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Art. 4.
Die Ehe wird durch geistliche Trauung nach dem religiösen Gebrauche der Gemeinde, welcher einer der Verlobten angehört, in der Kirche oder dem sonst zur Gottesverehrung bestimmten Orte, öffentlich geschlossen.
Die Verlobten haben vor dem zuständigen Geistlichen in Gegenwart zweier Zeugen ihre Einwilligung zur Verehelichung zu erklären.
Haustrauung findet nur in Gefolge landesherrlicher Dispensation statt.
Art. 5.
Vor der Trauung ist das nach den dermalen bestehenden Vorschriften über das Nichtvorhandenseyn von Ehehindernissen erforderliche gerichtliche Zeugniß dem die Trauungshandlung verrichtenden Geistlichen vorzulcgen.
Art. 6.
Im Wege der Klage kann ein Ehegatte die Scheidung wegen der in dem protestantischen Kirchenrecht bestimmten Ursachen begehren.
Hebet diese Klage, sowie über jene auf Nichtigkeit der Ehe haben die ordentlichen Gerichte zu erkennen.
A r t. 7.
Auch ohne Klage und ohne Angabe von Gründen können beide Ehegatten gemeinschaftlich die Scheidung erwirken, wenn sie das Volljährigkeitsalter erreicht haben und seit Eingehung ihrer Ehe zwei Jahre verstrichen sind.
Art. 8.
Zu diesem Ende müssen die Ehegatten vorerst über ihr gesummtes Vermögen ein Verzeichniß errichten und in einer gerichtlichen Urkunde einen Vertrag darüber eingehen, wie nach der Scheidung.
1) ihr beiderseitiges Vermögen zu theilen, und
2) wem ihre gemeinschaftlichen Kinder anzuvertrauen sehen.
Art. 9.
In gleicher Weise haben sie sich darüber zu vereinigen, wem während der Dauer des Scheidungs- Verfahrens
4) die gemeinschaftlichen Kinder überlassen werden sollen,
2) in welcher Wohnung die Frau sich aufzuhalten hat, und
3) welche Unterhaltungssumme inzwischen der Mann der Frau oder die Frau dem Manne entrichten muß.
Art. 10.
Außerdem haben die Ehegatten, wenn minderjährige Kinder aus ihrer Ehe vorhanden sind, eine Bescheinigung des Vormundschaflsgerichts zu erwirken, daß die in Gemäßheit der Art. 8 und 9 abgeschlossene Uebereinkunft den Interessen der Erziehung und Vermögensverwaltung der Kinder nicht entgegen steht.
Art. 11.
Die in den Art. 8. 9. und 10 erwähnten Urkunden haben die Ehegatten mit dem Anträge auf Scheidung dem zuständigen Gerichte des Ehemannes gemeinschaftlich zu überreichen.
Art. 12.
Das Gericht hat in den nächsten vier Wochen nach dem Tage der erfolgten Eingabe Tag und Stunde zum Sühneversuche zu bestimmen und denselben innerhalb weiterer sechs Monate nach erfolglos gebliebenem ersten Versuche zweimal zur gelegenen Zeit zu wiederholen.
Bei allen diesen Sühneversuchen müssen die Ehegatten persönlich erscheinen und den Antrag auf Scheidung wiederholen. Das Gericht hat ihnen die geeigneten Vorstellungen zu machen, ohne jedoch die Gründe der beantragten Scheidung selbst zu erforschen.
Jedeömal sind aber dazu die beiderseitigen Eltern oder in deren Ermangelung die Großeltern der Ehegatten vorzuladen, wenn diese Ladung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein sollte.
Art. 13.
Erklären die Ehegatten in der ersten Hälfte des siebenten Monats nach abgehaltenem letzten Sühneversuche, daß sie bei ihrem Entschlüsse behairen, dann hat das Gericht die Scheidung auszusprechen, oder auch den hierauf gerichteten Antrag, wenn es an einer der vorbemerkten Bedingungen fehlen sollte, zu verwerfen.


