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der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
M 91. 2 Sonnabend den izu Qctober 1818.
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Amtlicher T h e L l.
Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatts Rr. 33.
vom 4. October 1848.
Inhalt: 1) Verordnung, die bürgerlichen Rechtsverhältnisse re. der Grohh. Truppen bei erfolgendem Ausmarsche betr.; — 2) Verordnung, die Erhebung und Controlirung der innern Abgaben von Getränken betr.; — .3) Bekanntmachung, die Präsentationsrechte der Standeshcrren und adeligen Gerichtsherren zu Pfarr- und Schulstellen, Verwaltern von Kirchenkastcn, Schulfonds und milden Stiftungen betr.
B e e o r d n u n d 9
die bülgerlichen Rechtsverhältnisse der Großh. Truppen bei erfolgendem Ausmarsche betr. LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog vonHessen n n d b e i R h e i n ic. k.
Der Ausmarsch von Truppcnabtheilungen aus dem Großherzogthume macht die Ertheilung einiger Bestimmungen über die bürgerlichen Rechtsverhältnisse re. der Truppen nöthig und Wir haben daher in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassung die nachfolgende bis zur Erfolgung einer gesetzlichen Bestimmung in Kraft bleibende Verordnung für sämmtlichcö Militär erlassen.
§. 1.
Von dem Augenblick des Ausmarsches der auf den Kriegsfuß gesetzten Truppen aus dem Großherzogthume bis zu deren Rückkehr in die Garnison hört rückstchilich der in dem folgenden §. benannten Personen die Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte wegen aller noch nicht bei denselben anhängigen Gegenstände des Untersuchungsverfahrens und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedoch mit Ausnahme der Verträge über Immobilien, auf. Solche persönliche Forderungen gegen diese Personen, welche erst nach dem Ausmarsche entstanden sind, können während dieser Zeit nach Wahl des Klägers entweder bei den sonst zuständigen Gerichten oder bei dem Commandeur des Beklagten (§. 4) klagbar gemacht werden.
§. 2.
Die gegenwärtige Verordnung findet Anwendung auf alle bei dem Großh. Feld-Truppenkorps angestellte oder in dessen Gefolge befindliche Personen, sowie auf die etwa mitgeführten Kriegsgefangenen.
§. 3.
Die bei den Großh. Civilgerichten schon anhängigen Rechtsangelegenheiten werden durch den Ausmarsch der beteiligten Personen nicht inne gehalten und neue Klagen, die nicht zu der im §. 4 genann-


