Ausgabe 
14.8.1848
 
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Art. 2.

Familienverträge der Standesherren und Verfügungen derselben über ihre Güter und Familienverhält- nisse, die künftig errichtet werden, sind nach den für andere Staatsangehörige bestehenden allgemeinen Ge­setzen zu beurtheilen. Die dermalen rechtsgültig bestehenden Bestimmungen dieser Art bleiben bestehen, bis im Wege der Gesetzgebung eine Abänderung derselben erfolgt, sind jedoch auf solche Liegenschaften, welche die Standesherren nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes durch Ankauf zur Vermehrung ihres Grund­besitzes erwerben, nicht anwendbar.

Die besonderen Bestimmungen über Vormundschaften in den standesherrlichen Familien (§. 14 des Edicts) bleiben bestehen, bis allgemeine gesetzliche Vorschriften über das Vormundschaftsrecht erfolgen.

A r t. 3.

Alle Vorrechte der Standesherren, vermöge deren ihnen eine beschränkte Ausübung gewisser Hoheits­rechte zustand, namentlich Gerichtsbarkeit, Polizeiverwaltung, Anstellung, Ernennung und Präsentation von Beamten, einschließlich der Gemeindebeamten, desgleichen ihr Antheil an der Kirchengewalt sind erloschen.

Art. 4.

Die Standesherren werden von den bisher in Bezug auf Justiz-, Polizei- und Consistorial-Verwaltung getragenen Lasten, namentlich auch von den bisher getragenen Besoldungen und Pensionen der hierfür Ange­stellten, vollständig befreit und diese Lasten gehen mit dem 1. April dieses Jahres auf den Staat über. Da­gegen fallen von dem nämlichen Tage an die den Standesherren für Aufhebung der Justiz- und Administra­tivsporteln bewilligten Entschädigungsrenten weg, und sie vertieren den Bezug der bisher von ihnen bezogenen Strafen, mit alleiniger Ausnahme der Forststrafen, nebst Holzwerth und Schadensersatz, welche für Frevel in ihren eigenthümlichen Waldungen in Ansatz kommen, und welche ihnen verbleiben, insofern ein für diese Waldungen von ihnen ausschließlich besoldetes Schutzpersonal vorhanden ist, so lange nicht im Wege der Gesetzgebung etwas Anderes bestimmt wird. Diese Forststrafen u. s. w. werden von der betreffenden Staats­behörde beigetrieben, erhoben und an die Standesherren nach Abzug der Gerichökosten, seitherigen Erhcbungs- kosten und uneinbringlichen Posten abgeliefert.

Der Bezug der Forststrafen für Frevel in den Gemcindewaldungen der standesherrlichen Bezirke geht auf die betreffenden Gemeinden über. Die übrigen Strafen, deren Bezug die Standesherren verlieren, fließen in die Staatskasse, vorbehältlich desjenigen, was demnächst im Wege der Gesetzgebung über den Strasenbezug der Gemeinden überhaupt bestimmt werden wird.

Art. 5.

Die Bestimmungen über Abtretung standesherrlicher Revenüen an den Staat und hierfür bewilligte Entschädigungen, welche in den bisher mit einzelnen Standesherren über die Abtretung von Justiz- und Po- lizeigerechtsamen an den Staat abgeschlossenen Verträgen enthalten sind, werden aufrecht erhalten. Insoweit den Standesherren jedoch nach diesen Verträgen noch ein Bezug von Strafen zusteht, geht dieser mit den im Art. 4 enthaltenen Beschränkungen auf den Staat, beziehungsweise die Gemeinden über.

Art. 6.

Die den Standesherren, als solchen, bisher zuständig gewesenen Präsentationsrechte bei Besetzung von Psarr- und Schulstellen, sowie der Stellen der Verwalter von Kirchenkasten, Schulfonds und milden Stif­tungen sind aufgeboben, insoweit die Standesherren nicht Nachweisen, daß diese Stellen von ihnen oder ihren Vorfahren auö ihrem Pritvatvermögen fundirt worden sind, in welchem Falle ihnen das Präsentationsrecht verbleibt, sowie dasselbe unter gleicher Voraussetzung auch anderen Privaten zustehcn würde.

Zu diesem Behuf wird eine Commission bestellt, welche nach vorgängiger Untersuchung zu bestimmen hat, welche Präsentationörechte der Standesherren aufgehoben oder bestehen bleiben sollen.

Leistungen zu Gunsten von Kirchen und Schulen, welche erweislich durch die Uebung des Präsentations­rechts bedingt sind, können von dem das Präsentationsrecht Verlierenden in Zukunft nicht mehr gefordert werden.

Hinsichtlich der ihnen hiernach etwa verbleibenden Präsentationsrechte unterliegen sie jedoch allen gesetz­lichen Vorschriften, welche über Präsentationsrechte überhaupt später erfolgen könnten.

Art. 7.

Die den Standesherren bisher zugeftandenen stiftungsmäßigen Dispositionsbefugnissc über die Einkünfte milder Anstalten gehen in allen den Fällen auf den Staat über, wo die Standesherren nicht nachweisen, daß diese Anstalten aus dem Privatvermögen der berechtigten Familien errichtet worden sind.

Art. 8.

Alle Vorrechte der Standesherren hinsichtlich der Entrichtung von directen oder indirecten Abgaben sind