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Unterstützungen zu verabreichen und also auch nicht mehr so wirksam zu sein vermag, als es doch menschenfreundlich so wünschenSwerth ^^mswerthen Verminderung der Theil- nahme an dem Verein mögen wohl die trüben, schwer druckenden Zeit- und Weltverhättniffe am meisten beitragen.
Möge doch die aufrecht erhaltene Hoffnung, daß sich solche Verhältnisse recht bald ändern, daß Ruhe, Sinn für Gesetzlichkeit, Wohlstand, Behaglichkeit und Zufriedenheit recht bald wieder einkchrcn, in Erfüllung gehen, dann wird sicher auch der Verein sich wieder größeren Anklangs und ausgedehnterer Unterstützung zu erfreuen haben.
Edictalladungen.
2016) Gießen. Auf Antrag der Pflichtigen sollen folgende Grundrenten:
1) in der Gemarkung Frankenbach, die dem Fürsten Ludwig zu Solms Lich zustehenden Gefälle von 2 Mltr. 3 Sr. 1 Ms. Hafer, Zehntgrundrente zu 240 fi. Geld und 54 Stück Zinsbahnen zu 4% kr. im gesetzlichen jährlichen Geldauschlag von 252 fl. 23 kr. mit 3028 fl. 36 kr. ablößbar;
2) in der Gemarkung Rodheim, die dem Ecuard v. Lesch zu Gießen zustchendcn Gefälle von einer Mark Goldes Mai- und Herbst-Beed im gesetzlicken Geldanschlag zu 1 fl. 21 kr. mit 24 fl. 28 kr. ablösbar;
auf den Grund des Gesetzes vom 27. jutu 1836 abaelößt werden; cs werden daher alle bekannte und unbekannte hierbei Betheiligte mit Ausschluß des Gr. Lehnssiscus, aufgefordert, sogewiß ihre etwaigen Rechtsansprüche bezüglich jener Ablösungen binnen 2 Monaten bei der unterzeichneten Behörde anzuzeigen, alö sonst nach Ablauf dieser Frist die Auszahlung der Ablösungscapitalien an die oben bezeichneten Berechtigten gestattet werden wird.
Gießen den 10. Octobcr 1848.
Gr. Hess. Stadtgericht. Muhl. Haberkorn.
141
233
fUKlstr. an Daniel Rothen
Wittwe und
HfKlftr. an KaSper Vogels Wittwe,
Myll allda, 5Ao Vs6
131, 1/
soll am 5. Dccembcr l. I. .Vormittags
auf dem Gemeindehaus in Mainzlar, öffentlich meistbietend versteigert werden Sie besteht. aus einem geräumigen zweistöckigen Wohnhause^aus ei iier Scheuer und 3 Stallungen, und dcm dazu gehörigen Grab- und 'Grasgarten, welcher ^aume von vorzüglichen Obstsortcn enthält. Sie hat Schildge- rechügkeit und eignet sich zu dem Betriebe einer Wirthschaft ganz vorzüglich, '»dem durch das sehr freundschaftliche Dorf. Mainzlar, das nicht seine
2081) Gießen. Die den Kindern deö Gerhardt Hoffmann in Mainzlar gehörige Hofratthe, ehemals Eigenthum des gewesenen Bürgermeisters
von der Landstraße und von der Eisenbahn liegt, eine sehr bedeutende Passage geht.
Gießen am 20. October 1848.
Großh. Hess. Landgericht das. P l o ch.
2184) Fronhausen.
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jn Sachen deö Seligm. Lion zu Fronhausen, Klägers gegen
1) Johann Konrad Battefeld von hier, dermal unbekanut wo, abwesend,
2) Dietrich Vogel's Ehefrau, Anna, geb. Battefeld von Fronhausen, Verklagte, wegen Ausstellung einer Quittung.
Nachdem der Kläger die nachstehende Klage gegen die Verklagten erhoben hat:
„Fronhausen, am 31. October 1848. Kläger »erscheint und stellt vor: Am 20. Januar 1832 „habe ich von Heinrich Battefeld und Ehefrau „dahier die Grundstücke Nr. Ch. 3218 und »3231. für 60 Gulden gekauft und den Preis »bezahlt, ohne eine zum Löschen taugliche Qust- »tung erhalten zu haben. Die Verkäufer sind »verstorben und von ihren beiden Kindern, den „Verklagten nach Gesetz beerbt worden. Ver- „klagter 1. ist nach der Bescheinigung des Orts- ,,Vorstandes in 1. seit langen Jahren unbekannt »wo, abwesend. Ich kann in Güte keine Quittung »erhalten und bitte:
„Verklagte zur Ausstellung dieser Quittung „und zum Kostencrsatze zu verurtheilen, dem „Mitverklagten 1. auch zur Einlassung auf »die Klage öffentlich zu laden,"
und der Mitverklagte 1. bescheinigter Maßen unbekannt wo, abwesend ist, wird demselben die Klage mit der Auflage hierdurch mitgetheilt, den Kläger- klaglos zu stellen, oder in dem auf den 14. Decem- her, früh 9 bis 11 Uhr, bezielien Termine sich einzufiudcn.
Jn diesem zur mündlichen Verhandlung beituum- tcn Termine haben beide Theile entweder in Person oder durch zulässige, gehörig legilimirte Bevollmächtigte das Geeignete vorzubringen, auch die Beweise ihrer Behauptungen bereit zu halten rind für den Fall, daß die Sache durch gegenseitige Erklärungen nicht sofort sich erledigt, alsbald ihre Urkunden in beweisender Form vorzulegen, ihre Zeugen zu bc-


