703
oder Branntwein-Material-Steuer, statt am Ende deö Monats, an welchem sie fällig ist, erst zwei Monate später zu zahlen, jedoch mit der Bedingung, daß sie, im Falle sie diese bewilligte Zahlungsfrist nicht einhalten, bis zur Zahlung der schuldigen Steuer die weitere Fortsetzung ihres Betriebs einzustellen, gehalten sind.
§• 7.
Die Strafbestimmungen in pos. 12 bis 15 des §. 32 der Verordnung vom 20. September 1842 sind aufgehoben und es treten die nachstehenden au deren Stelle:
1) (pos. 12.) Hat ein Branntweinbrenner, ohne durch einen genehmigten Betriebsplan dazu berechtigt zu sein, eingemaischt, Maische zubereitet oder aufbewahrt oder hat er an anderen Tagen, in anderen Räumen, oder in anderen Gefäßen, als den in dem genehmigten Betriebsplan dazu angemel- dcten, eingemaischt, Maische zubereitet oder aufbewahrl, so verfällt er für jeden Fall neben der Eonfis- cation der gebrauchten Geräthe in eine besondere Strafe, die sich nach der Größe dieser Geräthe bemißt und bei Gefäßen bis zu 80 Maß Inhalt in 15 st., bei Gefäßen von 81 bis 160 Maß in 20 fl., und f0 weiter für je 80 Maß 5 fl. mehr beträgt, jedoch die Summe von 50 fl. nicht übersteigen kann. Dieselbe Strafe findet statt, wenn der Rauminhalt der zur Einmaischung, Zubereitung ober Aufbewahrung von Maische angemeldeten Gefäße durch mechanische Vorrichtungen, sofern sie nicht nach §. 4, 2. dieser Verordnung erlaubt sind, eigenmächtig vergrößert oder Maische aus solchen Gefäßen in andere dazu nicht angemeldete abgeschöpft, übergcgossen oder aufgefaugen wird, wobei die Höhe der Strafe nach Maßgabe der Große der stattgefundenen Erweiterung des Rauminhalts beziehungsweise des Gefäßes, in welches die Maische abgeschöpft, übergegosfen oder aufgefangen wurde, zu bestimmen ist.
Kann in vorstehenden Fällen die Größe des gebrauchten Gefäßes oder der Erweiterung seines Rauminhalts nicht genau ermittelt werden, so ist die wahrscheinliche Größe nach der höchsten Annahme dem Strafansatz zu Grunde zu legen.
Ist bei Zuwiderhandlungen dieser Art zugleich eine Verkürzung der Steuer begangen worden, so tritt außerdem noch die in pos. 11 des §. 32 der Verordnung vom 20. September 1842 vorgesehene @2Hpos?Ui3.) Wenn gegen die Vorschrift des §. 17 der Verordnung vom 20. September 1842 steuerpflichtige nicht mehlige Materialien entweder nicht angezeigt, oder in größerer Menge oder an anderen Orten als das VorralhSverzeichniß und der Betriebsplan angeben, vorgcfunden werden, so verfallt der Brennereiinhaber in eine besondere Strafe von 50 fl., wozu die in pos. 11 des §. 32 der gedachten Verordnung vorgesehene Strafe hinzutritt, wenn zugleich eine Steuerverkürzung stattgefunden hat. ,
3) (pos. 14.) Jede Abweichung von der Geschäftsordnung des eingereichten Betriebsplans, die von geringerer Bedeutung ist, wie eine Abweichung von den Tageszeiten, in welchen eingemaischt werden soll, von den declarirten Tagen des Blasenbetricbs oder der an diesen Tagen gestatteten Brennsrist, sowie überhaupt jede Benutzung der Brenngeräihe zum Branntweinbrennen ohne entsprechende Deklaration wird mit einer Strafe von 3 bis 15 fl. bestraft. ,
4) (pos. 15.) Wenn Vrennereigeräthe, oder die damit vorgenommenen Veränderungen, der Vorschrift deö § 13 der Verordnung vom 20. September 1842 zuwider, nicht, oder unrichtig angezeigt werden, so verfällt der Inhaber der Brennerei, ohne Rücksicht auf die durch den Gebrauch der Geräthe etwa verwirkten Strafen, in eine Strafe von 15 bis 50 Gulden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatösiegels.
Darmstadt am 25. September 1848.
(L. s.) LUDWIG. Zimmermann.
Edictalladung.
1488) Hungen. Johann Heinrich Rahn aus dem hiesigen Bezirksorte Weckesheim, befindet sich schon seit früher Jugend in völlig unbekanntem Aufenthalt auswärts, und erreicht mit dem 27. September d. I. das 70 Lebensjahr.
Um die Aufhebung der seither bestandenen Cu- ratcl einzuleiten, wird Rahn aufgefordert, sogewiß bis Ende des Jahres Nachricht von sich zu geben,
als er sonsten für todt angesehen und über fein geringes Vermögen, als sNachlaß, verfügt werden wird; sowie diejenigen, die Ansprüche an dasselbe zu machen gedenken, gleichzeitig, bei Vermeidung der Nichtbeachtung, sich anzumelden haben.
Hungen den 20. Juli 1848.
Gr. Hess. Fürstl. Solms. Landgericht. Hofmann.


