Ausgabe 
14.8.1848
 
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Art. 13.

Das den Standesherren bisher eingeräumte Recht der eigenen Beitreibung ihrer liquiden Gefälle ist aufgehoben.

Art. 14.

Was in den vorhergehenden Artikeln für die Standesherren und die standesherrlichen Familien bestimmt ist, gilt auch für die Familie der Freiherren von Riedesel und für die adeligen Gerichlsherren, insoweit es auf deren Verhältnisse Anwendung leidet.

Art. 15.

Alle den vorhergehenden Artikeln entgegen stehenden früheren Bestimmungen, namentlich die des Edicts über die standesherrlichen Rechtsverhältnisse vom 17 Febr. 1820, der Declaration über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Freiherren von Riedcsel vom 13. Juni 1827 und der Declaration über die Verhältnisse der ehemaligen unmittelbaren Rcichsritterschaft vom 1. December 1807 sind aufgehoben.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 7. August 1848.

(L. 8.) LUDWIG-

I a u p.

Besondere Bekanntmachungen.

Berichtigung.

Die in dem Anzeigeblatt Nr. 73. vom 12. August 1848 aufgeführten Brodpreise in der Stadt Gießen sind durch ein Versehen unrichtig angegeben, indem dieselben betragen:

2 Pfund ordinäres Brod 4 Kreuzer 2 Heller

4 tl M Ii 9 II u

6 f> M 13 2 ii

2 gemischtes Brod 5 1

4 ,, 10 n 2 ,,

6 ii 15 n 3 ,,

Gießen am 12. August 1848.

Der Großherzogl. Hess. Kreisrath

P r i n z.

1564) Gießen.

Bürgergarde.

Aus Veranlassung eines Antrags der Compagnie Bardeleben hat der Generalrath den übrigen Com- pagnien durch ihre Hauptleute die Frage vorlegen lassen, ob die seither ausgesetzte Wahl eines neuen Obersten auch noch fernerhin ausgesetzt bleiben, oder ob dieselbe, wie die Comgagnie Bardeleben unter Hinweisung auf die voraussichtlich noch länger fortdauernde Verzögerung des allgemeinen Wehrgesetzes beantragt hat, sofort vollzogen werden solle. Nach den eingegangenen Berichten der Hauptleute haben sich bei den deshalb vorgenommenen Abstimmungen fünf Compagnien für die Vornahme der fraglichen Wahl erklärt, während die drei übrigen Compagnien nebst der Reiterei für die Fortdauer des Provisoriums stimmten. Demzufolge wurde am 6. d. M. die Wahlhandlung, als von der Mehrheit beschlossen, eröffnet. Indessen ist sogleich nach dem Beginne derselben von den Compagnien der Neustadt und von mehreren Wehrmänncrn anderer Quartiere gegen die Zuverlässigkeit und Gültigkeit jener Abstimmungen Einsprache erhoben worden, indem verschiedene Compagnien bei denselben theils nur sehr unvollzählig versammelt, theils über den Gegenstand der Verhandlung nicht genau genug unterrichtet gewesen scyen. In Folge dieser Einsprache hat der Generalrath das Wahlgeschäft einstweilen ausgesetzt und zur Beseitigung jedes Zweifels beschlossen, nach vorhergehender Verkündigung durch das Wochenblatt der versammelten Bürger­garde die ganze Angelegenheit zur endlichen Entscheidung nochmals vorzulcgen. Zu diesem Zwecke werden sich alle Compagnien, sowie die Reiterei und das Musikcorps, nächsten Dienstag den 15. d. M., Abends 6 Uhr auf dem Brande aufstellen, und nach Anhörung der nöthigen Berichterstattung über die Frage, ob ein Oberst gewählt werden solle, oder nicht, in der Weise abstimmen, daß eine genaue