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ten Gattung gehören, sind ausschließlich bei dem gewöhnlichen Richter anzustellen; dagegen können keine Urtheile oder Beschlagnahmen der Civilgerichte, mit Ausnahme der bereits angeordneten Gehaltseinwei- sungcn, gegen die Ausmarschirten an dem Gehalte oder den mitgenommenen Effecten ohne Genehmigung der Commandeure derselben vollstreckt werden.
§• 4.
Wenn nach dem Ausmarschc aus dem Großherzogthume die klagbar geltend zu machenden persönlichen Forderungen an die Ausmarschirten bei dem Regimeutscommandeur oder dem in ähnlicher Kategorie vorgesetzten Commandeur zur Anzeige gebracht werden, so überträgt dieser die Verhandlung und Entscheidung dem ihm beigegebenen Auditeur.
§. 5.
Die Auditeure der ausmarschirenden Truppen treten an die Stelle der Civilrichter des Großherzog- thums wegen der diesen in den vorhergehenden Paragraphen entnommenen Augelegenheiten.
, §. 6.
Der Auditeur, welcher (§. 4.) von dem betreffenden Commandeur in streitigen Rechtssachen zum Richter bestellt wird, entscheidet selbstständig nach denjenigen gerichtlichen Formen, welche bei dem Unter- gcrichte (Stadtgerichte) in Darmstadt bestehen.
Der Auditeur kann auch bei den ihm übertragenen Forderungssachen das gesetzliche Mahnverfahren eintreten lassen, wenn der Kläger dieses Verfahren in Anspruch nimmt.
§. 7.
Die nach dem Auswarsche abzuschließenden Rechtsgeschäfte zwischen den im §. 2 genannten Personen richten sich nach dem in der Stadt Darmstadt geltenden Rechte. Diese Bestimmung gilt nicht von Verträgen über Immobilien, rücksichtlich derer durch diese Verordnung keine Ausnahme von den bestehenden Vorschriften geschaffen werden soll.
. §- 8.
In Sachen, welche einen Werth von weniger als fünf und dreißig Gulden betragen, findet kein Rechtsmittel von der Entscheidung des Auditeurs statt, bei größeren Streitgegenständen geht die Beru- sung an das Feldoberkriegsgericht, welches in letzter Instanz, mit Beseitigung aller Rechtsmittel, auf den Grundier von dem Auditeur einzusendenden Akten (durch seinen Ausschuß) entscheidet, wenn dasselbe nicht für geeignet hält, die Partieen nochmals über den Gegenstand des Streikes durch den vorderen Richter oder durch den Oberaudileur vernehmen zu lassen.
Besteht kein Feldoberkriegsgericht, dann tritt an dessen Stelle das Hofgericht in Darmstadt als zweite und letzte Instanz.
§. 9.
Die Berufung an das Feldoberkricgsgericht (oder das Hofgericht) muß binnen drei Tagen vom Augenblick der Urtheilseröffnung unter Benennung der Beschwerden bei dem Unterrichtcr mündlich oder schriftlich mit oder ohne Rcchtfertiung — angezeigt werden; der Anditeur sendet alsdann die Acten innerhalb weiterer drei Tage an das Obergericht ein.
Die Restitution gegen die versäumte Anzeigefrist gehört zum Geschäflökreis des Obergerichts.
§. 10.
Für die Vollstreckung des rechtskräftigen Unheils sorgt der Commandeur, welcher das Verfahren angeordnct hat, in Gemäßheit der bestehenden Gesetze. — In der Regel kann er von dem Gehalte nur den gesetzlich zulässigen Theil (Militärdienstpragmatik vom 25. April 1820, Art. 13 und Gesetz vom 10. Februar 1824) zur Zahlung verwenden lassen.
Mit Einwilligung des Schuldners darf auch ein größerer Theil der Gage oder Löhnung verwendet werden, soferne der Commandeur das dienstliche Interesse dadurch nicht gefährdet findet.
§. 11.
, Gegen die von einem unteren Commandeur augeordnete Vollstreckungsweise steht beiden streitenden Theilen der Recurö an den Großh. Oberbefehlshaber der ausmarschirten Truppen zu.
§. 12.
Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit Ausschluß derjenigen über Immobilien, überträgt der betreffende Commandeur (§. 4) allgemein dem ihm zugethcilten Auditeur, dessen Protokolle und Aufzeichnungen int ganzen Großherzogthume dieselbe Kraft haben, wie diejenigen der sonst zuständigen Civil- beamten.
Die im Znlande dabei vorgeschriebenen Formalitäten fallen weg.


