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Besondere Bekanntmachungen.
2205)
Gießen.
(.Hierzu eine Beilage.)
Der Stadtrechner EnderS.
1)
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Die Leseholznutzung in der Gemeinde Gießen betreffend.
3) Ausgeschlossen von der Leseholznutzung sind alle eingelegten und mit Strohwischen als solche bezeichneten Distrikte, sowie diejenigen Bezirke, in welchen die Holzhauereien sich im Gange befinden.
4) Das gewonnene Holz kann getragen oder mit Schiebkarren aus dem Walde gefahren' werden.
5) Berechtiget zu der Holznutzung sind nur Einwohner von Gießen, Auswärtige oder Ortsfremde bleiben davon ausgeschlossen.
6) Der Verkauf des Leseholzes ist untersagt.
Wenn der Stadtvorstand nach diesen Bestimmungen nicht gestattete, Werkzeuge bei der Gewinnung des Leseholzes anzuwenden, so leitete ihn hierbei die Rücksicht, daß der Nutzen, den die ärmere Klasse aus dieser Begünftigung ziehen soll, um desto nachhaltiger sey, und daß durch einen zu ausgedehnten Gebrauch derselben, einem sonst nur zu bald ein« tretenden Mangel an Leseholz, vorgebeugt werde.
Gießen den 11. November 1848.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
2206) Gießen. Da ich bas Hebregister über die Kosten für die aus städtischen Mitteln angeschafften und an die Bürgergarde dahier abgegebe- tien Gewehre von Gr. Bürgermeisterei erhalten habe, so werden die Empsänger der betr. Gewehre hiermit benachrichtigt, daß die ihnen bekannten Ziel- zahlunge» nunmehr an die Stadtkasse abgeführt werden können. Das erste Ziel fällt mithin in den Monat November und muß zu Ende desselben bezahlt fein. 1
Sodann wird noch bemerkt, daß die Kosten für ein Gewehr — nach dem gedachten Hebregister — 16 fl. 42 fr. betragen. —
Gießen den 8. November 1848.
Der Stadtrechner Enders.
zahlen'""^ 14 nn die Stadtkasse zu be- Gießen am 13. November 1848.
2207) Gießen. Die beiden letzten Ziele der - Communalsteuer, die Schulgelder vom III. Quartal 1848, sowie die auf Martinitag d. I.' fällig gewesenen städtischen Gelder, und zwar:
die Trieb- und Wiesenviertelzinsen „ Pachtgelder von geliehenen städtischen Grundstücken und
n Grassteiggelder,
3n Gemäßheit der Verordnung vom 3. Oetober 1848, die Leseholznutzungen in den Domanial- und Eommunalwaldungen betr., wird hierdurch bekannt gemacht, daß bezüglich der Leseholznutzung in den Waldungen der Stadt Gießen folgende Bestimmungen getroffen worden sind.
1) Für die Leseholznußung bleibt wie seither, der Samstag in jeder Woche bestimmt. Wer diese Bestimmung überschreitet, ist strafbar.
2) Gegenstand der Leseholznutzung ist alles zur Erde gefallene und solches dürre Holz, welches durch Brechen mit den Händen gewonnen werden kann und nicht auf Anordnung des Revierförsters resn. der Gemeindeverwaltung zum Verkaufe oder Gebrauche zubereitet worden ist. Die Anwendung von Sage-, Schmied- und Hauwerkzengen von Rod- hacken und Ziehhacken ist bei der Leseholznutzung nicht gestattet. ' v J
nennen und von der Eideszuschiebung Gebrauch zu machen, sowie über ihr beiderseitiges Vorbrinqen sich zu erklären. a
Erscheinen die Verklagten in dem Termine nicht w wffd die Klage für eingeftauden angenommen, und bleibt Kläger aus, so werden die Verklagten von der Instanz entbunden.
Beweismittel, welche vorgeschriebener Maßen nicht geltend gemacht worden sind, werden in diesem Rechtsstreite nicht weiter berücksichtigt, und That- sachen und Urkunden, sowie die zngeschobenen Eide über welche die erforderliche Erklärung nicht erfolgt' sind als eliigestanden, beziehungsweise als anerkannt und verweigert anzusehen.
Erklärungen eines nicht gehörig Bevollmächtigten bleiben, insofern nicht aus besonderen Gründen eine »eitere Frist zur Beibringung der Vollmacht gestattet wird, unbeachtet. J
Und dient dem Mitverklagten 1. zugleich -ur Nachricht, daß die ferneren in dieser Sache ergeben« ben Verfügungen ihm nur durch Anschlag an der ©ertctyt^tfyure werben nutgetfyeift werben.
Fronhausen, am 31. Oetober 1848. '
Kurfürst!. Hess. Justizamt Amelung.
grs- Egger, Rf.


