Vorschrift in dem 4. Absatz des §. 13. der Verordnung vom 20. September 1842, wonach von den Brennereibesitzern ein Grundriß der BetriebSränme und der Stellung der Brennereigcräthe ein- gcreicht und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe so lange beibehalten werden soll, als Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweitigen Grundrisses angezeigt worden sind, ist aufgehoben.
§• 2.
Die Vorschrift in dem zweiten Absatz deö §. 14. der gedachten Verordnung, wonach Destilirgeräthe und Maischgefäße nur mit Bewilligung und unter Aufsicht der Verwaltung 'zu andern Zwecken, als wozu sie eigentlich bestimmt sind, gebraucht werden dürfen, ist aufgehoben.
§. 3.
Die im §. 15 der gedachten Verordnung unter 3, im zweiten Satze enthaltene Vorschrift, wonach eine Abänderung des angemcldeten Betriebs ausnahmsweise einmal im Monat dann gestattet werden kann, wenn das Bedürfniß gehörig nachgewiescn und der Betrieb verstärkt wird, wird dahin abgeändert, daß dem Brenner gestattet ist, einmal im Monat den angemeldctcn Beirieb ohne Rücksicht auf Verstärkung oder Verminderung desselben abzuändern, und die Steuer nur nach Maßgabe der abgeänderten Declaration zu entrichten. Diese Declaration hat durch vorschriftsmäßige Einreichung eines neuen Betriebsplans oder, im Falle der gänzlichen Einstellung des Betriebs für den betreffenden Monat, durch eine schriftliche Anzeige zu geschehen, welche vor Ablauf des Tages, an welchem die letzte zu versteuernde Ein- maischung stattfinden soll, bei dem Ortseinnehmer eingereicht werden muß.
§. 4.
Die Vorschriften im §. 16 der gedachten Verordnung erleiden nachstehende Abänderungen:
1) zu yos. 4. Als Ausnahme von der Vorschrift, daß die Blasen und der Maischwärmer nur während der Zeit, wo die Maischblasen im Betrieb sind, Maische enthalten dürfen, soll den Branntweinbrennern gestattet werden, die von dem letzten Abtrieb der an dem betreffenden Tage abzubrennenden Maische in dem Maischwärmer und der Blase verbliebene Füllung mit Maische und Schlempe über Nacht bei abgestoßenem Kesselhut darin stehen zu lassen, unter der Bedingung, daß sie dies in dem Betriebsplan gehörig dcclarircn, und daß sie das Brennlokal den Revisionsbeamten während der Nacht offen halten oder jedesmal auf Verlangen ohne Zeitverlust öffnen.
Im Falle deö Mißbrauchs dieser Bewilligung steht der Steuerverwaltung die Befugniß zu, dieselbe zurückzuziehen.
2) zu pos. 5. Diese Bestimmung wird in so weit abgeändert, als es erlaubt sein soll, das Ueberlau- fen gährender Maische über den Büttenrand durch mechanische von der Steuervcrwaltung dazu genehmigte Vorrichtungen, welche nicht wasserdicht schließen und nur zur Zurückhaltung des Gährschaums, nicht aber zur Erweiterung des steuerbaren Maischranms geeignet sein dürfen, zu verhindern. Dieselben dürfen jedoch nur während der Gährung gebraucht werden.
3) zu pos. 7. Den Branntweinbrennern, welche nur eine Brennblase besitzen, soll gestattet werden über Nacht zu brennen oder das Läutern ihres Rauckbrands über Nacht vorzunehmen, sofern sie dies in dem Betriebsplan gehörig declariren und unter der Bedingung, daß sie das Brennlokal den Revisionsbeamten während der Nacht offen halten oder auf Verlangen ohne Zeitverlust öffnen.
Im Falle des Mißbrauchs dieser Bewilligung steht der Steuerverwaliunq die Befugniß zu dicfelbe zurückzuziehen. ' 1
4) zu pos. 8. Die Vorschrift, daß die an einem Tage bereitete Maische auch an einem Tage vollständig abgebrannt werden müsse, ist aufgehoben. Jedoch muß bei zweitägigem Abbrennen der an einem Tage bereiteten Maische die Anzahl der an dem einen und an dem anderen Tage abzubrennenden Blasenfüllungen in dem Betriebsplan deklarirt werden.
§. 5.
Die im §. 18 der Verordnung vom 20. September 1842 der Verwaltung eingeränmte Befugniß,
die Brennereigeräthe für die Zeit, wo sie nicht planmäßig im Betrieb sind, unter Verschluß zu legen,' findet in Zukunft bei solchen Personen, die noch nicht als Eontravenienten bestraft worden sind, nur noch
auf die Destillirgeräthe, nicht aber auf die Maisch- und sonstigen Geräthe, Anwendung.
8. 6.
Den Branntweinbrennern, welche der Verwaltung einen zahlungsfähigen Bürgen für ihre erwachende Steuerschuld stellen, oder sonst genügende Sicherheit leisten, sott gestattet werden, die Maischbütten-


