^Inuigcblutt
für die Stadt Gießen
und die Kreise
Gießen, Grünberg und Hungen.
Montag den 1-1. August 18518.
Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Montag und Sonnabend. Der Pränumerarionsbetraq ist für ein ganzes Jahr für Ein- W'U'lche 1 fl. 30 fr., für ein halbes Jahr 45 fr., für Auswärtige inet Postaufschlag l st. 42 fr., haibjährl. 51 fr. Auswärts abonnirt man stch bet den zunächst gelegenen löbl. Postämtern. In Gießen bei der Erpcdition, Canzleiberg Lü. B. Nr. 1. EinrückunaSaebnbr für den Raum der gespaltenen CorpuS.Zeilc r kr.
Inserate müssen jedesmal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaktion gelangt sehn.
Amtlicher Theil.
Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatte Rr. 40.
den 9. August 1848.
Inhalt: 1) Gesetz, die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren betr.; — 2) Bekanntmachung, die Aufhebung der Local-Post-Verbindung zwischen Gießen und Wetzlar betr.; — 3) Bekanntmachung, die Beförderung der Correspondenz mit den cölnischen Dampfschiffen betr.; — 4) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der im Voranschlag der Gemeinde Schlierbach für <848 vorgesehenen Umlage 2. Klaffe betr.; — 5) Bekanntmachung, die Niederschlagung einer Umlage in der Gemeinde Wöllstein für 1848 betr; — 6) Bekanntmachung, die Verminderung und Niederschlagung von Umlagen in der Gemeinde Niederingelheim für 1848 betr.; — 7) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der Umlagen 2. und 3. Klasse der Gemeinde Lampertheim, Kreises Heppenheim, für 1848 betr.; — 8) Bekanntmachung, die Verminderung der Communalumlagen in der Gemeinde Eschenrod für 1848 betr.; — 9) Bekanntmachung, die Verminderung des Communalausschlags in der Gemeinde Effolderbach für 1848 betr.; — 10) Namensveränderungen; — 11) Versetzung in den Ruhestand.
die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren betreffend. 8nDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.
Nachdem von Standesherren und adeligen Gerichtsherrcn auf mehrere der ihnen verbürgten Rechte Verzicht geleistet worden ist, verordnen Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
Art. 1.
Von den persönlichen Vorrechten der Standesherren und ihrer Familien sind aufgehoben:
1) das Kirchengebet, das Trauergcläute und die Einstellung der öffentlichen Lustbarkeiten bei Trauerfällen in den standesherrlichcn Familien (§. 4 und 5 des Edicts vom 17 Februar 1820);
2) die Befreiung von der Militärpflicht (§. 8 des Edicts) — wenn nicht der in einem andern deutschen Staate bereits angetretene Militärdienst nachgewiesen wird;
3) das von den Bewohnern der Standcsherrschaftcn abzulegende Versprechen der Ehrerbietuna r<S 9 des Edicts); ' ö
4) das Recht der Errichtung und Haltung von Ehrenwachen (§ 11 des Edicts);
5) der privilegirte Gerichtsstand und die erceptionelle Stellung in Polizcisachen (§. 13 und 18 des Edicts ); diese Bcstimmung soll jedoch erst mit der die privilegirten Gerichtsstände im Allgemeinen für das Großherzogthum aufhebenden Gesetzgebung in Wirksamkeit treten; ö
6) die Befreiung der standesherrlichcn Wohnungen von der Einquartierung (§. 17 des Edicts).


