Ausgabe 
14.10.1848
 
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8- 13.

Bei Errichtung gerichtlicher Testamente und Jnventarien ist dem Auditeur ein Offizier als Urkunds­person bcizugeben. Dieser hat die Wahrheit des Geschäfts durch seine Mitunterschrift zu beglaubigen und dieselbe auch zu verantworten.

Kann kein Offizier beiwohnen, dann wird von dem Auditeur eine andere Militärperson zur Beur­kundung der Testamentserrichtuug zugezogen.

Diese Testamente sind an keine weitere Form gebunden. Es dürfen darin auch Verfügungen über einzelne Vermögenstheile getroffen werden und zwar, ohne daß nothwendig ein directer Erbe ernannt werden muß; jedoch unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche der Nothcrben.

§ 14.

Die Testamente werden verschlossen von dem Auditeur verwahrt. Diejenigen, welche wäbrend des Ausmarsches verstorbene Personen betreffen, sind nach der Rückkehr in die Garnison an das Gericht deö Wobnorts des Verstorbenen versiegelt zur Vollstreckung abzugebcu.

Alle andere, von dem Auditeur errichtete Testamente verlieren ihre Kraft mit dem Augenblick der Rückkchr der Testirer in die Garnison.

§. 15.

Durch diese Bestimmungen werden die Privilegien der Soldaten rücksichtlich der Privattestamcnte der Soldaten nicht aufgehoben.

§. 16.

Die erbliche Vertheilung der Verlassenschaften gehört nicht zu dem Geschästskreis der Auditeure, die­selbe wird vielmehr dem zuständigen Civilrichter im Großherzogthume Vorbehalten. An diesen werden daher die Nachlaßgegcnstände einer im Felde verstorbenen Militärperson mit den Inventur- oder Ver- steigeruugöactcn durch den Auditeur zur Verfügung abgegeben.

8. 17.

Fehlt es an einem Auditeur zur Vornahme der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dann hat der im §. 4 bezeichnete Commaudeur in eilenden Fällen eine andere geeignete Militärperson zu befehligen, welche die Stelle des Auditeurs vertritt.

§. 18.

Die Verhandlungen in Gemäßheit dieses Gesetzes erfordern kein Stempelpapier und werden kosten­frei besorgt.

§. 19.

Die Untersuchung und Bestrafung solcher Vergehen, welche nach den Landesgcsetzen des Großherzog- thums den Civilgerichten zustehen, gehen bei den ausmarschirten Truppen auf die Militärbehörden, be­ziehungsweise Militärgerichte, über.

Rücksichtlich der bereits anhängigen Untersuchungen ist es der Verfügurig des Kriegsministeriums überlassen, ob die fernere Behandlung dem Civilgerichte verbleiben soll.

§. 20.

Diese Vorschriften gelten auch, wenn das Großh. Truppenkorps oder ein Theil desselben sich im Auslande befindet, ohne aus den Kriegsfuß gesetzt zu sehn.

§. 21.

Zur Ausführung dieser Verordnung sollen besondere Instructionen durch das Kriegsministerium er- theilt werden, wo dies erforderlich ist.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssicgels.

Seeheim den 8. September 1848.

(L. 8.) LUDWIG. Graf Lehrbach.

V e r o e d n n n g ,

die Erhebung und Controlirung der innern Abgaben von Getränken betreffend. 8nDWJG III. von Gottes Gnaden G r o ß h e r z o g von Hessen u n d b e i R h e i n re. re.

Um in der Erhebung und Controlirung der durch das Gesetz vom 16. Juli 1842 eingeführten Steuer vom inländischen Branntwein einige wünscheuswerthe Erleichterungen eintreten zu lassen, haben Wir