Ausgabe 
14.8.1848
 
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aufgehoben. Vom 1. Juli .1848 an finden auf fic und ihre ,Familien. die allgemeinen Steuergesetze An­wendung.

Art. 9.

Das den Standesherren bisher zugestandene vorzugsweise. Recht auf Benutzung der sich innerhalb ihrer Standesherrschaften vorfindenden Mineralien und Fossilien, ist aufgehoben; däS, Recht zum Bergbau und zur Benutzung der Fossilien in den standesherrlichen Bezirken, sowie überhaupt Älles, was auf das Bergregal und auf die Abgaben für Benutzung von Fossilien Bezug hat, wird in Zukunft nach den nämlichen Grund­sätzen und gesetzlichen Bestimmungen beurtheilt und behandelt, welche für die übrigen Landestheile gelten.

Die jetzt bestehenden und eröffneten und im Besitz der Standesherren befindlichen Gruben und Werke werden als gemuthet betrachtet und verbleiben denselben. Sie haben jedoch von Verkündigung dieses Gesetzes an innerhalb Jahresfrist Muthungs- oder Belehnungsbriefe bei der oberen Baubehörde zu verlangen, widri­genfalls die Werke inS Freie fallen. Die Ausfertigung dieser Urkunden erfolgt stempel- und taxfrei.

Art. 10.

Hinsichtlich ihres Privateigenthums und ihrer Privatberechtigungen sind die Standesherren in Zukunft allen Gesetzen unbedingt unterworfen, welche in Bezug auf die Ablösung, Verwandlung oder Aufhebung solcher Gerechlsame in verfassungsmäßigem Wege für das ganze Land erlassen werden sollten.

Art. 11.

®tc beiden Gesetze vom 27. Juni 1836, die Ablösung der Grundrenten und die Mitwirkung der Staatöschuldentilgungskasse zu derselben betreffend, finden, wo noch keine Vereinbarung über die Ablösung statt gesunden hat, auf die Grundrenten und andere jenem Gesetz unterliegenden Grsälle der Standesherren und standesherrlichen milden Anstalten mit folgenden Modificationen Anwendung:

. . 1) Wo die Ablösung nicht durch die Bestimmung des Art. 2 des Ablvsungsgesetzes gehemmt war, sind die Pflichtigen berechtigt, an dem gesetzlichen Ablösnngscapital der Grundrenten und der in Grundrenten ver­wandelten Zehnten ein Drittheil, als Entschädigung für die auf Seiten der Standeöberren allgemein anru- nehmende Verzögerung der Ablösung, in Abzug zu bringen. d '

. ,2] 6c£ durch Zehntverwandlung jetzt erst entstehenden Grundrenten dürfen die Pflichtigen

m gleicher Weise ein Sechstheil an dem gesetzlichen Ablösungscapitäl abziehen. 3

,, . Hinsichtlich aller noch bei Standesherren abzulösenden Grundrenten sind dieselben verbunden Schuld- scheine der Gr. Staatsschuldentilgungskaffe, welche in den im Art. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1836 fcie Mitwirkung' vör Staatsschuldentilgungskaffe zur Ablösung der Grundrenten betreffend, angegebenen 2wi- schenraumen ablegbar sind, und deren Verzinsung zwar mit dem Vollzug der Ablösung beginnt, deren drei Ablegctermine a^r sich nach den Mitteln der Staatsschuldentilgungskasse und der durch gesetzliche Priorität sich ergebenden Rcihefolge bestimmt, anzunehmen. ' b ? ; 111

Wenn die Pflichtigen während des über die Ablösungsfrage durch die Standesherren geführten Processes

Prlvatvertrage aus höhere, als die gesetzliche Ablösungssumme abgeschlossen haben, wohin namentlich auch der Fall MM, wenn ein höherer Preis für Getreide, als der gesetzliche, bei der Berechnung zu Grund X

legt worden ist,- so soll, insofern dafür nicht in anderer Weise von dem Berechtigten den Pflichtiaen Ver-

6u'ung geworden ist, weshalb die Berechtigten den Beweis zu führen haben, daß und inwieweit der von den Pflichtigen übernommene Mehrbetrag über das Achtzehnfachc der Rente der Preis für andere Wertbe gewesen sep, die Lchnld der Pflichtigen an die Staatsschuldentilgungökassc um den Betrag des UnterichiedS gesetzlichen und vertragsmäßigen Entschädigungssumme gemindert werden. Diese Vergütung an die Pflichtigen wird dadurch geleistet, daß bei dem jährlichen Ausschlage der Tilgungsrcnte auf die bisherigen Pflichtigen nur der dem herabgesetzten Ablösungscapital entsprechende Tilgungsrentcbetrag repartirt, der der Rnckvcrgutung entsprechende, vom 1. Januar 1849 ab zu berechnende Tilgungsrentebetrag aber dem bis- nnA * Dbrechttgten^in den Registern zur Last gesetzt und von ihm erhoben wird, so daß dre Tilqunqsrente auch nach dein 1. Janugr 1849 im Ganzen in ihrem bisherigen Betrage verbleibt.

Grnnvrentepflichtigen, deren Gemeindevorstände die Ablösung binnen 4 Wochen nack Ver­kündigung des gegenwärtigen Gesetzes bei der Regierungsbehörde des Bezirks verlangen, haben ^schon im lau- nden Jahre nichtmßr^ Grundrente, sondern nur die Tilgunqsrente zu leisten? üisoftrn über dm L w iWtfd,e" beiden Theilen Einvcrständniß obwaltet. Diese Tilgungsrente S

bcigetüeben werdm > ®emcn^n e-'Mchtet und kann von denselben im Wege der Steuererecution

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-Lei den noch zu bewirkenden Ablösungen standcshcrrlicher Grundrenten fällt die im Art 13 des Ab- losungsgesetzes bestimmte Vergütung, resp. Staatsrente, hinweg.